BESCHLUSS 22 . Februar Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 22 . Februar einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 14 . September wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. ; jedoch wird Urteilstenor Ziffern . 2 . Antrag Generalbundesanwalts klargestellt neu gefaßt Angeklagte 1 . Einbeziehung Urteil Amtsgerichts 10 . Juni Aktenzeichen Ds verhängten Freiheitsstrafe unerlaubten Betäubungsmitteln Tateinheit unerlaubtem Besitz Betäubungsmitteln unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Betruges Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten 2 . unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Fällen Tateinheit unerlaubtem Erwerb Betäubungsmitteln fahrlässiger Trunkenheit Verkehr Betruges Fällen weiteren Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt wird . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Straftat § StGB Fall . 3 . Urteilsgründe getroffenen Feststellungen sind hier gegebenen Umständen insbesondere Anbetracht geständigen Einlassung Angeklagten noch ausreichend Annahme drogenbedingten relativen Fahruntüchtigkeit rechtfertigen vgl. BGHSt 219 Beschluß 19 . September . Kuckein Sost-Scheible