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169 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
17
.
Februar
Strafsache
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
17
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revisionen
Nebenkläger
Urteil
Landgerichts
17
.
August
werden
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführer
haben
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Sachbeschädigung
vorsätzlicher
Körperverletzung
Bewährung
ausgesetzten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Weiterhin
hat
angeordnet
Führerschein
Angeklagten
entzogen
Verwaltungsbehörde
angewiesen
wird
Angeklagten
Ablauf
noch
Monaten
neue
Fahrerlaubnis
erteilen
.
Nebenkläger
haben
vorbezeichnete
Urteil
lediglich
näher
ausgeführten
allgemeinen
Sachrüge
angegriffen
.
Generalbundesanwalt
hat
ausgeführt
:
Revisionen
sind
unzulässig
.
Hinblick
beschränkte
Anfechtungsrecht
Nebenklägers
§
Abs.
ist
grundsätzlich
geboten
Ziel
Rechtsmittels
ausdrücklich
angibt
vgl.
§
Abs.
Zulässigkeit
3
.
haben
Beschwerdeführer
unterlassen
.
ist
erkennbar
Revisionen
gemäß
§
Abs.
zulässiges
Ziel
etwa
Verurteilung
versuchten
Tötungsdelikts
beschränkten
Anfechtungsrecht
§
Abs.
umfasstes
Ziel
etwa
Verhängung
höheren
Strafe
verfolgt
wird
Beschluss
8
Juli
Beschluss
26
.
März
.
schließt
Senat
.
Sost-Scheible
Franke
Quentin