BESCHLUSS 17 . Februar Strafsache gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 17 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : Revisionen Nebenkläger Urteil Landgerichts 17 . August werden unzulässig verworfen . Beschwerdeführer haben Kosten Rechtsmittels Angeklagten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Sachbeschädigung vorsätzlicher Körperverletzung Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Weiterhin hat angeordnet Führerschein Angeklagten entzogen Verwaltungsbehörde angewiesen wird Angeklagten Ablauf noch Monaten neue Fahrerlaubnis erteilen . Nebenkläger haben vorbezeichnete Urteil lediglich näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge angegriffen . Generalbundesanwalt hat ausgeführt : Revisionen sind unzulässig . Hinblick beschränkte Anfechtungsrecht Nebenklägers § Abs. ist grundsätzlich geboten Ziel Rechtsmittels ausdrücklich angibt vgl. § Abs. Zulässigkeit 3 . haben Beschwerdeführer unterlassen . ist erkennbar Revisionen gemäß § Abs. zulässiges Ziel etwa Verurteilung versuchten Tötungsdelikts beschränkten Anfechtungsrecht § Abs. umfasstes Ziel etwa Verhängung höheren Strafe verfolgt wird Beschluss 8 Juli Beschluss 26 . März . schließt Senat . Sost-Scheible Franke Quentin