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1794 lines
15 KiB

NAMEN
29
.
März
BGHSt
:
nur
:
ja
Nachschlagewerk
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
.
316h
Satz
Entscheidung
Anordnung
Verfalls
Verfalls
Wertersatz
Sinne
Art
.
316h
Satz
EGStGB
ist
auch
begründete
Unterbleiben
Anordnung
Maßnahmen
tatrichterlichen
Urteil
.
Urteil
29
.
März
Strafsache
alias
:
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
29
.
März
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwältin
Vertreterin
Generalbundesanwalts
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Verhandlung
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
29
.
Juni
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Entscheidung
Anordnung
Wertersatzverfalls
unterblieben
ist
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
bewaffneten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
gewerbsmäßiger
unerlaubter
Abgabe
Betäubungsmitteln
Minderjährige
Fällen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
gewerbsmäßiger
unerlaubter
Abgabe
Betäubungsmitteln
Minderjährige
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Staatsanwaltschaft
Strafausspruch
unterbliebene
Entscheidung
Anordnung
Wertersatzverfalls
beschränkten
Revision
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Rechtsmittel
hat
Urteilsformel
ersichtlichen
Erfolg
.
Übrigen
ist
unbegründet
.
Landgericht
hat
Wesentlichen
folgenden
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
1
.
Zeit
Januar
Mitte
Dezember
kaufte
zuletzt
täglich
Gramm
Marihuana
konsumierende
Angeklagte
insgesamt
Fällen
jeweils
mindestens
Gramm
Marihuana
Tetrahydrocannabinol-Anteil
etwa
Gramm
unbekannte
Menge
Kokain
Rauschgifthändler
.
Marihuana
zahlte
Angeklagte
Ankauf
Euro
.
Etwa
Gramm
konsumierte
jeweils
selbst
übrige
Menge
verkaufte
Apartment
heraus
Grammpreisen
Euro
wenigstens
Abnehmer
.
Weise
verschaffte
fortlaufende
Einnahmequelle
erheblichen
Umfangs
Finanzierung
Eigenkonsums
Aufbesserung
Lebensunterhalts
ermöglichte
.
Sommer
Ende
Jahres
überwies
Angeklagte
insgesamt
Euro
Familie
.
Angeklagte
Mitte
Dezember
Apartment
überfallen
worden
war
verschaffte
Machete
Klingenlänge
Taschenlampe
getarnten
Elektroschocker
Pfefferspray
.
lagerte
offen
Wohnung
jederzeit
Angreifer
verteidigen
können
.
erwarb
Angeklagte
17
.
Januar
noch
weiteren
Fällen
jeweils
Gramm
Marihuana
etwa
Gramm
Tetrahydrocannabinol
verkaufte
anschließend
kleinen
Mengen
Apartment
heraus
Abnehmer
.
gesamten
Tatzeitraums
verkaufte
Angeklagte
Fällen
auch
Marihuana
jeweils
Gramm
Minderjährige
Alter
Jahren
Minderjährigkeit
Fall
positiv
bekannt
war
Übrigen
möglich
gehalten
Rücksicht
erzielbaren
finanziellen
Vorteil
Kauf
genommen
wurde
.
Fällen
verkaufte
minderjährigen
Abnehmer
auch
Kleinmengen
Kokain
Fällen
Amphetamin
.
Minderjährigen
befanden
auch
Erstkonsumenten
.
18
.
Januar
wurde
Apartment
Angeklagten
Polizei
durchsucht
.
versuchte
Angeklagte
Kopfteil
Bettes
abgelegte
Machete
ergreifen
.
Durchsuchung
konnten
Gramm
Machete
Elektroschocker
Pfefferspray
sichergestellt
werden
.
2
.
Fälle
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Abs.
Nr.
Tateinheit
gewerbsmäßiger
unerlaubter
Abgabe
Minderjährige
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
Abs.
Nr.
hat
Strafkammer
Strafrahmen
§
Abs.
zugrunde
gelegt
Fällen
Einzelstrafen
Jahren
Monaten
Freiheitsstrafe
erkannt
.
Fällen
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Nr.
ist
Landgericht
jeweils
minder
schweren
Fällen
Abs.
ausgegangen
hat
Taten
verhängten
Einzelstrafen
jeweils
Jahren
ebenfalls
Strafrahmen
§
Abs.
Fällen
tateinheitlich
verwirklichte
gewerbsmäßige
unerlaubte
Abgabe
Minderjährige
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
Abs.
Nr.
entnommen
.
Anordnung
Wertersatzverfall
hat
Strafkammer
erörtert
.
II
.
wirksam
Strafausspruch
unterbliebene
Anordnung
Wertersatzverfalls
beschränkte
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
nur
unterbliebenen
Anordnung
Wertersatzverfalls
Erfolg
.
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
richtet
nur
Strafausspruch
unterbliebene
Anordnung
Wertersatzverfalls
.
Auslegung
Revisionserklärungen
vgl.
Urteil
10
.
Januar
.
11
;
Urteil
18
.
Dezember
NStZ-RR
ergibt
Strafausspruch
auch
Nichtanordnung
Wertersatzverfalls
angegriffen
wird
.
Zwar
schließt
Revisionsbegründungsschrift
Antrag
nur
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufzuheben
;
vorangestellten
Begründung
dort
erhobenen
Einzelbeanstandungen
ergibt
aber
eindeutig
auch
unterbliebene
Anordnung
Wertersatzverfalls
rechtsfehlerhaft
gerügt
ist
.
auch
Nichtanordnung
Unterbringung
Angeklagten
§
StGB
angegriffen
werden
soll
lässt
Revisionsrechtfertigung
entnehmen
.
Insoweit
fehlt
ausdrücklichen
Beanstandung
.
erhobenen
hinausgehende
Auslegung
ist
Auffassung
Generalbundesanwalts
Revisionserklärung
Staatsanwaltschaft
Rücksicht
Nr.
Abs.
Regel
Raum
.
2
.
erklärte
Beschränkung
ist
auch
rechtswirksam
.
Schuldspruch
unberührt
lassende
isolierte
Anfechtung
Strafausspruchs
ist
grundsätzlich
möglich
.
.
;
vgl.
Urteil
2
.
Februar
NStZ-RR
105
;
Urteil
8
.
Januar
BGHSt
.
liegen
Umstände
ausnahmsweise
untrennbare
Verknüpfung
Straffrage
ergibt
.
Auch
Entscheidung
Nichtanordnung
Wertersatzverfalls
kann
getrennt
Schuldspruch
angefochten
werden
vgl.
Urteil
5
.
September
NStZ-RR
342
;
Urteil
17
.
Juni
BGHSt
175
;
Urteil
5
.
Dezember
NStZ-RR
[
Nichtanordnung
Verfalls
.
Erstreckung
Anfechtung
Strafausspruchs
Entscheidung
Nichtanordnung
Unterbringung
§
StGB
ist
veranlasst
.
Grundsätzlich
besteht
Rechtsfolgen
Wechselwirkung
.
Nur
Urteilsgründen
Strafhöhe
ausnahmsweise
entnehmen
lässt
Strafausspruch
Unterbleiben
Maßregelanordnung
beeinflusst
sein
kann
bestehen
Trennbarkeit
Entscheidungen
Bedenken
sodass
isolierte
Anfechtung
unzulässig
wäre
.
.
Bezug
Angeklagtenrevisionen
grundlegend
Urteil
7
.
Oktober
BGHSt
f.
;
weitere
Nachweise
StGB
65
.
Aufl
.
.
;
krit
.
Bezug
Revisionen
Staatsanwaltschaft
10
.
Mai
NStZ
f.
.
ist
hier
aber
Fall
.
Tatumstände
Prüfung
Frage
geboten
hätten
verbindet
Straffrage
Maßregelfrage
noch
untrennbaren
Einheit
.
3
.
Bestimmung
Einzelstrafen
Bemessung
Gesamtstrafe
weisen
durchgreifenden
Rechtsfehler
.
Strafbemessung
Strafrahmenbestimmung
Festsetzung
Einzelstrafen
Gesamtstrafe
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
.
Eingriff
Revisionsgerichts
ist
nur
möglich
Zumessungserwägungen
fehlerhaft
sind
unzutreffenden
Tatsachen
ausgehen
Tatgericht
rechtlich
anerkannte
Strafzwecke
verstößt
verhängte
Strafe
oben
unten
Bestimmung
gerechter
Schuldausgleich
sein
so
weit
löst
mehr
Tatrichter
eingeräumten
Spielraums
liegt
.
Einzelne
gehende
Richtigkeitskontrolle
ist
ausgeschlossen
.
Zweifelsfällen
muss
Revisionsgericht
Tatgericht
vorgenommene
Bewertung
Grenze
Vertretbaren
hinnehmen
.
.
;
vgl.
Beschluss
10
.
April
BGHSt
349
;
Urteil
2
.
Februar
NStZ-RR
106
;
Urteil
22
.
Oktober
BGHSt
.
Blick
eingeschränkten
Prüfungsmaßstab
hält
konkrete
Bemessung
Einzelstrafen
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Erörterung
bedarf
lediglich
Folgende
:
ist
rechtlich
beanstanden
Strafkammer
minder
schweren
Fällen
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
ausgegangen
ist
Abs.
.
Entscheidung
minder
schwerer
Fall
vorliegt
erfordert
Gesamtbetrachtung
Umstände
würdigen
sind
Wertung
Tat
Täters
Betracht
kommen
.
sind
wesentlichen
-9-
entlastenden
belastenden
Umstände
gegeneinander
abzuwägen
.
Erst
nach
Gesamteindruck
kann
entschieden
werden
außerordentliche
Strafrahmen
anzuwenden
ist
vgl.
Urteil
22
.
August
NStZ-RR
;
Beschluss
22
.
Dezember
f.
.
hat
Landgericht
verkannt
.
hat
bestimmenden
Strafzumessungsgesichtspunkte
einseitige
Beschränkung
Milderungsgründe
berücksichtigt
Gesichtspunkt
herangezogen
Belang
wäre
.
hat
rechtsfehlerfrei
Angeklagten
gewürdigt
Gefahr
Waffeneinsatzes
Geschäften
Drogenlieferanten
gegeben
war
gefährlichen
Gegenstände
Betäubungsmittelgeschäften
Einsatz
kamen
.
Wahrscheinlichkeit
Realisierung
§
Abs.
Nr.
erhöhte
Strafdrohung
gestellten
abstrakten
Gefahr
kam
bereitgehaltenen
gefährlichen
Gegenstände
Anwendung
gelangten
ist
zumessungserheblicher
Umstand
.
War
gering
kann
Täters
Bewertung
eingestellt
werden
.
ist
Belang
Urteilsausführungen
maßgeblichen
Umstände
positiv
negativ
umschreiben
vgl.
Beschluss
10
.
April
BGHSt
.
Senat
schließt
Strafkammer
Zusammenhang
Blick
verloren
hat
Angeklagte
polizeilichen
Durchsuchung
Versuch
unternahm
Kopfteil
Bettes
abgelegte
Machete
ergreifen
.
Angeklagte
Einzelfällen
auch
Kokain
Minderjährige
abgab
hat
Strafkammer
ebenso
berücksichtigt
Umstand
teilweise
auch
Erstkonsumenten
handelte
.
Bemessung
Einzelstrafen
weist
ebenfalls
durchgreifenden
Rechtsfehler
Angeklagten
.
Strafkammer
Zusage
Hintermänner
umfangreiche
Angaben
machen
Ausdruck
Reue
gewertet
hat
liegt
tatrichterlichen
Beurteilungsspielraums
.
Angeklagten
erlittene
Untersuchungshaft
allein
Begründung
gutgebracht
hat
Erstverbüßer
besonders
belastet
haben
dürfte
begegnet
Rücksicht
eindeutig
festgestellte
Belastung
Fehlen
besonderer
Umstände
zwar
rechtlichen
Bedenken
vgl.
Urteil
2
.
Februar
NStZ-RR
.
Senat
vermag
aber
auszuschließen
Strafkammer
Berücksichtigung
Milderungsgrundes
höhere
Einzelstrafen
erkannt
hätte
.
Auch
Bestimmung
Gesamtstrafe
lässt
durchgreifende
Rechtsfehler
erkennen
.
Bemessung
Gesamtstrafe
§
Abs.
StGB
ist
eigenständiger
Zumessungsakt
Person
Täters
einzelnen
Straftaten
zusammenfassend
würdigen
sind
.
sind
Verhältnis
einzelnen
Taten
zueinander
größere
geringere
Selbstständigkeit
Häufigkeit
Begehung
Gleichheit
Verschiedenheit
verletzten
Rechtsgüter
Begehungsweisen
Gesamtgewicht
abzuurteilenden
Sachverhalts
berücksichtigen
.
Besteht
einzelnen
Taten
enger
zeitlicher
sachlicher
situativer
Zusammenhang
hat
Erhöhung
Einsatzstrafe
Regel
geringer
auszufallen
.
Auch
hierbei
braucht
Tatrichter
§
Abs.
Satz
nur
bestimmenden
Zumessungsgründe
Urteil
darzulegen
.
Bezugnahme
Einzelstrafen
gemachten
Ausführungen
ist
grundsätzlich
zulässig
.
eingehenderen
Begründung
bedarf
hingegen
Einsatzstrafe
nur
geringfügig
überschritten
Summe
Einzelstrafen
nahezu
erreicht
wird
vgl.
Urteil
2
.
Februar
NStZ-RR
107
;
Urteil
30
November
BGHSt
jeweils
.
erweisen
Bemessung
Gesamtstrafe
Darlegung
hier
rechtsfehlerhaft
.
Strafkammer
hat
Erhöhung
Einsatzstrafe
Wesentlichen
Bezugnahme
auch
tatübergreifende
Umstände
einbeziehende
Strafzumessungserwägungen
begründet
Strafrahmenwahl
verhängten
Einzelstrafen
zugrunde
liegen
Bedeutung
Geständnisses
Angeklagten
nochmals
hervorgehoben
.
Urteilsgründe
ausdrücklich
verhalten
Einzeltaten
enger
zeitlicher
sachlicher
Zusammenhang
besteht
straffen
Zusammenzug
Einzelstrafen
rechtfertigt
ist
hier
unschädlich
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
selbst
ergibt
vgl.
Beschluss
10
November
.
maßvolle
Bemessung
Gesamtstrafe
lässt
Umständen
besorgen
Strafkammer
Grundsätze
Gesamtstrafenbildung
verkannt
hat
.
entfernt
auch
so
weit
unten
Bestimmung
gerechter
Schuldausgleich
sein
mehr
Tatrichter
eingeräumten
Spielraums
liegt
.
4
.
Nichtanordnung
Verfalls
Wertersatz
gemäß
§
Satz
StGB
wird
Urteilsgründe
belegt
hält
sachlich-rechtlichen
Überprüfung
stand
.
strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung
kommt
vorliegenden
Verfahren
noch
1
Juli
geltende
Recht
Anwendung
bereits
1
Juli
erstinstanzliche
Entscheidung
Anordnung
Verfalls
Verfalls
Wertersatz
ergangen
ist
Art
.
316h
Sätze
EGStGB
.
Entscheidung
Anordnung
Verfalls
Verfalls
Wertersatz
Sinne
Art
.
316h
Satz
EGStGB
ist
auch
Nichtanordnung
Maßnahmen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
BT-Drucks
.
18/9525
S.
Urteil
29
November
.
jeweils
Art
.
EGStPO
.
kommt
Tatgericht
Verfallsanordnung
ausdrücklich
geprüft
Urteilsgründen
dargelegt
hat
tatbestandlichen
Voraussetzungen
gegeben
hielt
.
auch
begründete
Unterbleiben
Verfallsanordnung
Anordnung
Verfalls
Wertersatz
ist
ergangene
Entscheidung
Sinne
Übergangsvorschrift
vgl.
auch
:
7
.
Aufl
.
.
;
:
26
.
Aufl
.
.
.
Würde
begründungslose
Unterbleiben
Wertersatzverfallsanordnung
1
Juli
ergangenen
tatrichterlichen
Urteil
Rechtsmittelverfahren
Urteilszeitpunkt
geltenden
alten
Recht
gemessen
Anwendung
Art
.
316h
Satz
EGStGB
Recht
Vermögensabschöpfung
1
Juli
geltenden
Fassung
könnte
Einzelfall
führen
erstinstanzliche
Urteil
insoweit
allein
Gesetzesänderung
aufgehoben
wird
.
Gerade
verhindern
ist
ratio
legis
Art
.
316h
Satz
EGStGB
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Auch
könnte
andere
Sichtweise
parallele
Anwendung
altem
neuem
Recht
Verfahren
Folge
haben
Tatrichter
etwa
teilweise
Verfall
verhält
teilweise
rechtsfehlerhaft
äußert
.
Anhaltspunkte
Auslegung
Art
.
316h
EGStGB
messen
Tatrichter
Nichtanordnung
Vermögensabschöpfung
begründet
hat
Begründung
Urteil
unterblieben
ist
lassen
Wortlaut
Vorschrift
noch
Gesetzesmaterialien
entnehmen
vgl.
Beschluss
19
.
Dezember
NJW-Spezial
.
Nichtanordnung
Wertersatzverfalls
§
Abs.
Satz
Satz
StGB
kann
bestehen
bleiben
entsprechende
Anordnung
getroffenen
Feststellungen
sachlich-rechtlich
nahelag
Urteilsgründe
belegen
gleichwohl
Anordnung
gekommen
ist
.
§
Abs.
Satz
StGB
unterliegen
Betäubungsmittelgeschäften
erzielten
Erlöse
Abzug
etwaiger
Aufwendungen
zwingend
Verfall
Täter
noch
vorhanden
sind
.
Ist
Verfallsanordnung
unmittelbar
Drogenverkäufen
erlangten
Geld
tatsächlichen
Gründen
mehr
möglich
muss
entsprechender
Wertersatzverfall
gemäß
§
Satz
StGB
angeordnet
werden
gleichfalls
zwingende
Härtevorschrift
§
Abs.
Sätze
StGB
entgegensteht
vgl.
Urteil
1
.
März
.
[
insoweit
NStZ-RR
abgedruckt
;
Beschluss
10
.
September
NStZ
199
;
Urteil
21
.
August
BGHSt
.
lag
Anordnung
Wertersatzverfalls
hier
nahe
hätte
erörtert
werden
müssen
Erörterungspflicht
vgl.
Urteil
7
Juli
.
[
Verfall
erweitertem
Verfall
;
Kuckein
:
7
.
Aufl
.
.
;
Güntge
:
SSW-StPO
3
.
Aufl
.
.
.
Feststellungen
verkaufte
Angeklagte
Tatzeitraum
Gramm
Gramm
Eigenverbrauchsanteils
Sicherstellungsmenge
Grammpreisen
Euro
teilweise
minderjährigen
Abnehmer
.
erlangten
Gelder
waren
Durchsuchung
Wohnung
Angeklagten
auch
Festnahme
führte
mehr
vorhanden
.
Härtevorschrift
§
StGB
Anordnung
Wertersatzverfalls
voll
umfänglich
entgegensteht
liegt
Rücksicht
Angeklagten
Tatzeitraum
getätigten
Geldüberweisungen
tunesische
Herkunftsfamilie
weiteren
Feststellungen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Hand
.
Sache
bedarf
insoweit
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
wird
wiederum
alte
Recht
anzuwenden
sein
vgl.
20
.
Juni
22
;
Urteil
6
.
September
NStZ-RR
auch
aufgehobene
Entscheidungen
Verfall
Wertersatzverfall
sind
Entscheidungen
Sinne
Art
.
316h
Satz
EGStGB
vgl.
NStZ
.
.
Rechtsfehler
zulasten
Angeklagten
hat
Umfang
Anfechtung
begrenzte
vgl.
Urteil
7
.
September
.
[
insoweit
abgedruckt
;
Urteil
4
.
Dezember
.
[
insoweit
NStZ
abgedruckt
;
Meyer-Goßner/Schmitt
60
.
Aufl
.
.
sachlich-rechtliche
Überprüfung
Urteils
§
ergeben
.
Umstand
Strafkammer
Angeklagten
Bemessung
Einzelstrafen
Verkauf
Kokain
angelastet
hat
Feststellungen
nur
Fällen
kam
stellt
Strafausspruch
Ergebnis
Frage
.
Senat
entnimmt
Urteilsgründen
Landgericht
Taten
Ausdruck
gekommene
Gesinnung
§
Abs.
StGB
Angeklagten
näher
kennzeichnen
wollte
.
ist
Rücksicht
gleichartige
Vorgehen
Angeklagten
übergreifende
kommerzielle
Tatmotivation
rechtlich
beanstanden
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin