NAMEN 29 . März BGHSt : nur : ja Nachschlagewerk : ja Veröffentlichung : ja . 316h Satz Entscheidung Anordnung Verfalls Verfalls Wertersatz Sinne Art . 316h Satz EGStGB ist auch begründete Unterbleiben Anordnung Maßnahmen tatrichterlichen Urteil . Urteil 29 . März Strafsache alias : bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 29 . März teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Sost-Scheible Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Richter Bundesgerichtshof Dr. Dr. beisitzende Richter Staatsanwältin Vertreterin Generalbundesanwalts Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Verhandlung 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 29 . Juni zugehörigen Feststellungen aufgehoben Entscheidung Anordnung Wertersatzverfalls unterblieben ist . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten bewaffneten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe Betäubungsmitteln Minderjährige Fällen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe Betäubungsmitteln Minderjährige Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Staatsanwaltschaft Strafausspruch unterbliebene Entscheidung Anordnung Wertersatzverfalls beschränkten Revision . Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Urteilsformel ersichtlichen Erfolg . Übrigen ist unbegründet . Landgericht hat Wesentlichen folgenden Feststellungen Wertungen getroffen : 1 . Zeit Januar Mitte Dezember kaufte zuletzt täglich Gramm Marihuana konsumierende Angeklagte insgesamt Fällen jeweils mindestens Gramm Marihuana Tetrahydrocannabinol-Anteil etwa Gramm unbekannte Menge Kokain Rauschgifthändler . Marihuana zahlte Angeklagte Ankauf Euro . Etwa Gramm konsumierte jeweils selbst übrige Menge verkaufte Apartment heraus Grammpreisen Euro wenigstens Abnehmer . Weise verschaffte fortlaufende Einnahmequelle erheblichen Umfangs Finanzierung Eigenkonsums Aufbesserung Lebensunterhalts ermöglichte . Sommer Ende Jahres überwies Angeklagte insgesamt Euro Familie . Angeklagte Mitte Dezember Apartment überfallen worden war verschaffte Machete Klingenlänge Taschenlampe getarnten Elektroschocker Pfefferspray . lagerte offen Wohnung jederzeit Angreifer verteidigen können . erwarb Angeklagte 17 . Januar noch weiteren Fällen jeweils Gramm Marihuana etwa Gramm Tetrahydrocannabinol verkaufte anschließend kleinen Mengen Apartment heraus Abnehmer . gesamten Tatzeitraums verkaufte Angeklagte Fällen auch Marihuana jeweils Gramm Minderjährige Alter Jahren Minderjährigkeit Fall positiv bekannt war Übrigen möglich gehalten Rücksicht erzielbaren finanziellen Vorteil Kauf genommen wurde . Fällen verkaufte minderjährigen Abnehmer auch Kleinmengen Kokain Fällen Amphetamin . Minderjährigen befanden auch Erstkonsumenten . 18 . Januar wurde Apartment Angeklagten Polizei durchsucht . versuchte Angeklagte Kopfteil Bettes abgelegte Machete ergreifen . Durchsuchung konnten Gramm Machete Elektroschocker Pfefferspray sichergestellt werden . 2 . Fälle unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge § Abs. Nr. Tateinheit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe Minderjährige § Abs. Nr. . V.m . Abs. Nr. hat Strafkammer Strafrahmen § Abs. zugrunde gelegt Fällen Einzelstrafen Jahren Monaten Freiheitsstrafe erkannt . Fällen bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln § Abs. Nr. ist Landgericht jeweils minder schweren Fällen Abs. ausgegangen hat Taten verhängten Einzelstrafen jeweils Jahren ebenfalls Strafrahmen § Abs. Fällen tateinheitlich verwirklichte gewerbsmäßige unerlaubte Abgabe Minderjährige § Abs. Nr. . V.m . Abs. Nr. entnommen . Anordnung Wertersatzverfall hat Strafkammer erörtert . II . wirksam Strafausspruch unterbliebene Anordnung Wertersatzverfalls beschränkte Revision Staatsanwaltschaft hat nur unterbliebenen Anordnung Wertersatzverfalls Erfolg . 1 . Revision Staatsanwaltschaft richtet nur Strafausspruch unterbliebene Anordnung Wertersatzverfalls . Auslegung Revisionserklärungen vgl. Urteil 10 . Januar . 11 ; Urteil 18 . Dezember NStZ-RR ergibt Strafausspruch auch Nichtanordnung Wertersatzverfalls angegriffen wird . Zwar schließt Revisionsbegründungsschrift Antrag nur Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufzuheben ; vorangestellten Begründung dort erhobenen Einzelbeanstandungen ergibt aber eindeutig auch unterbliebene Anordnung Wertersatzverfalls rechtsfehlerhaft gerügt ist . auch Nichtanordnung Unterbringung Angeklagten § StGB angegriffen werden soll lässt Revisionsrechtfertigung entnehmen . Insoweit fehlt ausdrücklichen Beanstandung . erhobenen hinausgehende Auslegung ist Auffassung Generalbundesanwalts Revisionserklärung Staatsanwaltschaft Rücksicht Nr. Abs. Regel Raum . 2 . erklärte Beschränkung ist auch rechtswirksam . Schuldspruch unberührt lassende isolierte Anfechtung Strafausspruchs ist grundsätzlich möglich . . ; vgl. Urteil 2 . Februar NStZ-RR 105 ; Urteil 8 . Januar BGHSt . liegen Umstände ausnahmsweise untrennbare Verknüpfung Straffrage ergibt . Auch Entscheidung Nichtanordnung Wertersatzverfalls kann getrennt Schuldspruch angefochten werden vgl. Urteil 5 . September NStZ-RR 342 ; Urteil 17 . Juni BGHSt 175 ; Urteil 5 . Dezember NStZ-RR [ Nichtanordnung Verfalls . Erstreckung Anfechtung Strafausspruchs Entscheidung Nichtanordnung Unterbringung § StGB ist veranlasst . Grundsätzlich besteht Rechtsfolgen Wechselwirkung . Nur Urteilsgründen Strafhöhe ausnahmsweise entnehmen lässt Strafausspruch Unterbleiben Maßregelanordnung beeinflusst sein kann bestehen Trennbarkeit Entscheidungen Bedenken sodass isolierte Anfechtung unzulässig wäre . . Bezug Angeklagtenrevisionen grundlegend Urteil 7 . Oktober BGHSt f. ; weitere Nachweise StGB 65 . Aufl . . ; krit . Bezug Revisionen Staatsanwaltschaft 10 . Mai NStZ f. . ist hier aber Fall . Tatumstände Prüfung Frage geboten hätten verbindet Straffrage Maßregelfrage noch untrennbaren Einheit . 3 . Bestimmung Einzelstrafen Bemessung Gesamtstrafe weisen durchgreifenden Rechtsfehler . Strafbemessung Strafrahmenbestimmung Festsetzung Einzelstrafen Gesamtstrafe ist grundsätzlich Sache Tatrichters . Eingriff Revisionsgerichts ist nur möglich Zumessungserwägungen fehlerhaft sind unzutreffenden Tatsachen ausgehen Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt verhängte Strafe oben unten Bestimmung gerechter Schuldausgleich sein so weit löst mehr Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt . Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen . Zweifelsfällen muss Revisionsgericht Tatgericht vorgenommene Bewertung Grenze Vertretbaren hinnehmen . . ; vgl. Beschluss 10 . April BGHSt 349 ; Urteil 2 . Februar NStZ-RR 106 ; Urteil 22 . Oktober BGHSt . Blick eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält konkrete Bemessung Einzelstrafen revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Erörterung bedarf lediglich Folgende : ist rechtlich beanstanden Strafkammer minder schweren Fällen bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln ausgegangen ist Abs. . Entscheidung minder schwerer Fall vorliegt erfordert Gesamtbetrachtung Umstände würdigen sind Wertung Tat Täters Betracht kommen . sind wesentlichen -9- entlastenden belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen . Erst nach Gesamteindruck kann entschieden werden außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist vgl. Urteil 22 . August NStZ-RR ; Beschluss 22 . Dezember f. . hat Landgericht verkannt . hat bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte einseitige Beschränkung Milderungsgründe berücksichtigt Gesichtspunkt herangezogen Belang wäre . hat rechtsfehlerfrei Angeklagten gewürdigt Gefahr Waffeneinsatzes Geschäften Drogenlieferanten gegeben war gefährlichen Gegenstände Betäubungsmittelgeschäften Einsatz kamen . Wahrscheinlichkeit Realisierung § Abs. Nr. erhöhte Strafdrohung gestellten abstrakten Gefahr kam bereitgehaltenen gefährlichen Gegenstände Anwendung gelangten ist zumessungserheblicher Umstand . War gering kann Täters Bewertung eingestellt werden . ist Belang Urteilsausführungen maßgeblichen Umstände positiv negativ umschreiben vgl. Beschluss 10 . April BGHSt . Senat schließt Strafkammer Zusammenhang Blick verloren hat Angeklagte polizeilichen Durchsuchung Versuch unternahm Kopfteil Bettes abgelegte Machete ergreifen . Angeklagte Einzelfällen auch Kokain Minderjährige abgab hat Strafkammer ebenso berücksichtigt Umstand teilweise auch Erstkonsumenten handelte . Bemessung Einzelstrafen weist ebenfalls durchgreifenden Rechtsfehler Angeklagten . Strafkammer Zusage Hintermänner umfangreiche Angaben machen Ausdruck Reue gewertet hat liegt tatrichterlichen Beurteilungsspielraums . Angeklagten erlittene Untersuchungshaft allein Begründung gutgebracht hat Erstverbüßer besonders belastet haben dürfte begegnet Rücksicht eindeutig festgestellte Belastung Fehlen besonderer Umstände zwar rechtlichen Bedenken vgl. Urteil 2 . Februar NStZ-RR . Senat vermag aber auszuschließen Strafkammer Berücksichtigung Milderungsgrundes höhere Einzelstrafen erkannt hätte . Auch Bestimmung Gesamtstrafe lässt durchgreifende Rechtsfehler erkennen . Bemessung Gesamtstrafe § Abs. StGB ist eigenständiger Zumessungsakt Person Täters einzelnen Straftaten zusammenfassend würdigen sind . sind Verhältnis einzelnen Taten zueinander größere geringere Selbstständigkeit Häufigkeit Begehung Gleichheit Verschiedenheit verletzten Rechtsgüter Begehungsweisen Gesamtgewicht abzuurteilenden Sachverhalts berücksichtigen . Besteht einzelnen Taten enger zeitlicher sachlicher situativer Zusammenhang hat Erhöhung Einsatzstrafe Regel geringer auszufallen . Auch hierbei braucht Tatrichter § Abs. Satz nur bestimmenden Zumessungsgründe Urteil darzulegen . Bezugnahme Einzelstrafen gemachten Ausführungen ist grundsätzlich zulässig . eingehenderen Begründung bedarf hingegen Einsatzstrafe nur geringfügig überschritten Summe Einzelstrafen nahezu erreicht wird vgl. Urteil 2 . Februar NStZ-RR 107 ; Urteil 30 November BGHSt jeweils . erweisen Bemessung Gesamtstrafe Darlegung hier rechtsfehlerhaft . Strafkammer hat Erhöhung Einsatzstrafe Wesentlichen Bezugnahme auch tatübergreifende Umstände einbeziehende Strafzumessungserwägungen begründet Strafrahmenwahl verhängten Einzelstrafen zugrunde liegen Bedeutung Geständnisses Angeklagten nochmals hervorgehoben . Urteilsgründe ausdrücklich verhalten Einzeltaten enger zeitlicher sachlicher Zusammenhang besteht straffen Zusammenzug Einzelstrafen rechtfertigt ist hier unschädlich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen selbst ergibt vgl. Beschluss 10 November . maßvolle Bemessung Gesamtstrafe lässt Umständen besorgen Strafkammer Grundsätze Gesamtstrafenbildung verkannt hat . entfernt auch so weit unten Bestimmung gerechter Schuldausgleich sein mehr Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt . 4 . Nichtanordnung Verfalls Wertersatz gemäß § Satz StGB wird Urteilsgründe belegt hält sachlich-rechtlichen Überprüfung stand . strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kommt vorliegenden Verfahren noch 1 Juli geltende Recht Anwendung bereits 1 Juli erstinstanzliche Entscheidung Anordnung Verfalls Verfalls Wertersatz ergangen ist Art . 316h Sätze EGStGB . Entscheidung Anordnung Verfalls Verfalls Wertersatz Sinne Art . 316h Satz EGStGB ist auch Nichtanordnung Maßnahmen vgl. BT-Drucks . S. BT-Drucks . 18/9525 S. Urteil 29 November . jeweils Art . EGStPO . kommt Tatgericht Verfallsanordnung ausdrücklich geprüft Urteilsgründen dargelegt hat tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben hielt . auch begründete Unterbleiben Verfallsanordnung Anordnung Verfalls Wertersatz ist ergangene Entscheidung Sinne Übergangsvorschrift vgl. auch : 7 . Aufl . . ; : 26 . Aufl . . . Würde begründungslose Unterbleiben Wertersatzverfallsanordnung 1 Juli ergangenen tatrichterlichen Urteil Rechtsmittelverfahren Urteilszeitpunkt geltenden alten Recht gemessen Anwendung Art . 316h Satz EGStGB Recht Vermögensabschöpfung 1 Juli geltenden Fassung könnte Einzelfall führen erstinstanzliche Urteil insoweit allein Gesetzesänderung aufgehoben wird . Gerade verhindern ist ratio legis Art . 316h Satz EGStGB vgl. BT-Drucks . S. . Auch könnte andere Sichtweise parallele Anwendung altem neuem Recht Verfahren Folge haben Tatrichter etwa teilweise Verfall verhält teilweise rechtsfehlerhaft äußert . Anhaltspunkte Auslegung Art . 316h EGStGB messen Tatrichter Nichtanordnung Vermögensabschöpfung begründet hat Begründung Urteil unterblieben ist lassen Wortlaut Vorschrift noch Gesetzesmaterialien entnehmen vgl. Beschluss 19 . Dezember NJW-Spezial . Nichtanordnung Wertersatzverfalls § Abs. Satz Satz StGB kann bestehen bleiben entsprechende Anordnung getroffenen Feststellungen sachlich-rechtlich nahelag Urteilsgründe belegen gleichwohl Anordnung gekommen ist . § Abs. Satz StGB unterliegen Betäubungsmittelgeschäften erzielten Erlöse Abzug etwaiger Aufwendungen zwingend Verfall Täter noch vorhanden sind . Ist Verfallsanordnung unmittelbar Drogenverkäufen erlangten Geld tatsächlichen Gründen mehr möglich muss entsprechender Wertersatzverfall gemäß § Satz StGB angeordnet werden gleichfalls zwingende Härtevorschrift § Abs. Sätze StGB entgegensteht vgl. Urteil 1 . März . [ insoweit NStZ-RR abgedruckt ; Beschluss 10 . September NStZ 199 ; Urteil 21 . August BGHSt . lag Anordnung Wertersatzverfalls hier nahe hätte erörtert werden müssen Erörterungspflicht vgl. Urteil 7 Juli . [ Verfall erweitertem Verfall ; Kuckein : 7 . Aufl . . ; Güntge : SSW-StPO 3 . Aufl . . . Feststellungen verkaufte Angeklagte Tatzeitraum Gramm Gramm Eigenverbrauchsanteils Sicherstellungsmenge Grammpreisen Euro teilweise minderjährigen Abnehmer . erlangten Gelder waren Durchsuchung Wohnung Angeklagten auch Festnahme führte mehr vorhanden . Härtevorschrift § StGB Anordnung Wertersatzverfalls voll umfänglich entgegensteht liegt Rücksicht Angeklagten Tatzeitraum getätigten Geldüberweisungen tunesische Herkunftsfamilie weiteren Feststellungen wirtschaftlichen Verhältnissen Hand . Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung Entscheidung . wird wiederum alte Recht anzuwenden sein vgl. 20 . Juni 22 ; Urteil 6 . September NStZ-RR auch aufgehobene Entscheidungen Verfall Wertersatzverfall sind Entscheidungen Sinne Art . 316h Satz EGStGB vgl. NStZ . . Rechtsfehler zulasten Angeklagten hat Umfang Anfechtung begrenzte vgl. Urteil 7 . September . [ insoweit abgedruckt ; Urteil 4 . Dezember . [ insoweit NStZ abgedruckt ; Meyer-Goßner/Schmitt 60 . Aufl . . sachlich-rechtliche Überprüfung Urteils § ergeben . Umstand Strafkammer Angeklagten Bemessung Einzelstrafen Verkauf Kokain angelastet hat Feststellungen nur Fällen kam stellt Strafausspruch Ergebnis Frage . Senat entnimmt Urteilsgründen Landgericht Taten Ausdruck gekommene Gesinnung § Abs. StGB Angeklagten näher kennzeichnen wollte . ist Rücksicht gleichartige Vorgehen Angeklagten übergreifende kommerzielle Tatmotivation rechtlich beanstanden . Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin