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BESCHLUSS
6
.
März
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
6
.
März
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
16
.
August
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
erhobenen
Verfahrensrüge
:
Auch
Senat
eingeholte
dienstliche
Äußerung
Schöffen
ist
Revisionsführer
aufgestellte
Behauptung
bewiesen
worden
.
übrigen
kann
Verfahrensbeschwerde
auch
Erfolg
haben
Revisionsvorbringen
entnehmen
ist
Schöffe
unerheblichen
Zeitraum
fest
geschlafen
hat
NStZ
41
;
Beschluß
29
Juli
.
Vorbringen
Revision
dauerte
erste
Einschlafvorgang
Verteidiger
beobachtete
Sekunden
zweite
Vorgang
"
ca.
Minute
"
.
Zeiträume
Verständnis
Angeklagten
günstigen
rechtlich
erheblich
waren
ist
dargetan
auch
Vortrag
fehlt
lange
Einvernahme
Sachverständigen
insgesamt
dauert
hat
Sachverständige
behaupteten
Schlafphasen
ausgeführt
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Meyer-Goßner