BESCHLUSS 6 . März Strafsache versuchten Totschlags u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 6 . März gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 16 . August wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Ergänzend bemerkt Senat erhobenen Verfahrensrüge : Auch Senat eingeholte dienstliche Äußerung Schöffen ist Revisionsführer aufgestellte Behauptung bewiesen worden . übrigen kann Verfahrensbeschwerde auch Erfolg haben Revisionsvorbringen entnehmen ist Schöffe unerheblichen Zeitraum fest geschlafen hat NStZ 41 ; Beschluß 29 Juli . Vorbringen Revision dauerte erste Einschlafvorgang Verteidiger beobachtete Sekunden zweite Vorgang " ca. Minute " . Zeiträume Verständnis Angeklagten günstigen rechtlich erheblich waren ist dargetan auch Vortrag fehlt lange Einvernahme Sachverständigen insgesamt dauert hat Sachverständige behaupteten Schlafphasen ausgeführt hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Meyer-Goßner