You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

95 lines
830 B

BESCHLUSS
StR
21
.
Februar
Strafsache
bewaffneten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
21
.
Februar
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
4
Juli
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Ergänzend
Verwerfungsantrag
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Recht
hat
Landgericht
Fälle
Urteilsgründe
Bewertungseinheit
verbunden
nur
gleichzeitigen
Besitz
unterschiedlicher
Handeltreiben
bestimmter
Mengen
Betäubungsmitteln
verschiedenen
Liefervorgängen
grundsätzlich
begründet
werden
kann
vgl.
BGHSt
f.
;
2
.
Aufl
.
.
Rdn
.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Kuckein
Sost-Scheible