BESCHLUSS StR 21 . Februar Strafsache bewaffneten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 21 . Februar einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 4 Juli wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Ergänzend Verwerfungsantrag Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Recht hat Landgericht Fälle Urteilsgründe Bewertungseinheit verbunden nur gleichzeitigen Besitz unterschiedlicher Handeltreiben bestimmter Mengen Betäubungsmitteln verschiedenen Liefervorgängen grundsätzlich begründet werden kann vgl. BGHSt f. ; 2 . Aufl . . Rdn . . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Kuckein Sost-Scheible