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762 lines
6.4 KiB

BESCHLUSS
25
.
Februar
Strafsache
sexueller
Nötigung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
25
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
12
Juli
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexueller
Nötigung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Aufklärungsrüge
Erfolg
;
weiteren
Verfahrensrügen
Sachbeschwerde
kommt
.
1
.
Revision
rügt
Recht
Strafkammer
Verurteilung
Taten
bestreitenden
Angeklagten
allein
Aussage
Geschädigten
stützt
Aufklärungspflicht
§
Abs.
verletzt
hat
Angeklagten
getrennt
lebende
dritte
Ehefrau
Zeugin
vernommen
hat
.
Rüge
liegt
folgendes
Prozeßgeschehen
:
ersten
Hauptverhandlungstag
9
Juli
stellte
Verteidiger
Angeklagten
Antrag
nehmen
Zeitpunkt
Geschädigten
Schwiegertochter
Angeklagten
geäußert
habe
Angeklagte
habe
Geschlechtsverkehr
Gewalt
Androhung
Gewalt
erzwungen
.
war
gegenteiligen
Bekundungen
Geschädigten
Polizei
widerlegen
Glaubwürdigkeit
Geschädigten
erschüttern
.
Landgericht
lehnte
Beweisantrag
Begründung
Zeugin
habe
Telefongespräch
Belehrung
Zeugnisverweigerungsrecht
erklärt
werde
Falle
Ladung
Hauptverhandlung
Zeugnis
verweigern
.
letzten
Hauptverhandlungstag
stellte
Verteidiger
Angeklagten
Hilfsbeweisantrag
Faxmitteilung
benannten
Zeugin
11
Juli
Beweis
Tatsache
verlesen
Geschädigte
gegenüber
erklärt
habe
sei
Arbeitgeber
sexuell
belästigt
worden
.
Landgericht
erweiternd
Antrag
Vernehmung
Zeugin
ausgelegten
Hilfsbeweisantrag
hat
Landgericht
Urteil
Begründung
abgelehnt
"
auch
Fall
umfassenden
Aufgabe
Zeugnisverweigerungsrechts
"
seien
Hilfsbeweisantrag
auch
Hauptverhandlung
9
Juli
abgelehnten
Beweisantrag
Beweis
gestellten
Behauptungen
tatsächlichen
Gründen
Entscheidung
Bedeutung
.
Faxmitteilung
Bezug
Aussagebereitschaft
Zeugin
geänderten
prozessualen
Situation
hätte
Landgericht
jedoch
hier
gegebenen
Beweislage
Ladung
Vernehmung
Zeugin
aufdrängen
müssen
:
Zwar
lassen
Gründe
Ablehnung
Beweisantrages
berechtigen
grundsätzlich
auch
Aufklärungspflicht
entfallen
vgl.
NStZ
400
;
Meyer-Goßner
46
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Gründe
liegen
hier
aber
Auffassung
Landgerichts
.
Allerdings
durfte
Landgericht
9
Juli
gestellten
Beweisantrag
Vernehmung
Zeugin
zunächst
ablehnen
Zeugin
telefonisch
Zeugnisverweigerungsrecht
berufen
hatte
vgl.
BGHSt
f.
;
§
Abs.
Satz
Unerreichbarkeit
;
NStZ
f.
;
.
aber
Faxmitteilung
Zeugin
11
Juli
Landgericht
zutreffend
ausgegangen
ist
Bereitschaft
Zeugin
möglicherweise
umfassenden
Aufgabe
Zeugnisverweigerungsrechts
entnehmen
ließ
war
Landgericht
§
Abs.
StPO
nunmehr
gehalten
aufzuklären
Fall
war
gegebenenfalls
Zeugin
vernehmen
.
Annahme
Landgerichts
Klärung
Aussagebereitschaft
Zeugin
habe
bedurft
Beweisanträgen
Wissen
Zeugin
gestellten
Beweisbehauptungen
Entscheidung
tatsächlichen
Gründen
Bedeutung
seien
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Gericht
verwendeten
Beweismittel
gewonnene
Überzeugungsgrundlage
ausreicht
Absicherung
Überprüfung
weitere
Beweismittel
heranzuziehen
sind
ist
Grundlage
Verfahrensablauf
Beweislage
Einzelfalls
beurteilen
.
Je
weniger
ge-
sichert
Beweisergebnis
erscheint
je
gewichtiger
Unsicherheitsfaktoren
sind
je
Widersprüche
Beweiserhebung
Tage
getreten
sind
desto
größer
ist
Anlaß
Gericht
erlangten
Überzeugung
weitere
erkennbare
Beweismöglichkeiten
benutzen
vgl.
Gollwitzer
24
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Nachw
.
.
besonderem
Maße
gilt
dann
hier
Aussage
Aussage
steht
objektive
Beweisanzeichen
fehlen
.
Anforderungen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Beweiswürdigung
derartigen
Fällen
stellen
sind
vgl.
§
Beweiswürdigung
;
f.
;
Kusch
NStZ
228
;
NStZ
jeweils
m.w
.
.
nämlich
Glaubwürdigkeit
Hauptbelastungszeugen
wesentlichen
Umstände
festzustellen
vgl.
auch
§
Abs.
Zeugenvernehmung
gelten
auch
Umfang
Aufklärungspflicht
vgl.
99
;
.
Landgericht
Behauptung
Geschädigte
habe
Schwiegermutter
erklärt
sei
Vergangenheit
Vater
Arbeitgebern
sexuell
belästigt
worden
vgl.
Nr.
Beweisantrages
9
Juli
Hilfsbeweisantrag
Beurteilung
Glaubwürdigkeit
Geschädigten
Bedeutung
zugemessen
hat
ist
zwar
genommen
rechtlich
beanstanden
.
Tatrichter
ist
stets
gehalten
Zeugen
mögliche
Lügen
Beweisperson
vernehmen
behaupteten
Vorgänge
Tatgeschehen
Zusammenhang
stehen
vgl.
§
Abs.
Satz
StPO
Bedeutungslosigkeit
.
Wissen
Zeugin
sind
aber
auch
Beweistatsachen
gestellt
worden
Angeklagten
betreffen
Tatgeschehen
auch
mittelbar
Zusammenhang
stehen
.
gilt
sondere
Beweisantrag
9
Juli
aufgestellte
Behauptung
Zeugin
habe
Geschädigten
Bekundungen
polizeilichen
Vernehmung
Zeitpunkt
erklärt
Angeklagten
Geschlechtsverkehr
gezwungen
worden
sein
.
Geschädigte
möglicherweise
Anzeigeersttattung
falsche
Angaben
gemacht
hat
ist
hier
gegebenen
Beweislage
Beurteilung
speziellen
Glaubwürdigkeit
Geschädigten
auch
Glaubhaftigkeit
Aussage
eigentlichen
Tatgeschehen
wesentlicher
Umstand
hätte
vornherein
bedeutungslos
behandelt
werden
dürfen
.
Senat
kann
sicher
ausschließen
Zeugin
wäre
geladen
worden
Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch
gemacht
hätte
Strafkammer
hohen
Bedeutung
Kerngeschehen
betrifft
gegebenen
Widerspruchsfreiheit
Aussagen
Geschädigten
Polizei
Hauptverhandlung
beigemessen
hat
Glaubhaftigkeit
Aussage
anders
beurteilt
hätte
Zeugin
Beweisbehauptungen
bestätigt
hätte
.
Sache
bedarf
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
2
.
neue
Hauptverhandlung
weist
Senat
vorsorglich
folgendes
:
sexuelle
Nötigung
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
ist
erst
Ausführung
Gewalt
erzwungenen
sexuellen
Handlung
vollendet
;
Gewalthandlungen
nur
Vorbereitung
dienen
reichen
Vollendung
vgl.
NStZ-RR
.
Zwar
kann
bereits
äußerlich
ambivalente
Gewalthandlung
Teil
sexualbezogenen
Beschluß
22
.
Mai
;
bedarf
allerdings
regelmäßig
näherer
Feststellungen
vgl.
auch
NStZ
;
StGB
§
Abs.
Sexuelle
Handlung
.
Sollte
neue
Tatrichter
Annahme
nur
versuchter
sexueller
Nötigungen
kommen
so
wird
Frage
etwaigen
Rücktritts
Versuch
§
Abs.
StGB
jedenfalls
Fällen
prüfen
haben
bislang
autonome
Gründe
Angeklagten
massivere
Gewalt
anzuwenden
möglich
erscheinen
.
Schließlich
wird
hingewiesen
Falle
erneuten
Schuldspruchs
Annahme
minder
schwerer
Fälle
nahe
liegt
Taten
Erheblichkeitsschwelle
§
Nr.
StGB
nur
unwesentlich
überschreiten
vgl.
Beschluß
25
.
Juni
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Praxis
Strafzumessung
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Kuckein