BESCHLUSS 25 . Februar Strafsache sexueller Nötigung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 25 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 12 Juli Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexueller Nötigung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Aufklärungsrüge Erfolg ; weiteren Verfahrensrügen Sachbeschwerde kommt . 1 . Revision rügt Recht Strafkammer Verurteilung Taten bestreitenden Angeklagten allein Aussage Geschädigten stützt Aufklärungspflicht § Abs. verletzt hat Angeklagten getrennt lebende dritte Ehefrau Zeugin vernommen hat . Rüge liegt folgendes Prozeßgeschehen : ersten Hauptverhandlungstag 9 Juli stellte Verteidiger Angeklagten Antrag nehmen Zeitpunkt Geschädigten Schwiegertochter Angeklagten geäußert habe Angeklagte habe Geschlechtsverkehr Gewalt Androhung Gewalt erzwungen . war gegenteiligen Bekundungen Geschädigten Polizei widerlegen Glaubwürdigkeit Geschädigten erschüttern . Landgericht lehnte Beweisantrag Begründung Zeugin habe Telefongespräch Belehrung Zeugnisverweigerungsrecht erklärt werde Falle Ladung Hauptverhandlung Zeugnis verweigern . letzten Hauptverhandlungstag stellte Verteidiger Angeklagten Hilfsbeweisantrag Faxmitteilung benannten Zeugin 11 Juli Beweis Tatsache verlesen Geschädigte gegenüber erklärt habe sei Arbeitgeber sexuell belästigt worden . Landgericht erweiternd Antrag Vernehmung Zeugin ausgelegten Hilfsbeweisantrag hat Landgericht Urteil Begründung abgelehnt " auch Fall umfassenden Aufgabe Zeugnisverweigerungsrechts " seien Hilfsbeweisantrag auch Hauptverhandlung 9 Juli abgelehnten Beweisantrag Beweis gestellten Behauptungen tatsächlichen Gründen Entscheidung Bedeutung . Faxmitteilung Bezug Aussagebereitschaft Zeugin geänderten prozessualen Situation hätte Landgericht jedoch hier gegebenen Beweislage Ladung Vernehmung Zeugin aufdrängen müssen : Zwar lassen Gründe Ablehnung Beweisantrages berechtigen grundsätzlich auch Aufklärungspflicht entfallen vgl. NStZ 400 ; Meyer-Goßner 46 . Aufl . § Rdn . . Gründe liegen hier aber Auffassung Landgerichts . Allerdings durfte Landgericht 9 Juli gestellten Beweisantrag Vernehmung Zeugin zunächst ablehnen Zeugin telefonisch Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte vgl. BGHSt f. ; § Abs. Satz Unerreichbarkeit ; NStZ f. ; . aber Faxmitteilung Zeugin 11 Juli Landgericht zutreffend ausgegangen ist Bereitschaft Zeugin möglicherweise umfassenden Aufgabe Zeugnisverweigerungsrechts entnehmen ließ war Landgericht § Abs. StPO nunmehr gehalten aufzuklären Fall war gegebenenfalls Zeugin vernehmen . Annahme Landgerichts Klärung Aussagebereitschaft Zeugin habe bedurft Beweisanträgen Wissen Zeugin gestellten Beweisbehauptungen Entscheidung tatsächlichen Gründen Bedeutung seien begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Gericht verwendeten Beweismittel gewonnene Überzeugungsgrundlage ausreicht Absicherung Überprüfung weitere Beweismittel heranzuziehen sind ist Grundlage Verfahrensablauf Beweislage Einzelfalls beurteilen . Je weniger ge- sichert Beweisergebnis erscheint je gewichtiger Unsicherheitsfaktoren sind je Widersprüche Beweiserhebung Tage getreten sind desto größer ist Anlaß Gericht erlangten Überzeugung weitere erkennbare Beweismöglichkeiten benutzen vgl. Gollwitzer 24 . Aufl . § Rdn . Nachw . . besonderem Maße gilt dann hier Aussage Aussage steht objektive Beweisanzeichen fehlen . Anforderungen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Beweiswürdigung derartigen Fällen stellen sind vgl. § Beweiswürdigung ; f. ; Kusch NStZ 228 ; NStZ jeweils m.w . . nämlich Glaubwürdigkeit Hauptbelastungszeugen wesentlichen Umstände festzustellen vgl. auch § Abs. Zeugenvernehmung gelten auch Umfang Aufklärungspflicht vgl. 99 ; . Landgericht Behauptung Geschädigte habe Schwiegermutter erklärt sei Vergangenheit Vater Arbeitgebern sexuell belästigt worden vgl. Nr. Beweisantrages 9 Juli Hilfsbeweisantrag Beurteilung Glaubwürdigkeit Geschädigten Bedeutung zugemessen hat ist zwar genommen rechtlich beanstanden . Tatrichter ist stets gehalten Zeugen mögliche Lügen Beweisperson vernehmen behaupteten Vorgänge Tatgeschehen Zusammenhang stehen vgl. § Abs. Satz StPO Bedeutungslosigkeit . Wissen Zeugin sind aber auch Beweistatsachen gestellt worden Angeklagten betreffen Tatgeschehen auch mittelbar Zusammenhang stehen . gilt sondere Beweisantrag 9 Juli aufgestellte Behauptung Zeugin habe Geschädigten Bekundungen polizeilichen Vernehmung Zeitpunkt erklärt Angeklagten Geschlechtsverkehr gezwungen worden sein . Geschädigte möglicherweise Anzeigeersttattung falsche Angaben gemacht hat ist hier gegebenen Beweislage Beurteilung speziellen Glaubwürdigkeit Geschädigten auch Glaubhaftigkeit Aussage eigentlichen Tatgeschehen wesentlicher Umstand hätte vornherein bedeutungslos behandelt werden dürfen . Senat kann sicher ausschließen Zeugin wäre geladen worden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte Strafkammer hohen Bedeutung Kerngeschehen betrifft gegebenen Widerspruchsfreiheit Aussagen Geschädigten Polizei Hauptverhandlung beigemessen hat Glaubhaftigkeit Aussage anders beurteilt hätte Zeugin Beweisbehauptungen bestätigt hätte . Sache bedarf neuer Verhandlung Entscheidung . 2 . neue Hauptverhandlung weist Senat vorsorglich folgendes : sexuelle Nötigung gemäß § Abs. Nr. StGB ist erst Ausführung Gewalt erzwungenen sexuellen Handlung vollendet ; Gewalthandlungen nur Vorbereitung dienen reichen Vollendung vgl. NStZ-RR . Zwar kann bereits äußerlich ambivalente Gewalthandlung Teil sexualbezogenen Beschluß 22 . Mai ; bedarf allerdings regelmäßig näherer Feststellungen vgl. auch NStZ ; StGB § Abs. Sexuelle Handlung . Sollte neue Tatrichter Annahme nur versuchter sexueller Nötigungen kommen so wird Frage etwaigen Rücktritts Versuch § Abs. StGB jedenfalls Fällen prüfen haben bislang autonome Gründe Angeklagten massivere Gewalt anzuwenden möglich erscheinen . Schließlich wird hingewiesen Falle erneuten Schuldspruchs Annahme minder schwerer Fälle nahe liegt Taten Erheblichkeitsschwelle § Nr. StGB nur unwesentlich überschreiten vgl. Beschluß 25 . Juni ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . ; Praxis Strafzumessung 3 . Aufl . Rdn . . Kuckein