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4.4 KiB

NAMEN
Urteil
4
.
Februar
Strafsache
Verdachts
bandenmäßigen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
4
.
Februar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin
Verteidigerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
27
.
März
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
freigesprochen
worden
ist
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freisprechung
Übrigen
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Ferner
hat
Wertersatzverfall
Höhe
Euro
angeordnet
.
Freispruch
wendet
Staatsanwaltschaft
Revision
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügt
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Fällen
II
.
Urteilsgründe
getroffenen
Feststellungen
war
Angeklagte
Rahmen
sog.
internationalen
Handel
Kokain
befasste
Kurier
tätig
.
genannten
Fällen
Verurteilung
tragen
hat
Anklage
Angeklagten
laufenden
Nr.
Fallakte
Last
gelegt
Lieferanten
"
Sunny
"
mindestens
g
Heroin
übernommen
inkorporiert
21
.
Juni
eingeführt
haben
;
Weg
Wohnung
sei
genommen
jedoch
bereits
nächsten
Tag
wieder
freigelassen
worden
Röntgenuntersuchung
Auffinden
inkorporierten
Rauschgifts
geführt
habe
;
Freilassung
habe
gesondert
verfolgten
begeben
inkorporierte
Kokain
schieden
Tätergruppe
gewinnbringend
Handel
gelangt
sei
.
Landgericht
hat
Angeklagten
insoweit
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
.
Anklagesachverhalt
mitzuteilen
führt
angefochtenen
Urteil
Begründung
lediglich
Angeklagte
habe
eingelassen
habe
Kokain
transportiert
insbesondere
habe
Kokain
inkorporiert
.
Einlassung
sei
so
Landgericht
Angeklagten
erforderlichen
Sicherheit
widerlegen
inkorporiertes
Rauschgift
Festnahme
festgestellt
worden
sei
.
Inhalt
kurz
Festnahme
Angeklagten
"
"
früheren
Mitangeklagten
geführten
Telefonats
sei
vielmehr
hohem
Maße
wahrscheinlich
Angeklagte
Festnahme
Wege
befunden
habe
dort
Rauschgift
Kurier
übernehmen
;
"
Angeklagte
hatte
mithin
mutmaßlich
Absicht
Rauschgiftgeschäft
tätig
werden
hatte
Absicht
aber
noch
umgesetzt
"
.
Auch
Einfuhr
Rauschgift
Angeklagten
sei
sicher
feststellbar
;
Telefongespräche
"
Sunny
"
beträfen
lediglich
Tatplanungen
belegten
jedoch
Durchführung
Angeklagten
.
2
.
knappen
Ausführungen
werden
bereits
formellen
Anforderungen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
freisprechendes
Urteil
stellen
sind
gerecht
.
Freispruch
tatsächlichen
Gründen
muss
Tatrichter
zunächst
geschlossenen
Darstellung
Tatsachen
feststellen
erwiesen
hält
Beweiswürdigung
darlegt
Gründen
Schuldspruch
erforderlichen
Feststellungen
getroffen
werden
können
.
.
;
vgl.
2423
;
NStZ
;
§
Abs.
Freispruch
10
;
Senat
.
20
.
März
.
gebotene
Darstellung
festgestellten
Tatsachen
enthält
angefochtene
Urteil
.
Schon
Tatvorwurf
lässt
Urteil
erwähnt
jedenfalls
hinreichend
deutlich
entnehmen
.
Ebenso
fehlt
zusammenfassende
Darstellung
Einlassung
Angeklagten
.
hätte
aber
hier
schon
bedurft
Senat
Prüfung
ermöglichen
Strafkammer
Anklagesachverhalt
erschöpfend
erfasst
gewürdigt
hat
.
Insoweit
hätte
Landgericht
Fall
schon
Angeklagten
tatsächlich
durchgeführten
Rauschgifttransport
überzeugen
vermochte
jedenfalls
Beschwerdeführerin
Generalbundesanwalt
Recht
geltend
machen
Strafbarkeit
Angeklagten
subsidiären
Vorschrift
§
Abs.
StGB
vgl.
Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m
.
Verabredung
Verbrechens
täterschaftlichen
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Nr.
Betracht
ziehen
müssen
.
3
.
Sache
bedarf
Freispruch
betreffenden
Fall
umfassend
neuer
Prüfung
Entscheidung
.
Gesamtstrafenausspruch
angefochtenen
Urteils
bleibt
Aufhebung
freisprechenden
Teils
angefochtenen
Urteils
unberührt
.
Beschwerdeführerin
wendet
wirksam
Freispruch
beschränkten
Revision
Gesamtstrafenausspruch
auch
.
Sofern
neue
Tatrichter
Fall
Fallakte
Anklage
Verurteilung
Angeklagten
kommt
wird
entsprechend
§
Abs.
StGB
Einbeziehung
Fällen
II
.
Urteilsgründe
rechtskräftig
erkannten
Einzelstrafen
Auflösung
bisherigen
Gesamtstrafe
neue
Gesamtstrafe
bilden
haben
vgl.
.