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389 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
17
.
Dezember
Strafsache
Beihilfe
Betrug
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
17
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
2
.
April
Ausspruch
Angeklagten
verhängte
Gesamtstrafe
Maßgabe
aufgehoben
nachträgliche
gerichtliche
Entscheidung
Gesamtstrafe(n
treffen
ist
.
2
.
weiter
gehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
3
.
Entscheidung
Kosten
Rechtsmittels
bleibt
Nachverfahren
§
StPO
zuständigen
Gericht
vorbehalten
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Beihilfe
Betrug
Fällen
Einbeziehung
Urteil
Amtsgerichts
15
.
August
verhängten
Einzelstrafen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
sion
Angeklagten
Sachrüge
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Entscheidung
Landgerichts
Bildung
nachträglichen
Gesamtstrafe
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Strafkammer
hat
gebildete
Gesamtfreiheitsstrafe
hier
verhängten
Einzelfreiheitsstrafen
Mal
Jahr
Monaten
gemäß
§
Abs.
StGB
Urteil
Amtsgerichts
15
.
August
Fällen
Steuerhinterziehung
verhängten
Einzelfreiheitsstrafen
Monaten
bis
Jahr
Monaten
einbezogen
.
Bildung
Gesamtfreiheitsstrafe
Einbeziehung
Strafbefehl
Amtsgerichts
Recklinghausen
11
.
Januar
Betruges
verhängten
Geldstrafe
Tagessätzen
je
hat
§
Abs.
Satz
StGB
abgesehen
dort
getroffenen
Feststellungen
Gehalt
Ausmaß
Schuld
Angeklagten
bestimmen
seien
Feststellungen
rechtskräftigen
schon
Verurteilung
Betruges
tragen
S.
.
Begründung
durfte
Landgericht
Einbeziehung
Strafbefehl
verhängten
Geldstrafe
absehen
.
nachträgliche
Gesamtstrafenbildung
§
Abs.
StGB
knüpft
hier
Bedeutung
allein
Rechtskraft
früheren
Verurteilung
.
sachliche
Richtigkeit
Entscheidung
hat
neu
entscheidende
Gericht
grundsätzlich
prüfen
vgl.
SSW-StGB/Eschelbach
2
.
Aufl
.
.
f.
;
12
.
Aufl
.
.
jeweils
;
früheren
Verurteilung
entgegenstehenden
renshindernisses
auch
:
Urteil
11
November
BGHSt
271
;
Urteil
10
.
August
;
anders
auch
Gesamtstrafenbildung
entgegenstehenden
Verfahrensvoraussetzung
:
Beschluss
12
.
NStZ-RR
.
Grundsatz
kann
Ansicht
Strafkammer
auch
Rahmen
Entscheidung
§
Abs.
Satz
StGB
umgangen
werden
dort
eingeräumte
Ermessen
allein
Strafzumessungsgesichtspunkten
auszuüben
ist
vgl.
Beschluss
11
.
Juni
NStZ-RR
264
;
SSW-StGB/Eschelbach
aaO
§
.
.
kommt
Annahme
Landgerichts
Strafbefehl
11
.
Januar
getroffenen
Feststellungen
seien
Bestimmung
Gehalt
Ausmaß
Schuld
Angeklagten
ausreichend
Zweifeln
begegnet
.
Senat
kann
ausschließen
Angeklagte
Einbeziehung
Strafen
Urteil
Amtsgerichts
15
.
August
beschwert
ist
.
dort
verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
war
Bewährung
ausgesetzt
worden
ist
vorneherein
etwa
Rechtsgründen
ausgeschlossen
Fall
Einbeziehung
Geldstrafe
Strafbefehl
11
.
Januar
auch
vorliegenden
Verfahren
Bewährung
ausgesetzte
Gesamtfreiheitsstrafe
verhängt
wird
.
2
.
Entscheidung
Bildung
nachträglichen
Gesamtstrafe
kann
gemäß
§
Abs.
Beschlussverfahren
§
§
erfolgen
Urteil
Übrigen
Angeklagten
Rechtsfehler
aufweist
§
Abs.
.
Aufhebung
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
bedarf
;
ergänzende
Feststellungen
können
jedoch
getroffen
werden
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender