BESCHLUSS 17 . Dezember Strafsache Beihilfe Betrug 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 17 . Dezember gemäß § Abs. Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 2 . April Ausspruch Angeklagten verhängte Gesamtstrafe Maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche Entscheidung Gesamtstrafe(n treffen ist . 2 . weiter gehende Revision Angeklagten wird verworfen . 3 . Entscheidung Kosten Rechtsmittels bleibt Nachverfahren § StPO zuständigen Gericht vorbehalten . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Beihilfe Betrug Fällen Einbeziehung Urteil Amtsgerichts 15 . August verhängten Einzelstrafen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet sion Angeklagten Sachrüge . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Entscheidung Landgerichts Bildung nachträglichen Gesamtstrafe hält rechtlichen Überprüfung stand . Strafkammer hat gebildete Gesamtfreiheitsstrafe hier verhängten Einzelfreiheitsstrafen Mal Jahr Monaten gemäß § Abs. StGB Urteil Amtsgerichts 15 . August Fällen Steuerhinterziehung verhängten Einzelfreiheitsstrafen Monaten bis Jahr Monaten einbezogen . Bildung Gesamtfreiheitsstrafe Einbeziehung Strafbefehl Amtsgerichts Recklinghausen 11 . Januar Betruges verhängten Geldstrafe Tagessätzen je € hat § Abs. Satz StGB abgesehen dort getroffenen Feststellungen Gehalt Ausmaß Schuld Angeklagten … bestimmen seien Feststellungen rechtskräftigen schon Verurteilung Betruges tragen S. . Begründung durfte Landgericht Einbeziehung Strafbefehl verhängten Geldstrafe absehen . nachträgliche Gesamtstrafenbildung § Abs. StGB knüpft hier Bedeutung allein Rechtskraft früheren Verurteilung . sachliche Richtigkeit Entscheidung hat neu entscheidende Gericht grundsätzlich prüfen vgl. SSW-StGB/Eschelbach 2 . Aufl . . f. ; 12 . Aufl . . jeweils ; früheren Verurteilung entgegenstehenden renshindernisses auch : Urteil 11 November BGHSt 271 ; Urteil 10 . August ; anders auch Gesamtstrafenbildung entgegenstehenden Verfahrensvoraussetzung : Beschluss 12 . NStZ-RR . Grundsatz kann Ansicht Strafkammer auch Rahmen Entscheidung § Abs. Satz StGB umgangen werden dort eingeräumte Ermessen allein Strafzumessungsgesichtspunkten auszuüben ist vgl. Beschluss 11 . Juni NStZ-RR 264 ; SSW-StGB/Eschelbach aaO § . . kommt Annahme Landgerichts Strafbefehl 11 . Januar getroffenen Feststellungen seien Bestimmung Gehalt Ausmaß Schuld Angeklagten ausreichend Zweifeln begegnet . Senat kann ausschließen Angeklagte Einbeziehung Strafen Urteil Amtsgerichts 15 . August beschwert ist . dort verhängte Gesamtfreiheitsstrafe Jahren war Bewährung ausgesetzt worden ist vorneherein etwa Rechtsgründen ausgeschlossen Fall Einbeziehung Geldstrafe Strafbefehl 11 . Januar auch vorliegenden Verfahren Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe verhängt wird . 2 . Entscheidung Bildung nachträglichen Gesamtstrafe kann gemäß § Abs. Beschlussverfahren § § erfolgen Urteil Übrigen Angeklagten Rechtsfehler aufweist § Abs. . Aufhebung rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf ; ergänzende Feststellungen können jedoch getroffen werden . Sost-Scheible Roggenbuck Bender