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6.3 KiB

NAMEN
Urteil
17
.
Januar
Strafsache
Beihilfe
Mord
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
17
.
Januar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterinnen
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
6
.
April
betreffenden
Strafausspruch
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weiter
gehende
Revision
Angeklagten
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenklägerin
3
.
werden
verworfen
.
Nebenklägerin
trägt
Kosten
Rechtsmittels
.
Staatskasse
trägt
Kosten
Revision
Staatsanwaltschaft
.
Revisionen
entstandenen
gerichtlichen
Auslagen
trägt
Nebenklägerin
Hälfte
;
andere
Hälfte
Rechtsmittel
verursachten
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
fallen
Staatskasse
Last
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Mitangeklagten
Revision
bereits
verworfen
wurde
Mordes
niedrigen
Beweggründen
Tateinheit
Freiheitsberaubung
Todesfolge
lebenslanger
Freiheitsstrafe
Angeklagten
Beihilfe
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Verurteilung
Angeklagten
haben
Angeklagte
Staatsanwaltschaft
Nebenklägerin
Revision
eingelegt
.
Revision
Angeklagten
führt
Sachrüge
Aufhebung
Urteils
Strafausspruch
.
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
Rechtsmittel
Nebenklägerin
jeweils
sachlich-rechtlich
beanstandet
wird
Strafkammer
Angeklagten
lediglich
Gehilfen
Mittäter
verurteilt
hat
bleiben
Erfolg
.
Feststellungen
Landgerichts
:
Tattag
erkannte
Mitangeklagte
Tatopfers
Taxi
bestieg
Taxifahrer
bereits
Wochen
Fahrpreis
geprellt
hatte
.
Auch
hatte
wiedererkannt
.
Fahrtziel
erneut
Vorwand
Geld
Fahrtkosten
Wohnung
holen
wollen
Taxi
verlassen
wollte
bedrängte
massiv
sofort
neu
angefallenen
auch
früheren
Fahrtkosten
begleichen
.
schloß
töten
Taxifahrt
bezahlen
identifiziert
früheren
Fehlverhaltens
Rechenschaft
gezogen
werden
wollte
.
zwang
Taxifahrer
Vorhalt
mitgeführten
Schreckschußpistole
Wohnung
gehen
Angeklagte
aufhielt
.
Aufforderung
klagte
fesselte
Antennenkabel
sinngemäß
geäußert
hatte
Taxifahrer
habe
Zahlen
zwingen
wollen
wisse
jetzt
wohne
.
"
müsse
weg
"
.
Angeklagten
war
klar
Taxifahrer
"
antun
wollte
"
.
Anschließend
zwang
gefesselten
Verwendung
Schreckschußpistole
Taxi
einzusteigen
fuhr
Begleitung
Angeklagten
Waldweg
.
Dort
zerrte
Taxi
löste
fessel
warf
Boden
erdrosselte
heftig
Wehrenden
Antennenkabel
.
Angeklagte
Tatopfer
.
half
stand
Vorgangs
Leiche
Kofferraum
Taxis
legen
.
Tasche
Fahrertür
aufbewahrte
Wechselgeld
teilten
Angeklagten
Kammer
ausschließen
konnte
Entschluß
Wegnahme
Geldes
erst
Tötung
Taxifahrers
Angeklagten
gefaßt
wurde
.
Anschließend
fuhren
Vorschlag
Tankstelle
u.a.
Benzin
gefüllten
Kanister
erwarben
.
Beisein
Angeklagten
übergoß
sodann
abgelegenen
Waldweg
Taxi
Benzin
zündete
Spuren
Tat
beseitigen
.
II
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenklägerin
Schuldspruch
tateinheitlich
begangener
Beihilfe
Mord
Freiheitsberaubung
Todesfolge
weist
Rechtsfehler
Vorteil
Angeklagten
.
Mittäter
ist
nur
fremdes
Tun
fördert
eigenen
Tatbeitrag
derart
gemeinschaftliche
Tat
einfügt
Beitrag
Teil
Tätigkeit
anderen
umgekehrt
Tun
Ergänzung
eigenen
Tatanteils
erscheint
.
Beteiligter
so
enges
Verhältnis
Tat
hat
ist
gesamten
Umständen
Vorstellung
umfaßt
sind
wertender
Betrachtung
beurteilen
.
Wesentliche
Anhaltspunkte
können
Grad
eigenen
Interesses
Taterfolg
Umfang
Tatbeteiligung
Tatherrschaft
wenigstens
Wille
Tatherrschaft
sein
vgl.
BGHSt
.
Grenzfällen
hat
Bundesgerichtshof
Tatrichter
obliegende
Wertung
Beurteilungsspielraum
eröffnet
.
Läßt
angefochtene
Urteil
erkennen
Tatrichter
genannten
Maßstäbe
erkannt
Sachverhalt
vollständig
gewürdigt
hat
so
kann
gefundene
Ergebnis
auch
dann
rechtsfehlerhaft
beanstandet
werden
andere
tatrichterliche
Beurteilung
möglich
gewesen
wäre
540
;
.
Wertung
Tatbeteiligung
Angeklagten
Beihilfe
Mittäterschaft
hält
Rahmen
Beurteilungsspielraums
.
Feststellungen
hat
Mitangeklagte
bereits
Verlassen
Taxis
allein
ausschließlich
eigennützigen
Motiven
Entschluß
Tötung
gefaßt
.
ist
Folgezeit
auch
durchweg
dominierende
Partner
gewesen
hat
weitere
Vorgehen
bestimmt
Tötungshandlung
selbst
ausgeführt
.
hat
Angeklagte
Ob
tatbestandsmäßigen
Geschehens
beherrscht
noch
bestimmend
beeinflußt
.
maßgeblichen
Tathandlungen
Fesseln
Opfers
Antennenkabel
ist
Anweisungen
Mitangeklagten
gefolgt
.
Auch
hat
Kammer
eigenes
Tat
drängendes
Interesse
Angeklagten
etwa
früheren
möglicherweise
gemeinsam
Mitangeklagten
Nachteil
begangenen
nunmehr
verdeckenden
Fahrgeldbetrugs
gerade
festzustellen
vermocht
.
Tatgericht
Hinblick
sehr
gewichtigen
Umstände
vgl.
BGHSt
Abwägung
Ergebnis
gelangt
ist
Tatbeiträge
Angeklagten
seien
nur
Gehilfen
bewerten
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
steht
auch
Angeklagten
Tötung
Taxi
fundene
Wechselgeld
genommen
geteilt
haben
.
Feststellungen
ist
nämlich
auszuschließen
Angeklagten
tschluß
Wegnahme
Geldes
erst
Tötung
gefaßt
haben
.
.
Revision
Angeklagten
Revision
Angeklagten
hat
Rechtsfolgenausspruch
Erfolg
.
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Schwurgericht
ist
Angeklagten
Bemessung
Strafe
Abs.
Satz
§
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
§
StGB
Jahren
ausgegangen
.
hat
übersehen
Angeklagten
auch
zwingende
Milderungsgrund
§
Abs.
StGB
Anwendung
findet
.
Angeklagte
wußte
Feststellungen
Landgerichts
zwar
Gründen
Taxifahrer
töten
wollte
handelte
aber
selbst
Beweggründen
Tat
veranlaßt
haben
.
fehlen
besonderen
persönlichen
Merkmale
Tötung
Mord
machten
.
Niedrige
Beweggründe
Vorliegen
Landgericht
ausgeht
sind
ebenso
Feststellungen
zusätzlich
Betracht
kommende
Verdeckungsabsicht
täterbezogene
Merkmale
Strafbarkeit
begründen
vgl.
BGHSt
.
Anhaltspunkte
Generalbundesanwalt
meint
Angeklagte
selbst
Absicht
hatte
Fahrgeldbetrug
verdecken
vgl.
BGHSt
liegen
.
Zwar
erscheint
verhängte
Strafe
auch
doppelter
Strafrahmenverschiebung
überhöht
;
jedoch
vermag
Senat
letzter
Sicherheit
auszuschließen
Landgericht
richtiger
Strafrahmenwahl
nie
drigere
Strafe
festgesetzt
hätte
.
hat
Strafausspruch
Bestand
.
Aufhebung
insoweit
getroffenen
Feststellungen
bedarf
lediglich
Strafe
anderen
Strafrahmen
entnehmen
ist
.
Kuckein
Sost-Scheible