NAMEN Urteil 17 . Januar Strafsache Beihilfe Mord u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 17 . Januar teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterinnen Bundesgerichtshof Sost-Scheible beisitzende Richter Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 6 . April betreffenden Strafausspruch aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weiter gehende Revision Angeklagten Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenklägerin 3 . werden verworfen . Nebenklägerin trägt Kosten Rechtsmittels . Staatskasse trägt Kosten Revision Staatsanwaltschaft . Revisionen entstandenen gerichtlichen Auslagen trägt Nebenklägerin Hälfte ; andere Hälfte Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen Angeklagten fallen Staatskasse Last . Gründe : Landgericht hat Mitangeklagten Revision bereits verworfen wurde Mordes niedrigen Beweggründen Tateinheit Freiheitsberaubung Todesfolge lebenslanger Freiheitsstrafe Angeklagten Beihilfe Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Verurteilung Angeklagten haben Angeklagte Staatsanwaltschaft Nebenklägerin Revision eingelegt . Revision Angeklagten führt Sachrüge Aufhebung Urteils Strafausspruch . Rechtsmittel Staatsanwaltschaft Generalbundesanwalt vertreten wird Rechtsmittel Nebenklägerin jeweils sachlich-rechtlich beanstandet wird Strafkammer Angeklagten lediglich Gehilfen Mittäter verurteilt hat bleiben Erfolg . Feststellungen Landgerichts : Tattag erkannte Mitangeklagte Tatopfers Taxi bestieg Taxifahrer bereits Wochen Fahrpreis geprellt hatte . Auch hatte wiedererkannt . Fahrtziel erneut Vorwand Geld Fahrtkosten Wohnung holen wollen Taxi verlassen wollte bedrängte massiv sofort neu angefallenen auch früheren Fahrtkosten begleichen . schloß töten Taxifahrt bezahlen identifiziert früheren Fehlverhaltens Rechenschaft gezogen werden wollte . zwang Taxifahrer Vorhalt mitgeführten Schreckschußpistole Wohnung gehen Angeklagte aufhielt . Aufforderung klagte fesselte Antennenkabel sinngemäß geäußert hatte Taxifahrer habe Zahlen zwingen wollen wisse jetzt wohne . " müsse weg " . Angeklagten war klar Taxifahrer " antun wollte " . Anschließend zwang gefesselten Verwendung Schreckschußpistole Taxi einzusteigen fuhr Begleitung Angeklagten Waldweg . Dort zerrte Taxi löste fessel warf Boden erdrosselte heftig Wehrenden Antennenkabel . Angeklagte Tatopfer . half stand Vorgangs Leiche Kofferraum Taxis legen . Tasche Fahrertür aufbewahrte Wechselgeld teilten Angeklagten Kammer ausschließen konnte Entschluß Wegnahme Geldes erst Tötung Taxifahrers Angeklagten gefaßt wurde . Anschließend fuhren Vorschlag Tankstelle u.a. Benzin gefüllten Kanister erwarben . Beisein Angeklagten übergoß sodann abgelegenen Waldweg Taxi Benzin zündete Spuren Tat beseitigen . II . Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenklägerin Schuldspruch tateinheitlich begangener Beihilfe Mord Freiheitsberaubung Todesfolge weist Rechtsfehler Vorteil Angeklagten . Mittäter ist nur fremdes Tun fördert eigenen Tatbeitrag derart gemeinschaftliche Tat einfügt Beitrag Teil Tätigkeit anderen umgekehrt Tun Ergänzung eigenen Tatanteils erscheint . Beteiligter so enges Verhältnis Tat hat ist gesamten Umständen Vorstellung umfaßt sind wertender Betrachtung beurteilen . Wesentliche Anhaltspunkte können Grad eigenen Interesses Taterfolg Umfang Tatbeteiligung Tatherrschaft wenigstens Wille Tatherrschaft sein vgl. BGHSt . Grenzfällen hat Bundesgerichtshof Tatrichter obliegende Wertung Beurteilungsspielraum eröffnet . Läßt angefochtene Urteil erkennen Tatrichter genannten Maßstäbe erkannt Sachverhalt vollständig gewürdigt hat so kann gefundene Ergebnis auch dann rechtsfehlerhaft beanstandet werden andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre 540 ; . Wertung Tatbeteiligung Angeklagten Beihilfe Mittäterschaft hält Rahmen Beurteilungsspielraums . Feststellungen hat Mitangeklagte bereits Verlassen Taxis allein ausschließlich eigennützigen Motiven Entschluß Tötung gefaßt . ist Folgezeit auch durchweg dominierende Partner gewesen hat weitere Vorgehen bestimmt Tötungshandlung selbst ausgeführt . hat Angeklagte Ob tatbestandsmäßigen Geschehens beherrscht noch bestimmend beeinflußt . maßgeblichen Tathandlungen Fesseln Opfers Antennenkabel ist Anweisungen Mitangeklagten gefolgt . Auch hat Kammer eigenes Tat drängendes Interesse Angeklagten etwa früheren möglicherweise gemeinsam Mitangeklagten Nachteil begangenen nunmehr verdeckenden Fahrgeldbetrugs gerade festzustellen vermocht . Tatgericht Hinblick sehr gewichtigen Umstände vgl. BGHSt Abwägung Ergebnis gelangt ist Tatbeiträge Angeklagten seien nur Gehilfen bewerten ist Rechtsgründen beanstanden . steht auch Angeklagten Tötung Taxi fundene Wechselgeld genommen geteilt haben . Feststellungen ist nämlich auszuschließen Angeklagten tschluß Wegnahme Geldes erst Tötung gefaßt haben . . Revision Angeklagten Revision Angeklagten hat Rechtsfolgenausspruch Erfolg . übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Schwurgericht ist Angeklagten Bemessung Strafe Abs. Satz § Abs. StGB gemilderten Strafrahmen § StGB Jahren ausgegangen . hat übersehen Angeklagten auch zwingende Milderungsgrund § Abs. StGB Anwendung findet . Angeklagte wußte Feststellungen Landgerichts zwar Gründen Taxifahrer töten wollte handelte aber selbst Beweggründen Tat veranlaßt haben . fehlen besonderen persönlichen Merkmale Tötung Mord machten . Niedrige Beweggründe Vorliegen Landgericht ausgeht sind ebenso Feststellungen zusätzlich Betracht kommende Verdeckungsabsicht täterbezogene Merkmale Strafbarkeit begründen vgl. BGHSt . Anhaltspunkte Generalbundesanwalt meint Angeklagte selbst Absicht hatte Fahrgeldbetrug verdecken vgl. BGHSt liegen . Zwar erscheint verhängte Strafe auch doppelter Strafrahmenverschiebung überhöht ; jedoch vermag Senat letzter Sicherheit auszuschließen Landgericht richtiger Strafrahmenwahl nie drigere Strafe festgesetzt hätte . hat Strafausspruch Bestand . Aufhebung insoweit getroffenen Feststellungen bedarf lediglich Strafe anderen Strafrahmen entnehmen ist . Kuckein Sost-Scheible