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342 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
10
.
Dezember
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
10
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
24
.
Mai
betrifft
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Vergewaltigung
Fällen
Fall
Tateinheit
Freiheitsberaubung
Freiheitsberaubung
schuldig
ist
;
Strafausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Fällen
Fall
Tateinheit
Freiheitsberaubung
Freiheitsberaubung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Ferner
hat
Fahrerlaubnis
entzogen
Führerschein
eingezogen
Sperrfrist
Neuerteilung
Fahrerlaubnis
festgesetzt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Sachbeschwerde
führt
Änderung
Schuldspruchs
Fällen
Anklageschrift
Aufhebung
Strafausspruchs
;
übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
Abs.
.
1
.
Generalbundesanwalt
beanstandet
Recht
Annahme
zweier
rechtlich
selbständiger
Taten
Fällen
Anklageschrift
.
hat
Antragsschrift
18
November
ausgeführt
:
"
Rechtlichen
Bedenken
begegnet
allerdings
Würdigung
Tatgeschehens
Hotel
Fälle
Vergewaltigung
.
Zutreffend
hat
Landgericht
Vergewaltigung
Nachmittag
selbständige
Tat
angenommen
.
gefolgt
werden
kann
jedoch
Auffassung
ersten
Vergewaltigung
Hotel
folgenden
Übergriffen
deutliche
zeitliche
Zäsur
S.
liege
so
Tatmehrheit
gegeben
sei
.
Feststellungen
hat
Angeklagte
Anruf
Polizei
zunächst
vorgehabt
Geschädigte
Stunde
Hause
bringen
S.
.
Später
abgelegenen
Waldstück
Geschlechtsverkehr
gezwungen
hatte
steckengebliebenes
Fahrzeug
wieder
fahrbereit
war
hat
entschlossen
Nacht
Hotel
verbringen
S.
.
Dort
kam
Uhr
Uhr
Uhr
Uhr
Geschlechtsverkehr
Willen
Geschädigten
.
zeitliche
Abstand
Vergewaltigungen
Hotel
rechtfertigt
Landgericht
meint
Tatmehrheit
ersten
folgenden
Tathandlungen
anzunehmen
.
Vielmehr
ist
mehraktige
Tatgeschehen
Tat
Rechtssinne
betrachten
einheitlichen
Willen
getragen
Fortwirken
Gewalt
Drohungen
geprägt
war
.
Angeklagte
wollte
Nacht
Geschädigten
verbringen
möglicherweise
auch
erneut
Geschlechtsverkehr
auszuüben
S.
einschließt
vorneherein
Gelegenheit
mehrfach
nutzen
wollte
.
hat
bewußt
fortwirkende
Gewaltsituation
ausgenutzt
Freiheitsberaubung
Vergewaltigung
Wald
geschaffen
hatte
S.
.
liegt
Teilakte
verbindende
natürliche
Handlungseinheit
NStZ
.
"
entfällt
Schuldspruch
Fall
Vergewaltigung
.
2
.
Schuldspruchänderung
berührt
unmittelbar
Fällen
Anklageschrift
verhängten
Einzelstrafen
Gesamtstrafe
.
Senat
hebt
jedoch
Strafausspruch
insgesamt
neuen
Tatrichter
Gelegenheit
geben
Rücksicht
Verknüpfung
Taten
auch
anderen
Fällen
verhängten
Strafen
neu
bemessen
.
kann
rechtsfehlerfrei
getroffene
Anordnung
§
§
StGB
bestehen
bleiben
.
Kuckein