BESCHLUSS 10 . Dezember Strafsache Vergewaltigung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 10 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 24 . Mai betrifft Schuldspruch geändert Angeklagte Vergewaltigung Fällen Fall Tateinheit Freiheitsberaubung Freiheitsberaubung schuldig ist ; Strafausspruch Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Fällen Fall Tateinheit Freiheitsberaubung Freiheitsberaubung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Ferner hat Fahrerlaubnis entzogen Führerschein eingezogen Sperrfrist Neuerteilung Fahrerlaubnis festgesetzt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Sachbeschwerde führt Änderung Schuldspruchs Fällen Anklageschrift Aufhebung Strafausspruchs ; übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne Abs. . 1 . Generalbundesanwalt beanstandet Recht Annahme zweier rechtlich selbständiger Taten Fällen Anklageschrift . hat Antragsschrift 18 November ausgeführt : " Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings Würdigung Tatgeschehens Hotel Fälle Vergewaltigung . Zutreffend hat Landgericht Vergewaltigung Nachmittag selbständige Tat angenommen . gefolgt werden kann jedoch Auffassung ersten Vergewaltigung Hotel folgenden Übergriffen deutliche zeitliche Zäsur S. liege so Tatmehrheit gegeben sei . Feststellungen hat Angeklagte Anruf Polizei zunächst vorgehabt Geschädigte Stunde Hause bringen S. . Später abgelegenen Waldstück Geschlechtsverkehr gezwungen hatte steckengebliebenes Fahrzeug wieder fahrbereit war hat entschlossen Nacht Hotel verbringen S. . Dort kam Uhr Uhr Uhr Uhr Geschlechtsverkehr Willen Geschädigten . zeitliche Abstand Vergewaltigungen Hotel rechtfertigt Landgericht meint Tatmehrheit ersten folgenden Tathandlungen anzunehmen . Vielmehr ist mehraktige Tatgeschehen Tat Rechtssinne betrachten einheitlichen Willen getragen Fortwirken Gewalt Drohungen geprägt war . Angeklagte wollte Nacht Geschädigten verbringen möglicherweise auch erneut Geschlechtsverkehr auszuüben S. einschließt vorneherein Gelegenheit mehrfach nutzen wollte . hat bewußt fortwirkende Gewaltsituation ausgenutzt Freiheitsberaubung Vergewaltigung Wald geschaffen hatte S. . liegt Teilakte verbindende natürliche Handlungseinheit NStZ . " entfällt Schuldspruch Fall Vergewaltigung . 2 . Schuldspruchänderung berührt unmittelbar Fällen Anklageschrift verhängten Einzelstrafen Gesamtstrafe . Senat hebt jedoch Strafausspruch insgesamt neuen Tatrichter Gelegenheit geben Rücksicht Verknüpfung Taten auch anderen Fällen verhängten Strafen neu bemessen . kann rechtsfehlerfrei getroffene Anordnung § § StGB bestehen bleiben . Kuckein