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547 lines
4.4 KiB

BESCHLUSS
8
.
Oktober
Strafsache
fahrlässiger
Tötung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
8
.
Oktober
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Angeklagten
Auslagenentscheidung
Urteil
Landgerichts
13
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
sofortigen
Beschwerde
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hatte
Angeklagten
Jahr
Vorwurf
Körperverletzung
Todesfolge
freigesprochen
.
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
Senat
Urteil
Feststellungen
aufgehoben
Sache
Landgericht
zurückverwiesen
.
verurteilte
Angeklagten
fahrlässiger
Tötung
Geldstrafe
Tagessätzen
je
Euro
.
Ferner
verpflichtete
Angeklagten
Kosten
Verfahrens
Ausnahme
Kosten
Gutachtenerstattung
Sachverständigen
Dr.
wendigen
Auslagen
Nebenkläger
tragen
.
entstanden
sind
Urteil
gerichteten
Revisionen
Angeklagten
Nebenkläger
Staatsanwaltschaft
hat
Senat
Urteil
4
.
September
verworfen
.
Kostenentscheidung
gerichteten
sofortigen
Beschwerde
macht
Angeklagte
insbesondere
geltend
entsprechenden
Kostenfolge
Teilfreispruch
geboten
gewesen
wäre
"
nur
minimalem
Umfang
Tatsachen
Rechtsansichten
verhandelt
worden
sei
jetzt
Verurteilung
"
geführt
hätten
.
sei
Überbürdung
Gesamtkosten
unverhältnismäßig
Schriftsatz
1
.
Oktober
;
auch
Schriftsatz
Verteidigers
7
.
Oktober
lag
Zeitpunkt
Entscheidung
.
II
.
zulässige
sofortige
Beschwerde
ist
unbegründet
Auslagenentscheidung
Rechtslage
entspricht
.
1
.
§
Abs.
hat
Angeklagte
Kosten
gesamten
erstinstanzlichen
Verfahrens
Landgericht
bestimmten
Ausnahme
Kosten
Gutachten
Sachverständigen
Dr.
tragen
erneuten
Hauptverhandlung
verur-
teilt
worden
ist
Verfahren
ersten
Rechtszugs
kostenrechtlich
Einheit
bildet
.
Umstand
zurückverweisenden
Entscheidung
Senats
gemäß
§
Abs.
Hauptverhandlungen
men
ist
steht
vgl.
Beschluss
13
.
Oktober
NStZ-RR
32
;
Meyer-Goßner/Schmitt
57
.
Aufl
.
.
.
abgeurteilten
fahrlässigen
Tötung
liegt
auch
andere
prozessuale
Tat
zugrunde
Anklagevorwurf
Körperverletzung
Todesfolge
;
Teilfreispruch
war
Urteil
Senats
ausgeführt
geboten
.
2
.
landgerichtlichen
Kostenentscheidung
abweichende
Auslagenverteilung
ist
auch
Grundlage
§
Abs.
veranlasst
.
hat
Gericht
entstandenen
Auslagen
ganz
teilweise
Staatskasse
aufzuerlegen
Untersuchungen
Aufklärung
bestimmter
Umstände
besondere
Auslagen
entstanden
sind
Untersuchungen
Angeklagten
ausgegangen
sind
unbillig
wäre
Angeklagten
Auslagen
belasten
vgl.
Urteil
11
.
Juni
§
Abs.
Billigkeit
.
gilt
namentlich
dann
Angeklagte
einzelner
abtrennbarer
Teile
Tat
Gesetzesverletzungen
verurteilt
wird
.
Entscheidend
ist
tatsächlich
erfolgten
Untersuchungen
auch
dann
notwendig
gewesen
wären
Anklage
Eröffnungsbeschluss
vornherein
späteren
Urteil
entsprochen
hätten
Beschlüsse
23
.
September
NStZ
80
;
10
.
Januar
StR
;
KK-StPO/Gieg
7
.
Aufl
.
.
.
Voraussetzungen
sind
jedoch
allein
erfüllt
Verurteilung
leichter
wiegt
ursprüngliche
Vorwurf
Tateinheit
Verurteilung
gelangten
ursprünglich
erhobenen
Tatvorwurf
Teilfreispruch
zulässt
Beschlüsse
11
Juli
NStZ
;
12
.
Februar
§
Abs.
Billigkeit
;
KK-StPO/Gieg
7
.
Aufl
.
.
.
Zwar
kann
auch
Fällen
Quotelung
erfolgen
vgl.
Beschlüsse
2
.
Juni
StR
;
9
.
Oktober
dahinstehen
kann
auch
dann
gilt
vorliegend
schwerere
Tatvorwurf
abgeurteilten
Straftatbestand
Wege
Gesetzeskonkurrenz
verdrängen
würde
.
Besonderheiten
Falles
war
ist
weitere
Aufteilung
angefallenen
Auslagen
auch
Berücksichtigung
Höhe
geboten
.
Einholung
Sachverständigengutachten
Vernehmung
Zeugen
waren
gesetzlich
gebotenen
Sachaufklärung
veranlasst
auch
dann
unerlässlich
Anklage
vornherein
Körperverletzung
Todesfolge
fahrlässige
Tötung
gelautet
hätte
vgl.
Beschluss
23
.
Februar
§
Abs.
Billigkeit
.
gilt
insbesondere
Beschwerdeführer
hervorgehobenen
Beweiserhebungen
Einholung
Sachverständigengutachten
Vernehmung
Zeugen
Geschehen
Zellenkontrolle
Uhr
insbesondere
Entstehen
Brandes
Gegenstand
hatten
.
waren
zuletzt
Vorhersehbarkeit
auch
Angeklagten
ebenfalls
hingenommenen
Vorwurf
fahrlässigen
Tötung
Bedeutung
vgl.
ferner
NStZ
;
Eisele
StGB
29
.
Aufl
.
§
§
.
.
.
3
.
Entscheidung
Auslagen
Nebenkläger
entspricht
ebenfalls
Gesetz
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
.
Senat
hält
Billigkeitsentscheidung
§
Abs.
Satz
Angeklagten
geboten
.
Mitwirkung
Opfers
Kausalverlauf
Todeserfolg
geführt
hat
gibt
Hinblick
besonderen
Umstände
Falles
Bitten
Lösung
Fixierung
Mitteilung
Grundes
Festnahme
Veranlassung
Billigkeitsentscheidung
Angeklagten
.
.
Auslagenentscheidung
Beschwerdeverfahren
beruht
§
Abs.
Satz
.
Roggenbuck
Franke
Quentin