BESCHLUSS 8 . Oktober Strafsache fahrlässiger Tötung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 8 . Oktober beschlossen : sofortige Beschwerde Angeklagten Auslagenentscheidung Urteil Landgerichts 13 . Dezember wird unbegründet verworfen . Angeklagte hat Kosten sofortigen Beschwerde tragen . Gründe : Landgericht hatte Angeklagten Jahr Vorwurf Körperverletzung Todesfolge freigesprochen . Revision Staatsanwaltschaft hat Senat Urteil Feststellungen aufgehoben Sache Landgericht zurückverwiesen . verurteilte Angeklagten fahrlässiger Tötung Geldstrafe Tagessätzen je Euro . Ferner verpflichtete Angeklagten Kosten Verfahrens Ausnahme Kosten Gutachtenerstattung Sachverständigen Dr. wendigen Auslagen Nebenkläger tragen . entstanden sind Urteil gerichteten Revisionen Angeklagten Nebenkläger Staatsanwaltschaft hat Senat Urteil 4 . September verworfen . Kostenentscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde macht Angeklagte insbesondere geltend entsprechenden Kostenfolge Teilfreispruch geboten gewesen wäre " nur minimalem Umfang Tatsachen Rechtsansichten verhandelt worden sei jetzt Verurteilung " geführt hätten . sei Überbürdung Gesamtkosten … unverhältnismäßig Schriftsatz 1 . Oktober ; auch Schriftsatz Verteidigers 7 . Oktober lag Zeitpunkt Entscheidung . II . zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet Auslagenentscheidung Rechtslage entspricht . 1 . § Abs. hat Angeklagte Kosten gesamten erstinstanzlichen Verfahrens Landgericht bestimmten Ausnahme Kosten Gutachten Sachverständigen Dr. tragen erneuten Hauptverhandlung verur- teilt worden ist Verfahren ersten Rechtszugs kostenrechtlich Einheit bildet . Umstand zurückverweisenden Entscheidung Senats gemäß § Abs. Hauptverhandlungen men ist steht vgl. Beschluss 13 . Oktober NStZ-RR 32 ; Meyer-Goßner/Schmitt 57 . Aufl . . . abgeurteilten fahrlässigen Tötung liegt auch andere prozessuale Tat zugrunde Anklagevorwurf Körperverletzung Todesfolge ; Teilfreispruch war Urteil Senats ausgeführt geboten . 2 . landgerichtlichen Kostenentscheidung abweichende Auslagenverteilung ist auch Grundlage § Abs. veranlasst . hat Gericht entstandenen Auslagen ganz teilweise Staatskasse aufzuerlegen Untersuchungen Aufklärung bestimmter Umstände besondere Auslagen entstanden sind Untersuchungen Angeklagten ausgegangen sind unbillig wäre Angeklagten Auslagen belasten vgl. Urteil 11 . Juni § Abs. Billigkeit . gilt namentlich dann Angeklagte einzelner abtrennbarer Teile Tat Gesetzesverletzungen verurteilt wird . Entscheidend ist tatsächlich erfolgten Untersuchungen auch dann notwendig gewesen wären Anklage Eröffnungsbeschluss vornherein späteren Urteil entsprochen hätten Beschlüsse 23 . September NStZ 80 ; 10 . Januar StR ; KK-StPO/Gieg 7 . Aufl . . . Voraussetzungen sind jedoch allein erfüllt Verurteilung leichter wiegt ursprüngliche Vorwurf Tateinheit Verurteilung gelangten ursprünglich erhobenen Tatvorwurf Teilfreispruch zulässt Beschlüsse 11 Juli NStZ ; 12 . Februar § Abs. Billigkeit ; KK-StPO/Gieg 7 . Aufl . . . Zwar kann auch Fällen Quotelung erfolgen vgl. Beschlüsse 2 . Juni StR ; 9 . Oktober dahinstehen kann auch dann gilt vorliegend schwerere Tatvorwurf abgeurteilten Straftatbestand Wege Gesetzeskonkurrenz verdrängen würde . Besonderheiten Falles war ist weitere Aufteilung angefallenen Auslagen auch Berücksichtigung Höhe geboten . Einholung Sachverständigengutachten Vernehmung Zeugen waren gesetzlich gebotenen Sachaufklärung veranlasst auch dann unerlässlich Anklage vornherein Körperverletzung Todesfolge fahrlässige Tötung gelautet hätte vgl. Beschluss 23 . Februar § Abs. Billigkeit . gilt insbesondere Beschwerdeführer hervorgehobenen Beweiserhebungen Einholung Sachverständigengutachten Vernehmung Zeugen Geschehen Zellenkontrolle Uhr insbesondere Entstehen Brandes Gegenstand hatten . waren zuletzt Vorhersehbarkeit auch Angeklagten ebenfalls hingenommenen Vorwurf fahrlässigen Tötung Bedeutung vgl. ferner NStZ ; Eisele StGB 29 . Aufl . § § . . . 3 . Entscheidung Auslagen Nebenkläger entspricht ebenfalls Gesetz § Abs. Satz § Abs. Nr. § Abs. Satz . Senat hält Billigkeitsentscheidung § Abs. Satz Angeklagten geboten . Mitwirkung Opfers Kausalverlauf Todeserfolg geführt hat gibt Hinblick besonderen Umstände Falles Bitten Lösung Fixierung Mitteilung Grundes Festnahme Veranlassung Billigkeitsentscheidung Angeklagten . . Auslagenentscheidung Beschwerdeverfahren beruht § Abs. Satz . Roggenbuck Franke Quentin