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443 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
17
.
Januar
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
Antrag
17
.
Januar
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
23
.
Mai
wird
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Fällen
II
.
II
.
Urteilsgründe
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
verurteilt
worden
ist
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
;
vorgenannte
Urteil
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
verurteilt
ist
;
Ausspruch
Feststellungsantrag
folgt
geändert
neu
gefasst
:
wird
festgestellt
Angeklagte
verpflichtet
ist
Nebenklägerin
materiellen
immateriellen
Schäden
ersetzen
Fällen
II
.
II
.
Urteilsgründe
festgestellten
Missbrauchshandlungen
künftig
noch
entstehen
Ansprüche
Sozialversicherungsträger
sonstige
Versicherer
übergegangen
sind
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
verbleibenden
Kosten
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Ferner
hat
Angeklagten
verurteilt
Nebenklägerin
Schmerzensgeld
Höhe
Euro
Zinsen
zahlen
festgestellt
Angeklagte
verpflichtet
ist
Nebenklägerin
zuerkannte
Schmerzensgeld
materiellen
immateriellen
Schäden
ersetzen
Nebenklägerin
streitgegenständlichen
Ereignisse
erwachsen
sind
.
Übrigen
hat
Landgericht
Entscheidung
Adhäsionsanträge
abgesehen
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
führt
lediglich
Einstellung
Verfahrens
Fällen
II
.
II
.
Urteilsgründe
Beschlussformel
ersichtlichen
Ergänzungen
Adhäsionsentscheidung
.
gen
hat
Überprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
1
.
Senat
hat
Verfahren
Antrag
Generalbundesanwalts
gemäß
§
Abs.
eingestellt
Angeklagte
Fällen
II
.
II
.
Urteilsgründe
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
§
Abs.
Nr.
StGB
verurteilt
worden
ist
.
Einstellung
erfolgt
verfahrensökonomischen
Gründen
Feststellungen
Strafkammer
bislang
hinreichend
belegen
Angeklagte
Taten
Missbrauch
Erziehungsverhältnis
verbundenen
Abhängigkeit
begangen
hat
.
hat
Änderung
Schuldspruchs
Wegfall
Taten
II
.
II
.
Urteilsgründe
festgesetzten
Einzelfreiheitsstrafen
jeweils
Monaten
Folge
.
Taten
II
.
II
.
hat
Landgericht
Festsetzung
Einzelstrafen
versehentlich
unterlassen
so
insoweit
Einstellung
auswirkt
.
Teileinstellung
Verfahrens
lässt
Ausspruch
Gesamtstrafe
unberührt
.
Senat
kann
Hinblick
Einsatzstrafe
Jahren
Freiheitsstrafe
Tat
II
.
weiteren
verbleibenden
Einzelstrafen
fünfundzwanzigmal
Jahren
Monaten
Taten
.
II
.
zwölfmal
Jahr
Monaten
Freiheitsstrafe
Taten
.
II
.
ausschließen
Landgericht
eingestellten
Fällen
verhängten
Strafen
mildere
Gesamtstrafe
gebildet
hätte
.
2
.
Senat
hat
Sachrüge
Adhäsionsausspruch
ersichtlich
folgenden
Gründen
geändert
ergänzt
:
Adhäsionsklägerin
Feststellung
Ersatzpflicht
Angeklagten
künftigen
immateriellen
materiellen
Schäden
beantragt
hat
hat
Landgericht
Urteilsformel
nur
unzureichend
Ausdruck
gebracht
.
ist
Adhäsionsentscheidung
Hinblick
§
Vorbehalt
stellen
Ersatzpflicht
nur
insoweit
besteht
Ansprüche
Sozialversicherungsträger
andere
Versicherer
übergegangen
sind
.
Teileinstellung
Verfahrens
Senat
hat
Folge
Adhäsionsausspruch
Feststellungsantrag
entsprechend
angepasst
werden
muss
.
Höhe
zugesprochenen
Schmerzensgeldes
hat
Einfluss
.
Hinblick
nur
geringen
Teilerfolg
Revision
ist
unbillig
Beschwerdeführer
Teileinstellung
verbleibenden
Kosten
Auslagen
Rechtsmittels
belasten
§
Abs.
.
Roggenbuck
Bender