BESCHLUSS 17 . Januar Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts Antrag 17 . Januar gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil 23 . Mai wird Verfahren eingestellt Angeklagte Fällen II . II . Urteilsgründe sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen verurteilt worden ist ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; vorgenannte Urteil Schuldspruch geändert Angeklagte schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Fällen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Fällen verurteilt ist ; Ausspruch Feststellungsantrag folgt geändert neu gefasst : wird festgestellt Angeklagte verpflichtet ist Nebenklägerin materiellen immateriellen Schäden ersetzen Fällen II . II . Urteilsgründe festgestellten Missbrauchshandlungen künftig noch entstehen Ansprüche Sozialversicherungsträger sonstige Versicherer übergegangen sind . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat verbleibenden Kosten Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Fällen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Ferner hat Angeklagten verurteilt Nebenklägerin Schmerzensgeld Höhe Euro Zinsen zahlen festgestellt Angeklagte verpflichtet ist Nebenklägerin zuerkannte Schmerzensgeld materiellen immateriellen Schäden ersetzen Nebenklägerin streitgegenständlichen Ereignisse erwachsen sind . Übrigen hat Landgericht Entscheidung Adhäsionsanträge abgesehen . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel führt lediglich Einstellung Verfahrens Fällen II . II . Urteilsgründe Beschlussformel ersichtlichen Ergänzungen Adhäsionsentscheidung . gen hat Überprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . 1 . Senat hat Verfahren Antrag Generalbundesanwalts gemäß § Abs. eingestellt Angeklagte Fällen II . II . Urteilsgründe sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen § Abs. Nr. StGB verurteilt worden ist . Einstellung erfolgt verfahrensökonomischen Gründen Feststellungen Strafkammer bislang hinreichend belegen Angeklagte Taten Missbrauch Erziehungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit begangen hat . hat Änderung Schuldspruchs Wegfall Taten II . II . Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen jeweils Monaten Folge . Taten II . II . hat Landgericht Festsetzung Einzelstrafen versehentlich unterlassen so insoweit Einstellung auswirkt . Teileinstellung Verfahrens lässt Ausspruch Gesamtstrafe unberührt . Senat kann Hinblick Einsatzstrafe Jahren Freiheitsstrafe Tat II . weiteren verbleibenden Einzelstrafen fünfundzwanzigmal Jahren Monaten Taten . II . zwölfmal Jahr Monaten Freiheitsstrafe Taten . II . ausschließen Landgericht eingestellten Fällen verhängten Strafen mildere Gesamtstrafe gebildet hätte . 2 . Senat hat Sachrüge Adhäsionsausspruch ersichtlich folgenden Gründen geändert ergänzt : Adhäsionsklägerin Feststellung Ersatzpflicht Angeklagten künftigen immateriellen materiellen Schäden beantragt hat hat Landgericht Urteilsformel nur unzureichend Ausdruck gebracht . ist Adhäsionsentscheidung Hinblick § Vorbehalt stellen Ersatzpflicht nur insoweit besteht Ansprüche Sozialversicherungsträger andere Versicherer übergegangen sind . Teileinstellung Verfahrens Senat hat Folge Adhäsionsausspruch Feststellungsantrag entsprechend angepasst werden muss . Höhe zugesprochenen Schmerzensgeldes hat Einfluss . Hinblick nur geringen Teilerfolg Revision ist unbillig Beschwerdeführer Teileinstellung verbleibenden Kosten Auslagen Rechtsmittels belasten § Abs. . Roggenbuck Bender