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7.2 KiB

BESCHLUSS
11
.
April
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
11
.
April
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
12
.
Mai
Feststellungen
aufgehoben
;
jedoch
bleiben
Feststellungen
objektiven
Tatgeschehen
ausgeurteilten
Taten
II
.
Urteilsgründe
aufrecht
erhalten
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Jugendkammer
Landgerichts
Hagen
verwiesen
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freisprechung
Übrigen
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
Fall
Tateinheit
Vergewaltigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Rüge
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
.
Verfahrensbeanstandungen
bleiben
folg
jedoch
führt
Rechtsmittel
Sachrüge
Aufhebung
Urteils
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
lockte
aufgewachsene
Angeklagte
Mitte
Jahres
Alter
Jahren
gemeinsam
Eltern
Flüchtling
gekommen
Flüchtlingsunterkunft
untergebracht
war
Mitte
September
Anfang
Oktober
Fällen
damals
neunjährigen
ebenfalls
Familie
dort
untergebrachten
Nebenkläger
Duschraum
Unterkunft
vollzog
Fall
Anwendung
Gewalt
jeweils
analen
Geschlechtsverkehr
.
Person
Angeklagten
hat
Landgericht
weiter
festgestellt
etwa
Alter
Jahren
nächtlichen
Samenergüssen
litt
möglicherweise
auch
lediglich
Resultat
häufigen
Masturbierens
waren
.
wurde
Arzt
vorgestellt
Hypersexualität
diagnostizierte
Angeklagten
Medikament
verordnete
Bildung
Sexualhormonen
unterdrückt
.
Vorrat
Angeklagten
Androcur
Flucht
aufgebraucht
war
nahm
Medikament
seither
mehr
.
2
.
Landgericht
hat
Beurteilung
Schuldfähigkeit
Angeklagten
psychiatrischen
Sachverständigen
angeschlossen
.
hat
ausgeführt
Angeklagte
weise
leichte
Intelligenzminderung
.
sei
angegebenen
kontinuierlichen
Medikation
Cyproteronacetat
fremdanamnestischen
Angaben
Eltern
Hypersexualität
auszugehen
.
Zwar
gebe
Sexualanamnese
Hinweise
sei
aber
Schamgefühle
Tabuisierung
Themenkreises
erklärbar
.
Diagnosen
folgend
hat
Strafkammer
angenommen
Angeklagten
krankheitsbedingt
bestehende
nun
mehr
medikamentös
regulierte
starke
Sexualtrieb
intellektuellen
Minderbegabung
ohnehin
herabgesetzte
Möglichkeiten
vernunftgesteuerten
Triebregulation
getroffen
sei
.
Angeklagten
liege
schwere
andere
seelische
Abartigkeit
Steuerungsfähigkeit
Zeitpunkt
Taten
Sinne
§
StGB
erheblich
vermindert
gemäß
§
StGB
aufgehoben
gewesen
sei
.
II
.
Revision
Angeklagten
ist
begründet
.
Schuldfähigkeitsprüfung
Landgerichts
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Schon
werden
auch
Voraussetzungen
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
rechtsfehlerfrei
dargelegt
.
1
.
Ausführungen
Landgerichts
strafrechtlichen
Verantwortlichkeit
Angeklagten
sind
rechtsfehlerhaft
ermöglichen
Senat
Nachprüfung
Recht
Schuldunfähigkeit
Angeklagten
Zeitpunkt
Taten
ausgeschlossen
hat
noch
Recht
erhebliche
Verminderung
Schuld
bejaht
hat
.
Entscheidung
Schuldfähigkeit
Angeklagten
Tatzeit
§
StGB
bezeichneten
Gründe
ausgeschlossen
Sinne
§
StGB
erheblich
vermindert
war
erfolgt
prinzipiell
mehrstufig
vgl.
Urteil
1
Juli
;
Beschlüsse
12
.
März
NStZ
519
;
14
Juli
juris
.
.
Zunächst
ist
Feststellung
erforderlich
Angeklagten
psychische
Störung
vorliegt
Ausmaß
erreicht
hat
psychopathologischen
Eingangsmerkmale
StGB
subsumieren
ist
.
Sodann
sind
Ausprägungsgrad
Störung
Einfluss
soziale
Anpassungsfähigkeit
Täters
untersuchen
.
festgestellten
psychopathologischen
Verhaltensmuster
muss
psychische
Funktionsfähigkeit
Täters
Tatbegehung
beeinträchtigt
worden
sein
.
ist
Gericht
jeweils
Tatsachenbewertung
Hilfe
Sachverständigen
angewiesen
.
Gleichwohl
handelt
Frage
Vorliegens
Eingangsmerkmale
§
StGB
gesichertem
Vorliegen
psychiatrischen
Befunds
Prüfung
aufgehobenen
erheblich
eingeschränkten
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Tatzeit
Rechtsfragen
.
Beurteilung
erfordert
konkretisierende
widerspruchsfreie
Darlegungen
Weise
festgestellte
psychische
Störung
Begehung
Tat
Handlungsmöglichkeiten
Angeklagten
konkreten
Tatsituation
Steuerungsfähigkeit
ausgewirkt
hat
vgl.
Beschlüsse
19
.
Dezember
NStZ-RR
;
28
.
Januar
StR
NStZ-RR
.
Anforderungen
werden
Urteilsgründe
gerecht
Vorliegen
Eingangsmerkmals
Sinne
§
StGB
bereits
hinreichend
belegt
ist
.
Landgericht
Angeklagten
Eingangsmerkmal
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
Kombination
mehr
medikamentös
regulierten
Sexualtriebs
intellektuellen
Minderbegabung
begründet
sieht
bleibt
bereits
unklar
konkrete
Krankheitsbild
Begriff
Hypersexualität
verbindet
.
lässt
angefochtenen
Urteil
entnehmen
Symptome
Hypersexualität
Angeklagte
aufweist
besitzen
.
Ausführungen
Landgerichts
Vorliegen
Hypersexualität
Angeklagten
halten
aber
auch
revisionsrechtlicher
Prüfung
stand
Urteil
wesentlichen
Anknüpfungstatsachen
Sachverständigen
Beurteilung
Schuldfähigkeit
so
wiedergegeben
hat
Verständnis
Gutachtens
Beurteilung
Schlüssigkeit
erforderlich
ist
vgl.
Beschlüsse
6
.
April
NStZ-RR
;
8
.
April
NStZ-RR
.
Umstand
Angeklagten
Vergangenheit
triebdämpfende
Medikamente
gegeben
worden
waren
vermag
Darlegung
konkreten
Krankheitsbilds
Hypersexualität
noch
Symptomatik
Angeklagten
ersetzen
.
widersprechen
Ausführungen
Strafkammer
Krankheitsbild
Angeklagten
.
Rahmen
Schuldfähigkeitsbeurteilung
Taten
Hypersexualität
Intelligenzminderung
Angeklagten
zurückgeführt
hat
hat
Prüfung
Anordnungsvoraussetzungen
Maßregel
§
StGB
festgestellt
Taten
Ausfluss
festgestellten
psychischen
Erkrankung
insbesondere
Hypersexualität
aufgesattelten
Paraphilie
Sinne
Pädophilie
regressiven
Typus
seien
.
widersprüchlichen
Ausführungen
erschließt
konkreten
Krankheitsbild
Strafkammer
letztlich
ausgegangen
ist
.
Schließlich
bleibt
auch
Diagnose
leichten
Intelligenzminderung
Angeklagten
unklar
.
Senat
kann
angefochtenen
Urteils
insbesondere
nachvollziehen
konkrete
Ausmaß
diagnostizierte
Intelligenzminderung
hat
.
Angaben
ermittelt
wurde
fehlen
.
Übrigen
sind
Angaben
Verstandesleistung
Angeklagten
auch
teilweise
widersprüchlich
.
So
teilt
Urteil
Rahmen
Feststellungen
Person
Angeklagten
höheren
Schulabschluss
erreicht
habe
.
Allerdings
stellt
Strafkammer
auch
Angeklagte
geistige
Behinderung
aufweise
.
miteinander
diagnostizierten
leichten
Intelligenzminderung
vereinbaren
lässt
verhält
Urteil
.
2
.
Blick
unklaren
teilweise
widersprüchlichen
Ausführungen
Urteils
Krankheitsbild
Angeklagten
vermag
Senat
einerseits
auszuschließen
Angeklagte
Zustand
Schuldunfähigkeit
nur
Zustand
verminderter
Schuldfähigkeit
handelte
andererseits
ist
auch
Vorliegen
überdauernden
Schuldfähigkeit
beeinträchtigenden
Zustands
Sinne
§
StGB
tragfähig
begründet
.
muss
Schuldspruch
strafrechtlichen
Rechtsfolgen
Tat
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
insgesamt
neu
verhandelt
entschieden
werden
.
3
.
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
ausgeurteilten
Taten
sind
aufgezeigten
Rechtsfehler
betroffen
können
bestehen
bleiben
.
Senat
hat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Gebrauch
gemacht
Sache
Landgericht
Hagen
verwiesen
.
neue
Tatgericht
wird
Gelegenheit
haben
Sachverständigen
besonderer
Erfahrung
Gebiet
krankhafter
Störungen
Sexualtriebs
hinzuzuziehen
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Feilcke