BESCHLUSS 11 . April Strafsache Vergewaltigung u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 11 . April gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 12 . Mai Feststellungen aufgehoben ; jedoch bleiben Feststellungen objektiven Tatgeschehen ausgeurteilten Taten II . Urteilsgründe aufrecht erhalten . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Jugendkammer Landgerichts Hagen verwiesen . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freisprechung Übrigen schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen Fall Tateinheit Vergewaltigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Urteil wendet Angeklagte Rüge Verletzung formellen materiellen Rechts gestützten Revision . Verfahrensbeanstandungen bleiben folg jedoch führt Rechtsmittel Sachrüge Aufhebung Urteils Beschlussformel ersichtlichen Umfang ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Feststellungen Landgerichts lockte aufgewachsene Angeklagte Mitte Jahres Alter Jahren gemeinsam Eltern Flüchtling gekommen Flüchtlingsunterkunft untergebracht war Mitte September Anfang Oktober Fällen damals neunjährigen ebenfalls Familie dort untergebrachten Nebenkläger Duschraum Unterkunft vollzog Fall Anwendung Gewalt jeweils analen Geschlechtsverkehr . Person Angeklagten hat Landgericht weiter festgestellt etwa Alter Jahren nächtlichen Samenergüssen litt möglicherweise auch lediglich Resultat häufigen Masturbierens waren . wurde Arzt vorgestellt Hypersexualität diagnostizierte Angeklagten Medikament verordnete Bildung Sexualhormonen unterdrückt . Vorrat Angeklagten Androcur Flucht aufgebraucht war nahm Medikament seither mehr . 2 . Landgericht hat Beurteilung Schuldfähigkeit Angeklagten psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen . hat ausgeführt Angeklagte weise leichte Intelligenzminderung . sei angegebenen kontinuierlichen Medikation Cyproteronacetat fremdanamnestischen Angaben Eltern Hypersexualität auszugehen . Zwar gebe Sexualanamnese Hinweise sei aber Schamgefühle Tabuisierung Themenkreises erklärbar . Diagnosen folgend hat Strafkammer angenommen Angeklagten krankheitsbedingt bestehende nun mehr medikamentös regulierte starke Sexualtrieb intellektuellen Minderbegabung ohnehin herabgesetzte Möglichkeiten vernunftgesteuerten Triebregulation getroffen sei . Angeklagten liege schwere andere seelische Abartigkeit Steuerungsfähigkeit Zeitpunkt Taten Sinne § StGB erheblich vermindert gemäß § StGB aufgehoben gewesen sei . II . Revision Angeklagten ist begründet . Schuldfähigkeitsprüfung Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Schon werden auch Voraussetzungen Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus § StGB rechtsfehlerfrei dargelegt . 1 . Ausführungen Landgerichts strafrechtlichen Verantwortlichkeit Angeklagten sind rechtsfehlerhaft ermöglichen Senat Nachprüfung Recht Schuldunfähigkeit Angeklagten Zeitpunkt Taten ausgeschlossen hat noch Recht erhebliche Verminderung Schuld bejaht hat . Entscheidung Schuldfähigkeit Angeklagten Tatzeit § StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen Sinne § StGB erheblich vermindert war erfolgt prinzipiell mehrstufig vgl. Urteil 1 Juli ; Beschlüsse 12 . März NStZ 519 ; 14 Juli juris . . Zunächst ist Feststellung erforderlich Angeklagten psychische Störung vorliegt Ausmaß erreicht hat psychopathologischen Eingangsmerkmale StGB subsumieren ist . Sodann sind Ausprägungsgrad Störung Einfluss soziale Anpassungsfähigkeit Täters untersuchen . festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss psychische Funktionsfähigkeit Täters Tatbegehung beeinträchtigt worden sein . ist Gericht jeweils Tatsachenbewertung Hilfe Sachverständigen angewiesen . Gleichwohl handelt Frage Vorliegens Eingangsmerkmale § StGB gesichertem Vorliegen psychiatrischen Befunds Prüfung aufgehobenen erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit Angeklagten Tatzeit Rechtsfragen . Beurteilung erfordert konkretisierende widerspruchsfreie Darlegungen Weise festgestellte psychische Störung Begehung Tat Handlungsmöglichkeiten Angeklagten konkreten Tatsituation Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat vgl. Beschlüsse 19 . Dezember NStZ-RR ; 28 . Januar StR NStZ-RR . Anforderungen werden Urteilsgründe gerecht Vorliegen Eingangsmerkmals Sinne § StGB bereits hinreichend belegt ist . Landgericht Angeklagten Eingangsmerkmal schweren anderen seelischen Abartigkeit Kombination mehr medikamentös regulierten Sexualtriebs intellektuellen Minderbegabung begründet sieht bleibt bereits unklar konkrete Krankheitsbild Begriff Hypersexualität verbindet . lässt angefochtenen Urteil entnehmen Symptome Hypersexualität Angeklagte aufweist besitzen . Ausführungen Landgerichts Vorliegen Hypersexualität Angeklagten halten aber auch revisionsrechtlicher Prüfung stand Urteil wesentlichen Anknüpfungstatsachen Sachverständigen Beurteilung Schuldfähigkeit so wiedergegeben hat Verständnis Gutachtens Beurteilung Schlüssigkeit erforderlich ist vgl. Beschlüsse 6 . April NStZ-RR ; 8 . April NStZ-RR . Umstand Angeklagten Vergangenheit triebdämpfende Medikamente gegeben worden waren vermag Darlegung konkreten Krankheitsbilds Hypersexualität noch Symptomatik Angeklagten ersetzen . widersprechen Ausführungen Strafkammer Krankheitsbild Angeklagten . Rahmen Schuldfähigkeitsbeurteilung Taten Hypersexualität Intelligenzminderung Angeklagten zurückgeführt hat hat Prüfung Anordnungsvoraussetzungen Maßregel § StGB festgestellt Taten Ausfluss festgestellten psychischen Erkrankung insbesondere Hypersexualität aufgesattelten Paraphilie Sinne Pädophilie regressiven Typus seien . widersprüchlichen Ausführungen erschließt konkreten Krankheitsbild Strafkammer letztlich ausgegangen ist . Schließlich bleibt auch Diagnose leichten Intelligenzminderung Angeklagten unklar . Senat kann angefochtenen Urteils insbesondere nachvollziehen konkrete Ausmaß diagnostizierte Intelligenzminderung hat . Angaben ermittelt wurde fehlen . Übrigen sind Angaben Verstandesleistung Angeklagten auch teilweise widersprüchlich . So teilt Urteil Rahmen Feststellungen Person Angeklagten höheren Schulabschluss erreicht habe . Allerdings stellt Strafkammer auch Angeklagte geistige Behinderung aufweise . miteinander diagnostizierten leichten Intelligenzminderung vereinbaren lässt verhält Urteil . 2 . Blick unklaren teilweise widersprüchlichen Ausführungen Urteils Krankheitsbild Angeklagten vermag Senat einerseits auszuschließen Angeklagte Zustand Schuldunfähigkeit nur Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelte andererseits ist auch Vorliegen überdauernden Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Zustands Sinne § StGB tragfähig begründet . muss Schuldspruch strafrechtlichen Rechtsfolgen Tat Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus insgesamt neu verhandelt entschieden werden . 3 . Feststellungen äußeren Tatgeschehen ausgeurteilten Taten sind aufgezeigten Rechtsfehler betroffen können bestehen bleiben . Senat hat Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch gemacht Sache Landgericht Hagen verwiesen . neue Tatgericht wird Gelegenheit haben Sachverständigen besonderer Erfahrung Gebiet krankhafter Störungen Sexualtriebs hinzuzuziehen . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Feilcke