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2072 lines
18 KiB

NAMEN
Urteil
22
.
Mai
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
Abs.
;
§
Abs.
§
Anforderungen
Feststellung
Darlegung
Irrtums
Betrug
Zusammenhang
routinemäßigen
Massengeschäften
hier
:
Missbrauch
Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens
.
Urteil
22
.
Mai
Strafsache
1
.
2
.
3
.
Betrugs
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
24
.
April
Sitzung
22
.
Mai
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Bundesgerichtshof
Verhandlung
24
.
April
Verkündung
22
.
Mai
Vertreter
Generalbundesanwalts
Rechtsanwalt
Verhandlung
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verhandlung
Verteidiger
Angeklagten
S.
Rechtsanwältin
Verhandlung
Verteidigerin
Angeklagten
S.
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
Urteil
12
.
September
wird
Strafverfolgung
gemäß
§
Abs.
Zustimmung
Generalbundesanwalts
jeweils
Vorwurf
versuchten
gewerbsmäßigen
Bandenbetruges
tateinheitlich
zusammentreffenden
Fällen
beschränkt
Urteil
Strafaussprüchen
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
jeweils
gewerbsmäßigen
Bandenbetruges
schuldig
gesprochen
.
Angeklagten
hat
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
S.
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagte
S.
Jahren
verurteilt
.
Ferner
hat
Entscheidung
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
StGB
getroffen
AG
richtet
.
Urteil
wenden
Angeklagten
jeweils
Rüge
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Revisionen
haben
Urteilsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Angeklagten
erhobene
Rüge
Verletzung
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Nr.
beanstanden
Vorsitzende
erkennenden
Strafkammer
Vorsitzender
Richter
Landgericht
habe
Laufs
Urteilsabsetzungsfrist
Parallelverfahren
erfolgten
Zeugenvernehmung
Unrecht
gehindert
gesehen
Urteil
unterschreiben
Frist
nur
unvollständig
Akten
gelangt
sei
ist
bereits
unzulässig
§
Abs.
Satz
;
Sache
Erfolg
haben
könnte
bedarf
Entscheidung
.
1
.
Begründung
Verfahrensrüge
sind
Mangel
begründenden
Tatsachen
gemäß
§
Abs.
Satz
so
vollständig
genau
anzugeben
Revisionsgericht
allein
Grund
Begründungsschrift
prüfen
kann
Verfahrensfehler
vorliegt
bezeichneten
Tatsachen
erwiesen
werden
SSW-StPO/Momsen
§
.
;
LR-StPO/Franke
26
.
Aufl
.
.
jeweils
m
.
.
.
.
2
.
Gemessen
vermag
Senat
hier
prüfen
Vorsitzende
Vernehmung
Zeuge
Sache
Sinne
Nr.
Ausübung
Richteramtes
ausgeschlossen
war
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
bedeutet
Gleichheit
Sache
§
Nr.
notwendig
Verfahrensidentität
;
Sachgleichheit
kann
auch
Vernehmung
Richters
Zeuge
Tatgeschehen
anderen
Verfahren
Betracht
kommen
Beschluss
22
.
Mai
§
Nr.
Ausschluss
.
;
vgl.
auch
LR-StPO/Siolek
26
.
Aufl
.
.
25
;
SSWStPO/Kudlich/Noltensmeier
§
.
.
Insoweit
fehlt
Revisionsvortrag
Angeklagten
S.
schon
Mitteilung
Strafkammervorsitzende
Verfahren
u.a.
geladen
vernommen
wurde
.
auch
Vortrag
Angeklagten
kann
betreffende
Beweisthema
allenfalls
mittelbar
entnommen
werden
Schreiben
Präsidenten
Landgerichts
31
.
Oktober
Erteilung
Aussagegenehmigung
Vorsitzenden
Richter
vorgelegt
hat
.
hatte
Angeklagte
geführten
Hauptverhandlung
beantragt
Vorsitzenden
Richter
Landgericht
vernehmen
chen
Vernehmung
getätigte
Aussage
Verfahren
hiesigen
Angeklagten
wahr
herausgestellt
habe
.
auch
Rügevorbringen
genügt
Anforderungen
§
Abs.
Satz
.
Senat
Überprüfung
Sachgleichheit
Sinne
§
Nr.
StPO
ermöglichen
hätte
zumindest
noch
vorgetragen
werden
müssen
Inhalt
polizeiliche
Aussage
hatte
inwiefern
vorliegenden
Verfahren
Gegenstand
Hauptverhandlung
war
Zeuge
benannte
Vorsitzende
Richter
Landgericht
dortigen
Verfahren
bekundet
hat
ferner
Zusammenhang
Bedeutung
klagten
vorliegenden
Verfahrens
erhobenen
Tatvorwürfe
hatte
vgl.
Senatsbeschluss
22
.
Januar
.
f.
Anm
.
Voraussetzungen
§
Nr.
StPO
derartigen
Fällen
.
ist
hier
jedoch
geschehen
;
auch
Sachrüge
heranzuziehenden
Urteilsgründen
ergeben
Anhaltspunkte
.
II
.
Senat
beschränkt
Strafverfolgung
Zustimmung
Generalbundesanwalts
gemäß
§
Abs.
jeweils
Vorwurf
versuchten
gewerbsmäßigen
Bandenbetruges
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Strafaussprüchen
.
verbleibenden
Umfang
hat
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
Grund
Sachrügen
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
ergeben
.
1
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
Angeklagten
schlossen
Anfang
zumindest
stillschweigend
getroffenen
Vereinbarung
spätestens
Juli
Vielzahl
Personen
Vorspiegelung
tatsächlich
bestehenden
Vertragsverhältnisses
Wege
Lastschriftverfahrens
Geldbeträge
einzuziehen
.
Angeklagten
arbeitsteiligen
Zusammenwirken
Folgenden
Tat
umgesetzte
Geschäftsmodell
bestand
Variante
möglichst
große
Zahl
Personen
entsprechend
angeleitete
Callcenter-Mitarbeiter
anzurufen
Eindruck
tatsächlich
bestehenden
Vertragsverhältnisses
Teilnahme
Gewinnspielen
hervorzurufen
.
Weise
wollten
ten
Kontodaten
Angerufenen
gelangen
Konten
Lastschriften
vornehmen
ausgingen
Angerufenen
Annahme
bestehe
tatsächlich
Vertragsverhältnis
Lastschrift
sei
rechtmäßig
erfolgt
Lastschrifteinzügen
widersprechen
würden
.
weiteren
Tatvariante
Kontodaten
bereits
bekannt
Telefonanrufe
entbehrlich
waren
sollte
Betroffenen
allein
durchgeführte
Lastschrift
bestehendes
Vertragsverhältnis
vorgespiegelt
werden
Widerspruch
abzuhalten
.
nahmen
Angeklagten
einerseits
billigend
Kauf
Kontoinhaber
Lastschriftabbuchungen
Lektüre
Kontoauszüge
Kenntnis
erhalten
Zugriff
Konto
aber
anders
erklären
würden
jeweiligen
Abbuchung
wirksamer
Vertrag
Grunde
lag
sei
auch
nur
Form
insoweit
unsicher
waren
und/oder
Sache
relativ
geringen
Betrages
beruhen
ließen
.
Andererseits
handelten
Angeklagten
auch
Erwartung
Betroffenen
würden
zahlreichen
Fällen
ausreichend
sorgfältiger
Kontrolle
Kontoauszüge
Abbuchungen
bemerken
einfach
übersehen
.
Verwirklichung
Tatplans
bedienten
Angeklagten
insbesondere
S.
ansässigen
AG
Angeklagten
vertreten
wurde
.
schloss
AG
zahlreiche
Verträge
Zahlungsdienstleistern
Banken
Lastschrifteneinzüge
erfolgen
sollten
später
auch
tatsächlich
erfolgten
.
Auch
Angeklagte
S.
betriebenen
Callcenter
GmbH
Co
Angeklagte
S.
angestellt
war
schloss
Angeklagte
sog.
partnerverträge
.
Insgesamt
waren
Angeklagten
Tatzeitraum
mindestens
Callcenter
etwa
Mitarbeitern
sog.
spielvermittlung
tätig
.
Callcenter
erhielten
Fall
Kontodaten
erlangten
Betrag
Höhe
Euro
.
Erschwerung
Nachforschungen
meist
falschen
Namen
handelnden
Mitarbeiter
Callcenter
gaben
Anrufen
1
.
Tatvariante
entsprechend
Vorgaben
Veranlassung
Angeklagten
ausgehändigten
sog.
Negativleitfadens
Gesprächsführung
hätten
Möglichkeit
vermeintlich
bestehenden
Gewinnspielvertrag
unbefristet
weiterlaufen
lassen
Ablauf
Monaten
beenden
letzten
Monate
sollten
Gewinne
ausbleiben
Geld-zurück-Garantie
bestehe
.
Tatsächlich
war
Übernahme
Garantie
Zeitpunkt
beabsichtigt
;
Fall
wurden
zuvor
abgebuchte
Geldbeträge
zurückerstattet
.
Leitfaden
Einzelnen
vorgegebene
Erstanruf
diente
Angerufenen
jeweils
Kündigung
Wirklichkeit
bestehenden
Vertrages
Herausgabe
Kontodaten
veranlassen
.
Widersprachen
angerufenen
Personen
weit
überwiegenden
Zahl
Fälle
Behauptung
derartigen
Gewinnspiel
teilgenommen
haben
bemühten
Angeklagten
angewiesenen
Callcenter-Mitarbeiter
wahrheitswidrig
widerlegen
behaupteten
beispielsweise
Kontodaten
Datenschutzgründen
Zugriff
haben
aber
nun
benötigen
etwa
Betroffenen
Vertrag
herauszuhelfen
.
Anschluss
Erstanruf
erfolgte
sodann
Zweitanruf
sog.
Teil
elektronisch
aufgezeichnet
wurde
diente
geschickter
Gesprächsführung
Betroffenen
telefonisch
erteilte
Einzugsermächtigung
erhalten
Betroffenen
selbst
auch
beteiligten
Banken
Fall
Nachforschungen
Strafverfolgungsbehörden
Weg
dokumentierten
angeblichen
Vertragsschluss
-9-
täuschen
.
Anschluss
erhielten
Angerufenen
auch
vermeintlichen
Vertrag
gekündigt
hatten
GmbH
AG
technischen
Abwicklung
beauftragt
worden
war
sog.
grüßungsschreiben
behauptet
wurde
Empfänger
hätten
Chance
Internet-Gewinnspielen
monatlich
eingetragen
werden
;
Leistung
sei
ebenfalls
Servicebetrag
enthalten
besprochen
Monat
voraus
automatisch
Konto
abbuchen
.
Tatsächlich
war
Jahr
Angeklagten
wussten
Eintragung
Gewinnspiele
monatlich
Kunde
mehr
möglich
erfolgte
deutlich
geringeren
Umfang
.
Einzug
vermeintlichen
Forderungsbeträge
Höhe
jeweils
Euro
erfolgte
Tatzeitraum
9
.
März
22
.
Januar
Einzugsermächtigungslastschriftverfahren
.
jeweiligen
Kontoauszug
Betroffenen
wiedergegebene
Belastungsbuchung
enthielt
Namen
Zahlungsdienstleisters
Namen
Produkts
abgebuchten
Betrag
zwölfstellige
ID-Nummer
.
wurden
insgesamt
Betroffenen
teilweise
mehrfach
Beträge
Lastschriftverfahren
eingezogen
angefochtenen
Urteil
Seiten
Einzelnen
Tabellenform
aufgeführt
sind
.
Fällen
wurde
Lastschrift
zurückgegeben
so
Geld
Angeklagten
verblieb
.
erfolgte
Fällen
Rückgabe
Lastschriften
.
Angeklagten
erzielten
Vorgehen
Gewinn
deutlich
siebenstelligen
Bereich
.
Beweiswürdigung
hat
Landgericht
lediglich
mitgeteilt
Angeklagten
Rahmen
§
257c
durchgeführten
Verständigung
Anklagevorwurf
gestanden
weitere
Fragen
Kammer
glaubhaft
ausführlich
nachvollziehbar
beantwortet
hätten
.
Richtigkeit
geständigen
Einlassungen
sei
Strafkammer
überzeugt
Ermittlungsergebnis
auch
übrigen
Ergebnis
Maßgabe
Hauptverhandlungsprotokolls
durchgeführten
umfassenden
Beweisaufnahme
Einklang
stünden
.
Weitere
Ausführungen
enthält
Urteil
.
2
.
Verurteilung
Angeklagten
vollendeten
gewerbsmäßigen
Bandenbetruges
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
offen
bleibt
Weise
Strafkammer
auch
Berücksichtigung
umfassenden
Geständnisse
Angeklagten
Überzeugung
verschafft
hat
Betroffenen
hätten
Lastschriften
festgestellten
Fällen
hingenommen
Bestehen
Zahlungspflicht
Irrtum
befanden
.
Umfang
Tatrichter
Überzeugungsbildung
Urteilsgründen
mitzuteilen
hat
hängt
Gegebenheiten
jeweiligen
Falles
.
Zwar
sind
Angeklagten
hier
Grundlage
Absprache
geständig
einlassen
Überprüfung
Einlassungen
Darlegung
Urteil
regelmäßig
strengeren
Anforderungen
stellen
herkömmlicher
Verfahrensweise
abgegebenen
Geständnis
BVerfG
Urteil
19
.
März
u.a.
.
;
Beschluss
25
.
Juni
;
gibt
auch
forensische
Erfahrung
Geständnis
Rahmen
Verständigung
regelmäßig
wahrheitswidrigen
Selbstbelastung
rechnen
ist
Beschluss
23
.
Mai
NStZ
.
auch
Fall
müssen
Urteilsgründe
erkennen
lassen
Würdigung
Beweise
tragfähigen
verstandesmäßig
einsichtigen
Tatsachengrundlage
beruht
Revisionsgericht
Überprüfung
Maßstäben
rationaler
Argumentation
ermöglicht
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
24
November
§
Vermutung
;
Beschluss
15
.
September
§
Überzeugungsbildung
;
Beschluss
31
.
Januar
.
Beschluss
25
.
September
NStZ-RR
361
;
vgl.
Meyer-Goßner
56
.
Aufl
.
.
.
Betrugstatbestand
voraussetzt
Vermögensverfügung
Irrtum
Getäuschten
veranlasst
worden
ist
gänzliche
Fehlen
Vorstellung
allein
tatbestandsmäßigen
Irrtum
begründen
kann
muss
Tatrichter
insbesondere
mitteilen
Überzeugung
verschafft
hat
Verfügende
Irrtum
erlegen
ist
Urteile
5
.
Dezember
;
22
November
NStZ
.
8
;
Darlegungsanforderungen
uneigentlichen
Organisationsdelikt
vgl.
Beschluss
31
.
Januar
aaO
.
6
;
Beschluss
29
Juli
§
Abs.
Satz
Sachdarstellung
;
Beschluss
2
November
NStZ
.
.
einfach
gelagerten
Fällen
mag
selbst
verstehen
.
Bereich
gleichförmiger
massenhafter
routinemäßiger
Geschäfte
selbstverständlichen
Erwartungen
geprägt
sind
kann
Tatrichter
befugt
sein
täuschungsbedingte
Fehlvorstellung
Grundlage
sachgedanklichen
indiziell
schließen
Urteil
hat
.
Ist
Vorstellungsbild
Verfügenden
normativ
geprägt
kann
zahlreiche
Einzelfälle
Grunde
liegen
Vernehmung
Zeugen
ausreichen
;
Angaben
Vorliegen
Irrtums
betreffenden
Fällen
belegen
kann
Erregung
Irrtums
auch
anderen
Verfügenden
geschlossen
werden
Urteil
22
November
;
Beschluss
6
.
Februar
;
Beschluss
17
Juli
.
weit
BGHSt
abgedruckt
.
komplexeren
Fällen
wird
regelmäßig
erforderlich
sein
betreffenden
Personen
tatrelevantes
Vorstellungsbild
Zeugen
vernehmen
Bekundungen
Urteil
mitzuteilen
würdigen
Beschluss
6
.
Februar
.
Urteil
22
November
NStZ
.
.
Gemessen
vermögen
jedenfalls
vorliegenden
Fall
Hinweis
Ermittlungsergebnis
noch
ebenfalls
näher
belegte
Bezugnahme
umfassende
Beweisaufnahme
umfassende
geständige
Einlassung
Angeklagten
Irrtumserregung
Lastschrifteinzügen
betroffenen
Bankkunden
belegen
.
Urteilsgründen
ist
entnehmen
Strafkammer
Geschädigte
Zeugen
vernommen
hat
Angaben
Weise
Hauptverhandlung
eingeführt
worden
sind
.
Annahme
täuschungsbedingten
Irrtums
kausal
hervorgerufenen
Vermögensverfügung
versteht
hier
auch
selbst
.
Feststellungen
Strafkammer
wurde
Betroffenen
Rahmen
Telefonanrufe
Callcenter-Mitarbeiter
Eindruck
erweckt
hätten
Möglichkeit
bestehenden
Vertrag
unbefristet
weiterlaufen
lassen
Ablauf
Monaten
beenden
.
weit
überwiegenden
Anzahl
Fälle
hatten
Betroffenen
jedoch
Behauptung
widersprochen
hätten
derartigen
Vertrag
abgeschlossen
.
liegt
auch
soweit
Bestehen
Vertragsverhältnisses
ausdrücklich
widersprochen
wurde
Hand
Betroffenen
Rückforderung
abgebuchten
Beträge
gerade
irrtümlichen
Annahme
unterließen
seien
bestehenden
tragsverhältnisses
verpflichtet
Abbuchung
Beträge
dauerhaft
rechtmäßig
dulden
.
Fälle
betrifft
Täter
bereits
Bankdaten
verfügten
Anrufe
jeweiligen
Kontoinhabern
entbehrlich
waren
vermögen
Urteilsgründe
ebenfalls
hinreichend
vermitteln
Grundlage
Landgericht
Überzeugung
gebildet
hat
Bankkunden
hätten
Lastschriften
Wehr
gesetzt
Bestehen
Vertragsverhältnisses
Erteilung
Einzugsermächtigung
vorgespiegelt
wurde
.
Annahme
ist
schon
Strafkammer
festgestellten
Urteilsgründe
aber
näher
überprüften
Erwartung
Angeklagten
unvereinbar
Kontoinhaber
würden
Lastschriften
gar
bemerken
möglicherweise
also
noch
einmal
täuschungsbedingten
Fehlvorstellung
Sinne
sog.
sachgedanklichen
Mitbewusstseins
unterliegen
.
3
.
Senat
nimmt
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Nr.
Zustimmung
Generalbundesanwalts
Urteilsformel
ersichtliche
Beschränkung
.
Feststellungen
Urteil
mitgeteilte
Beweiswürdigung
belegen
Tatvarianten
insbesondere
Angeklagten
Vorstellung
Mittäter
Wege
uneigentlichen
Organisationsdelikts
Betrugshandlungen
Sinne
§
Abs.
StGB
tateinheitlich
zusammentreffenden
Fällen
Nachteil
Kontoinhaber
begehen
wollten
auch
unmittelbar
angesetzt
haben
§
StGB
.
sog.
Anruffällen
ging
Angeklagten
Telefonanrufen
Übersendung
Begrüßungsschreiben
Empfängern
Bestehen
Vertragsverhältnisses
vorzuspiegeln
Weise
veranlassen
Widerspruch
spätere
Abbuchung
verzichten
.
Hierin
liegt
versuchter
Betrug
vgl.
Urteil
22
.
Januar
.
.
auch
Fällen
Lastschrifteinzüge
vorherige
telefonische
Kontaktaufnahme
erfolgten
Übersendung
Begrüßungsschreiben
unterblieb
direkter
Kundenkontakt
also
stattfand
war
Tatplan
Angeklagten
Begehung
Betruges
gerichtet
.
Angeklagten
war
bewusst
betroffenen
Kunden
jeweiligen
Bank
Kontoauszug
erhalten
würden
veranlasste
Abbuchung
ausgewiesen
war
.
Feststellungen
Landgerichts
enthielt
jeweilige
Kontoinformation
Auszug
nur
Namen
Zahlungsdienstleisters
abgebuchten
Betrag
sog.
IDNummer
auch
Produktnamen
.
entsprach
Vorstellung
Angeklagten
betroffenen
Bankkunden
Berücksichtigung
insoweit
maßgeblichen
Empfängerhorizonts
Hinblick
Mitteilung
derartigen
Produktbezeichnung
wirksames
Kausalgeschäft
vorgespiegelt
werden
sollte
.
Ablauf
Wesentlichen
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
geregelten
Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens
vgl.
Nr.
AGBBanken
i.d
.
30
.
Oktober
gültigen
Fassung
Sonderbedingungen
Lastschriftverkehr
Einzugsermächtigungsverfahren
.
Oktober
Bedingungen
Lastschrifteinzug
November
Angeklagten
hier
Tatausführung
bedienten
bestätigt
rechtliche
Beurteilung
.
Verfahren
wird
Übermittlung
Zahlungsempfänger
hier
also
Angeklagten
erforderlichen
Informationen
versehenen
Lastschriftdatensatzes
regelmäßig
elektronischer
Form
Bank
Geldinstitut
Schuldners
Einschaltung
Gang
gesetzt
.
Institut
belastet
seinerseits
eigene
Sachprüfung
Konto
Kunden
genannten
Betrag
vgl.
Nr.
2.1.2
Sonderbedingungen
;
vgl.
Urteil
24
.
Juni
.
zahlungspflichtige
Bankkunde
erhält
sodann
Zahlstelle
Zahlungsempfänger
Bank
übermittelten
Lastschriftdatensatz
Mitteilung
erfolgte
Belastung
Kontoauszug
Lastschriftabkommen
Abschnitt
Nr.
Abs.
.
Verfahren
Zahlungsempfänger
Lage
versetzt
Mitwirkung
Zahlungspflichtigen
Zeitpunkt
Zahlungsflusses
bestimmen
Urteil
29
.
Mai
.
Schuldner
nachträgliche
Verweigerung
Genehmigung
verwiesen
wird
Nr.
Sonderbedingungen
muss
Zahlungsempfänger
Forderungen
einzuziehen
Bank
versichern
schriftliche
Ermächtigung
Zahlungspflichtigen
vorliegt
vgl.
Lastschriftabkommen
Abschnitt
Nr.
;
Einzelheiten
Ellenberger
Bankrechts-Handbuch
4
.
Aufl
.
Rn
.
.
Auch
Erklärung
Vorliegen
Einzugsermächtigung
gibt
Gläubigerbank
Schuldnerbank
Boten
vermeintlichen
Schuldner
.
war
Tatplan
Angeklagten
gerichtet
betroffenen
Bankkunden
Bestehen
Vertragsverhältnisses
auch
Berechtigung
Vornahme
Lastschrifteinzugs
täuschen
.
geschah
Ziel
Bankkunden
endgültigen
Eintritt
Genehmigungswirkung
Geltendmachung
Einwendungen
kontoführenden
Bank
Möglichkeit
Rückbuchung
vereinnahmten
Geldbeträge
abzuhalten
.
Angeklagten
haben
auch
unmittelbar
Sinne
§
StGB
Begehung
Tat
angesetzt
.
Lastschrifteinzug
Bank
einreichten
Einzugsermächtigungslastschriftverfahren
Gang
setzten
gaben
Geschehen
Hand
vgl.
Senatsurteil
26
.
Januar
BGHSt
365
;
vgl.
auch
2
.
Aufl
.
.
.
Auch
Voraussetzungen
Beschränkung
Strafverfolgung
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Nr.
liegen
vgl.
22
.
Januar
BGHSt
.
.
Anm
.
;
.
ebenso
schon
Beschluss
12
.
September
.
Schon
Hinblick
Vielzahl
Fälle
Komplexität
Tatgeschehens
würde
weitere
Aufklärung
Ziel
Feststellung
vollendeten
Delikts
unverhältnismäßigen
Aufwand
bedeuten
.
.
Beschränkung
Strafverfolgung
führt
Urteilsformel
ersichtlichen
Änderung
Schuldspruchs
Angeklagten
.
steht
ausgeschlossen
werden
kann
umfassend
geständigen
Angeklagten
anders
geschehen
verteidigt
hätten
.
Strafaussprüche
können
jedoch
bestehen
bleiben
Möglichkeit
besteht
Strafen
Grundlage
geänderten
Schuldspruchs
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
entnommen
worden
wären
.
Frage
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
berufene
Tatrichter
nunmehr
Grundlage
Gesamtwürdigung
Täterpersönlichkeiten
Tatumstände
besonderer
Berücksichtigung
versuchsbezogenen
Gesichtspunkte
insbesondere
Vollendungsnähe
entscheiden
haben
vgl.
Beschluss
6
.
Februar
.
.
IV
.
Landgericht
gemäß
§
111i
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
StGB
getroffene
Entscheidung
Sache
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
begegnet
hat
Senat
entscheiden
.
Angeklagten
sind
Entscheidung
betroffen
beschwert
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin