NAMEN Urteil 22 . Mai Nachschlagewerk : ja BGHSt : Veröffentlichung : ja StGB § Abs. ; § Abs. § Anforderungen Feststellung Darlegung Irrtums Betrug Zusammenhang routinemäßigen Massengeschäften hier : Missbrauch Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens . Urteil 22 . Mai Strafsache 1 . 2 . 3 . Betrugs 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 24 . April Sitzung 22 . Mai teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Sost-Scheible Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Richter Bundesgerichtshof Dr. Dr. Dr. beisitzende Richter Bundesanwalt Bundesgerichtshof Verhandlung 24 . April Verkündung 22 . Mai Vertreter Generalbundesanwalts Rechtsanwalt Verhandlung Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Verhandlung Verteidiger Angeklagten S. Rechtsanwältin Verhandlung Verteidigerin Angeklagten S. Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Angeklagten Urteil 12 . September wird Strafverfolgung gemäß § Abs. Zustimmung Generalbundesanwalts jeweils Vorwurf versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges tateinheitlich zusammentreffenden Fällen beschränkt Urteil Strafaussprüchen zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten jeweils gewerbsmäßigen Bandenbetruges schuldig gesprochen . Angeklagten hat Freiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten S. Freiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagte S. Jahren verurteilt . Ferner hat Entscheidung § Abs. . V.m . § Abs. Satz StGB getroffen AG richtet . Urteil wenden Angeklagten jeweils Rüge Verletzung formellen materiellen Rechts . Revisionen haben Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg . Angeklagten erhobene Rüge Verletzung § Abs. Satz . V.m . § Nr. beanstanden Vorsitzende erkennenden Strafkammer Vorsitzender Richter Landgericht habe Laufs Urteilsabsetzungsfrist Parallelverfahren erfolgten Zeugenvernehmung Unrecht gehindert gesehen Urteil unterschreiben Frist nur unvollständig Akten gelangt sei ist bereits unzulässig § Abs. Satz ; Sache Erfolg haben könnte bedarf Entscheidung . 1 . Begründung Verfahrensrüge sind Mangel begründenden Tatsachen gemäß § Abs. Satz so vollständig genau anzugeben Revisionsgericht allein Grund Begründungsschrift prüfen kann Verfahrensfehler vorliegt bezeichneten Tatsachen erwiesen werden SSW-StPO/Momsen § . ; LR-StPO/Franke 26 . Aufl . . jeweils m . . . . 2 . Gemessen vermag Senat hier prüfen Vorsitzende Vernehmung Zeuge Sache Sinne Nr. Ausübung Richteramtes ausgeschlossen war . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs bedeutet Gleichheit Sache § Nr. notwendig Verfahrensidentität ; Sachgleichheit kann auch Vernehmung Richters Zeuge Tatgeschehen anderen Verfahren Betracht kommen Beschluss 22 . Mai § Nr. Ausschluss . ; vgl. auch LR-StPO/Siolek 26 . Aufl . . 25 ; SSWStPO/Kudlich/Noltensmeier § . . Insoweit fehlt Revisionsvortrag Angeklagten S. schon Mitteilung Strafkammervorsitzende Verfahren u.a. geladen vernommen wurde . auch Vortrag Angeklagten kann betreffende Beweisthema allenfalls mittelbar entnommen werden Schreiben Präsidenten Landgerichts 31 . Oktober Erteilung Aussagegenehmigung Vorsitzenden Richter vorgelegt hat . hatte Angeklagte geführten Hauptverhandlung beantragt Vorsitzenden Richter Landgericht vernehmen chen Vernehmung getätigte Aussage Verfahren hiesigen Angeklagten wahr herausgestellt habe . auch Rügevorbringen genügt Anforderungen § Abs. Satz . Senat Überprüfung Sachgleichheit Sinne § Nr. StPO ermöglichen hätte zumindest noch vorgetragen werden müssen Inhalt polizeiliche Aussage hatte inwiefern vorliegenden Verfahren Gegenstand Hauptverhandlung war Zeuge benannte Vorsitzende Richter Landgericht dortigen Verfahren bekundet hat ferner Zusammenhang Bedeutung klagten vorliegenden Verfahrens erhobenen Tatvorwürfe hatte vgl. Senatsbeschluss 22 . Januar . f. Anm . Voraussetzungen § Nr. StPO derartigen Fällen . ist hier jedoch geschehen ; auch Sachrüge heranzuziehenden Urteilsgründen ergeben Anhaltspunkte . II . Senat beschränkt Strafverfolgung Zustimmung Generalbundesanwalts gemäß § Abs. jeweils Vorwurf versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Strafaussprüchen . verbleibenden Umfang hat Nachprüfung angefochtenen Urteils Grund Sachrügen Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben . 1 . Landgericht hat folgende Feststellungen Wertungen getroffen : Angeklagten schlossen Anfang zumindest stillschweigend getroffenen Vereinbarung spätestens Juli Vielzahl Personen Vorspiegelung tatsächlich bestehenden Vertragsverhältnisses Wege Lastschriftverfahrens Geldbeträge einzuziehen . Angeklagten arbeitsteiligen Zusammenwirken Folgenden Tat umgesetzte Geschäftsmodell bestand Variante möglichst große Zahl Personen entsprechend angeleitete Callcenter-Mitarbeiter anzurufen Eindruck tatsächlich bestehenden Vertragsverhältnisses Teilnahme Gewinnspielen hervorzurufen . Weise wollten ten Kontodaten Angerufenen gelangen Konten Lastschriften vornehmen ausgingen Angerufenen Annahme bestehe tatsächlich Vertragsverhältnis Lastschrift sei rechtmäßig erfolgt Lastschrifteinzügen widersprechen würden . weiteren Tatvariante Kontodaten bereits bekannt Telefonanrufe entbehrlich waren sollte Betroffenen allein durchgeführte Lastschrift bestehendes Vertragsverhältnis vorgespiegelt werden Widerspruch abzuhalten . nahmen Angeklagten einerseits billigend Kauf Kontoinhaber Lastschriftabbuchungen Lektüre Kontoauszüge Kenntnis erhalten Zugriff Konto aber anders erklären würden jeweiligen Abbuchung wirksamer Vertrag Grunde lag sei auch nur Form insoweit unsicher waren und/oder Sache relativ geringen Betrages beruhen ließen . Andererseits handelten Angeklagten auch Erwartung Betroffenen würden zahlreichen Fällen ausreichend sorgfältiger Kontrolle Kontoauszüge Abbuchungen bemerken einfach übersehen . Verwirklichung Tatplans bedienten Angeklagten insbesondere S. ansässigen AG Angeklagten vertreten wurde . schloss AG zahlreiche Verträge Zahlungsdienstleistern Banken Lastschrifteneinzüge erfolgen sollten später auch tatsächlich erfolgten . Auch Angeklagte S. betriebenen Callcenter GmbH Co Angeklagte S. angestellt war schloss Angeklagte sog. partnerverträge . Insgesamt waren Angeklagten Tatzeitraum mindestens Callcenter etwa Mitarbeitern sog. spielvermittlung tätig . Callcenter erhielten Fall Kontodaten erlangten Betrag Höhe Euro . Erschwerung Nachforschungen meist falschen Namen handelnden Mitarbeiter Callcenter gaben Anrufen 1 . Tatvariante entsprechend Vorgaben Veranlassung Angeklagten ausgehändigten sog. Negativleitfadens Gesprächsführung hätten Möglichkeit vermeintlich bestehenden Gewinnspielvertrag unbefristet weiterlaufen lassen Ablauf Monaten beenden letzten Monate sollten Gewinne ausbleiben Geld-zurück-Garantie bestehe . Tatsächlich war Übernahme Garantie Zeitpunkt beabsichtigt ; Fall wurden zuvor abgebuchte Geldbeträge zurückerstattet . Leitfaden Einzelnen vorgegebene Erstanruf diente Angerufenen jeweils Kündigung Wirklichkeit bestehenden Vertrages Herausgabe Kontodaten veranlassen . Widersprachen angerufenen Personen weit überwiegenden Zahl Fälle Behauptung derartigen Gewinnspiel teilgenommen haben bemühten Angeklagten angewiesenen Callcenter-Mitarbeiter wahrheitswidrig widerlegen behaupteten beispielsweise Kontodaten Datenschutzgründen Zugriff haben aber nun benötigen etwa Betroffenen Vertrag herauszuhelfen . Anschluss Erstanruf erfolgte sodann Zweitanruf sog. Teil elektronisch aufgezeichnet wurde diente geschickter Gesprächsführung Betroffenen telefonisch erteilte Einzugsermächtigung erhalten Betroffenen selbst auch beteiligten Banken Fall Nachforschungen Strafverfolgungsbehörden Weg dokumentierten angeblichen Vertragsschluss -9- täuschen . Anschluss erhielten Angerufenen auch vermeintlichen Vertrag gekündigt hatten GmbH AG technischen Abwicklung beauftragt worden war sog. grüßungsschreiben behauptet wurde Empfänger hätten Chance Internet-Gewinnspielen monatlich eingetragen werden ; Leistung sei ebenfalls Servicebetrag … enthalten besprochen Monat voraus automatisch Konto … abbuchen . Tatsächlich war Jahr Angeklagten wussten Eintragung Gewinnspiele monatlich Kunde mehr möglich erfolgte deutlich geringeren Umfang . Einzug vermeintlichen Forderungsbeträge Höhe jeweils Euro erfolgte Tatzeitraum 9 . März 22 . Januar Einzugsermächtigungslastschriftverfahren . jeweiligen Kontoauszug Betroffenen wiedergegebene Belastungsbuchung enthielt Namen Zahlungsdienstleisters Namen Produkts abgebuchten Betrag zwölfstellige ID-Nummer . wurden insgesamt Betroffenen teilweise mehrfach Beträge Lastschriftverfahren eingezogen angefochtenen Urteil Seiten Einzelnen Tabellenform aufgeführt sind . Fällen wurde Lastschrift zurückgegeben so Geld Angeklagten verblieb . erfolgte Fällen Rückgabe Lastschriften . Angeklagten erzielten Vorgehen Gewinn deutlich siebenstelligen Bereich . Beweiswürdigung hat Landgericht lediglich mitgeteilt Angeklagten Rahmen § 257c durchgeführten Verständigung Anklagevorwurf gestanden weitere Fragen Kammer glaubhaft ausführlich nachvollziehbar beantwortet hätten . Richtigkeit geständigen Einlassungen sei Strafkammer überzeugt Ermittlungsergebnis auch übrigen Ergebnis Maßgabe Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten umfassenden Beweisaufnahme Einklang stünden . Weitere Ausführungen enthält Urteil . 2 . Verurteilung Angeklagten vollendeten gewerbsmäßigen Bandenbetruges begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken offen bleibt Weise Strafkammer auch Berücksichtigung umfassenden Geständnisse Angeklagten Überzeugung verschafft hat Betroffenen hätten Lastschriften festgestellten Fällen hingenommen Bestehen Zahlungspflicht Irrtum befanden . Umfang Tatrichter Überzeugungsbildung Urteilsgründen mitzuteilen hat hängt Gegebenheiten jeweiligen Falles . Zwar sind Angeklagten hier Grundlage Absprache geständig einlassen Überprüfung Einlassungen Darlegung Urteil regelmäßig strengeren Anforderungen stellen herkömmlicher Verfahrensweise abgegebenen Geständnis BVerfG Urteil 19 . März u.a. . ; Beschluss 25 . Juni ; gibt auch forensische Erfahrung Geständnis Rahmen Verständigung regelmäßig wahrheitswidrigen Selbstbelastung rechnen ist Beschluss 23 . Mai NStZ . auch Fall müssen Urteilsgründe erkennen lassen Würdigung Beweise tragfähigen verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht Revisionsgericht Überprüfung Maßstäben rationaler Argumentation ermöglicht . . ; vgl. nur Urteil 24 November § Vermutung ; Beschluss 15 . September § Überzeugungsbildung ; Beschluss 31 . Januar . Beschluss 25 . September NStZ-RR 361 ; vgl. Meyer-Goßner 56 . Aufl . . . Betrugstatbestand voraussetzt Vermögensverfügung Irrtum Getäuschten veranlasst worden ist gänzliche Fehlen Vorstellung allein tatbestandsmäßigen Irrtum begründen kann muss Tatrichter insbesondere mitteilen Überzeugung verschafft hat Verfügende Irrtum erlegen ist Urteile 5 . Dezember ; 22 November NStZ . 8 ; Darlegungsanforderungen uneigentlichen Organisationsdelikt vgl. Beschluss 31 . Januar aaO . 6 ; Beschluss 29 Juli § Abs. Satz Sachdarstellung ; Beschluss 2 November NStZ . . einfach gelagerten Fällen mag selbst verstehen . Bereich gleichförmiger massenhafter routinemäßiger Geschäfte selbstverständlichen Erwartungen geprägt sind kann Tatrichter befugt sein täuschungsbedingte Fehlvorstellung Grundlage sachgedanklichen indiziell schließen Urteil hat . Ist Vorstellungsbild Verfügenden normativ geprägt kann zahlreiche Einzelfälle Grunde liegen Vernehmung Zeugen ausreichen ; Angaben Vorliegen Irrtums betreffenden Fällen belegen kann Erregung Irrtums auch anderen Verfügenden geschlossen werden Urteil 22 November ; Beschluss 6 . Februar ; Beschluss 17 Juli . weit BGHSt abgedruckt . komplexeren Fällen wird regelmäßig erforderlich sein betreffenden Personen tatrelevantes Vorstellungsbild Zeugen vernehmen Bekundungen Urteil mitzuteilen würdigen Beschluss 6 . Februar . Urteil 22 November NStZ . . Gemessen vermögen jedenfalls vorliegenden Fall Hinweis Ermittlungsergebnis noch ebenfalls näher belegte Bezugnahme umfassende Beweisaufnahme umfassende geständige Einlassung Angeklagten Irrtumserregung Lastschrifteinzügen betroffenen Bankkunden belegen . Urteilsgründen ist entnehmen Strafkammer Geschädigte Zeugen vernommen hat Angaben Weise Hauptverhandlung eingeführt worden sind . Annahme täuschungsbedingten Irrtums kausal hervorgerufenen Vermögensverfügung versteht hier auch selbst . Feststellungen Strafkammer wurde Betroffenen Rahmen Telefonanrufe Callcenter-Mitarbeiter Eindruck erweckt hätten Möglichkeit bestehenden Vertrag unbefristet weiterlaufen lassen Ablauf Monaten beenden . weit überwiegenden Anzahl Fälle hatten Betroffenen jedoch Behauptung widersprochen hätten derartigen Vertrag abgeschlossen . liegt auch soweit Bestehen Vertragsverhältnisses ausdrücklich widersprochen wurde Hand Betroffenen Rückforderung abgebuchten Beträge gerade irrtümlichen Annahme unterließen seien bestehenden tragsverhältnisses verpflichtet Abbuchung Beträge dauerhaft rechtmäßig dulden . Fälle betrifft Täter bereits Bankdaten verfügten Anrufe jeweiligen Kontoinhabern entbehrlich waren vermögen Urteilsgründe ebenfalls hinreichend vermitteln Grundlage Landgericht Überzeugung gebildet hat Bankkunden hätten Lastschriften Wehr gesetzt Bestehen Vertragsverhältnisses Erteilung Einzugsermächtigung vorgespiegelt wurde . Annahme ist schon Strafkammer festgestellten Urteilsgründe aber näher überprüften Erwartung Angeklagten unvereinbar Kontoinhaber würden Lastschriften gar bemerken möglicherweise also noch einmal täuschungsbedingten Fehlvorstellung Sinne sog. sachgedanklichen Mitbewusstseins unterliegen . 3 . Senat nimmt gemäß § Abs. . V.m . Abs. Nr. Zustimmung Generalbundesanwalts Urteilsformel ersichtliche Beschränkung . Feststellungen Urteil mitgeteilte Beweiswürdigung belegen Tatvarianten insbesondere Angeklagten Vorstellung Mittäter Wege uneigentlichen Organisationsdelikts Betrugshandlungen Sinne § Abs. StGB tateinheitlich zusammentreffenden Fällen Nachteil Kontoinhaber begehen wollten auch unmittelbar angesetzt haben § StGB . sog. Anruffällen ging Angeklagten Telefonanrufen Übersendung Begrüßungsschreiben Empfängern Bestehen Vertragsverhältnisses vorzuspiegeln Weise veranlassen Widerspruch spätere Abbuchung verzichten . Hierin liegt versuchter Betrug vgl. Urteil 22 . Januar . . auch Fällen Lastschrifteinzüge vorherige telefonische Kontaktaufnahme erfolgten Übersendung Begrüßungsschreiben unterblieb direkter Kundenkontakt also stattfand war Tatplan Angeklagten Begehung Betruges gerichtet . Angeklagten war bewusst betroffenen Kunden jeweiligen Bank Kontoauszug erhalten würden veranlasste Abbuchung ausgewiesen war . Feststellungen Landgerichts enthielt jeweilige Kontoinformation Auszug nur Namen Zahlungsdienstleisters abgebuchten Betrag sog. IDNummer auch Produktnamen . entsprach Vorstellung Angeklagten betroffenen Bankkunden Berücksichtigung insoweit maßgeblichen Empfängerhorizonts Hinblick Mitteilung derartigen Produktbezeichnung wirksames Kausalgeschäft vorgespiegelt werden sollte . Ablauf Wesentlichen Allgemeine Geschäftsbedingungen geregelten Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens vgl. Nr. AGBBanken i.d . 30 . Oktober gültigen Fassung Sonderbedingungen Lastschriftverkehr Einzugsermächtigungsverfahren . Oktober Bedingungen Lastschrifteinzug November Angeklagten hier Tatausführung bedienten bestätigt rechtliche Beurteilung . Verfahren wird Übermittlung Zahlungsempfänger hier also Angeklagten erforderlichen Informationen versehenen Lastschriftdatensatzes regelmäßig elektronischer Form Bank Geldinstitut Schuldners Einschaltung Gang gesetzt . Institut belastet seinerseits eigene Sachprüfung Konto Kunden genannten Betrag vgl. Nr. 2.1.2 Sonderbedingungen ; vgl. Urteil 24 . Juni . zahlungspflichtige Bankkunde erhält sodann Zahlstelle Zahlungsempfänger Bank übermittelten Lastschriftdatensatz Mitteilung erfolgte Belastung Kontoauszug Lastschriftabkommen Abschnitt Nr. Abs. . Verfahren Zahlungsempfänger Lage versetzt Mitwirkung Zahlungspflichtigen Zeitpunkt Zahlungsflusses bestimmen Urteil 29 . Mai . Schuldner nachträgliche Verweigerung Genehmigung verwiesen wird Nr. Sonderbedingungen muss Zahlungsempfänger Forderungen einzuziehen Bank versichern schriftliche Ermächtigung Zahlungspflichtigen vorliegt vgl. Lastschriftabkommen Abschnitt Nr. ; Einzelheiten Ellenberger Bankrechts-Handbuch 4 . Aufl . Rn . . Auch Erklärung Vorliegen Einzugsermächtigung gibt Gläubigerbank Schuldnerbank Boten vermeintlichen Schuldner . war Tatplan Angeklagten gerichtet betroffenen Bankkunden Bestehen Vertragsverhältnisses auch Berechtigung Vornahme Lastschrifteinzugs täuschen . geschah Ziel Bankkunden endgültigen Eintritt Genehmigungswirkung Geltendmachung Einwendungen kontoführenden Bank Möglichkeit Rückbuchung vereinnahmten Geldbeträge abzuhalten . Angeklagten haben auch unmittelbar Sinne § StGB Begehung Tat angesetzt . Lastschrifteinzug Bank einreichten Einzugsermächtigungslastschriftverfahren Gang setzten gaben Geschehen Hand vgl. Senatsurteil 26 . Januar BGHSt 365 ; vgl. auch 2 . Aufl . . . Auch Voraussetzungen Beschränkung Strafverfolgung gemäß § Abs. . V.m . Abs. Nr. liegen vgl. 22 . Januar BGHSt . . Anm . ; . ebenso schon Beschluss 12 . September . Schon Hinblick Vielzahl Fälle Komplexität Tatgeschehens würde weitere Aufklärung Ziel Feststellung vollendeten Delikts unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten . . Beschränkung Strafverfolgung führt Urteilsformel ersichtlichen Änderung Schuldspruchs Angeklagten . steht ausgeschlossen werden kann umfassend geständigen Angeklagten anders geschehen verteidigt hätten . Strafaussprüche können jedoch bestehen bleiben Möglichkeit besteht Strafen Grundlage geänderten Schuldspruchs gemäß § § Abs. Abs. StGB gemilderten Strafrahmen entnommen worden wären . Frage wird neuer Verhandlung Entscheidung berufene Tatrichter nunmehr Grundlage Gesamtwürdigung Täterpersönlichkeiten Tatumstände besonderer Berücksichtigung versuchsbezogenen Gesichtspunkte insbesondere Vollendungsnähe entscheiden haben vgl. Beschluss 6 . Februar . . IV . Landgericht gemäß § 111i Abs. . V.m . § Abs. Satz StGB getroffene Entscheidung Sache durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet hat Senat entscheiden . Angeklagten sind Entscheidung betroffen beschwert . Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin