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NAMEN
25
.
April
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
25
.
April
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Bender
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Generalbundesanwalts
Rechtsanwältin
Verteidigerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Hagen
11
.
April
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
unerlaubten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Erwerb
Betäubungsmitteln
schuldig
ist
;
Einzelstrafen
Taten
II
.
2
.
Urteilsgründe
Gesamtstrafenausspruch
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Erwerb
Betäubungsmitteln
Fällen
Einbeziehung
Strafe
Vorverurteilung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Sachrüge
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
führt
Änderung
Schuldspruchs
Folge
Urteilsformel
ersichtlichen
Teilaufhebung
Strafausspruchs
.
Übrigen
bleibt
Erfolg
.
Feststellungen
bot
gesondert
verfolgte
geklagten
schon
früher
längeren
Zeitraum
Marihuana
versorgt
hatte
Angeklagten
Juli
Marihuana
Mengen
mindestens
Gramm
beziehen
Weiterverkauf
Geld
verdienen
.
Vorschlag
sollte
Angeklagte
Marihuana
auch
Kommission
erwerben
können
aber
jeweils
nur
dann
neues
Marihuana
erhalten
werde
zuvor
gelieferte
vollständig
bezahle
.
Angeklagte
Weiterveräußerung
Marihuanas
finanzielle
Situation
Familie
aufbessern
zugleich
Eigenkonsum
finanzieren
wollte
nahm
Angebot
.
Zeit
Anfang
Juli
Ende
August
bezog
Angeklagte
sodann
mindestens
Einzelfällen
Marihuana
.
Gelegenheiten
Jahr
erwarb
jeweils
Gramm
übrigen
Fällen
jeweils
Gramm
Marihuana
Wirkstoffgehalt
mindestens
%
.
Einzelfall
erhielt
Angeklagte
Marihuana
zunächst
Bezahlung
leistete
regelmäßig
dann
neues
Marihuana
abholte
.
Marihuana
verkaufte
Angeklagte
jeweils
sehen
Eigenkonsum
dienenden
Teilmengen
bis
zu
Gramm
gewinnbringend
verschiedene
Abnehmer
.
Ferner
fuhr
Angeklagte
Zeit
Weihnachten
zweimal
Auftrag
Lieferanten
Übergabe
Kaufgeldes
Marihuana
Mengen
Gramm
Wirkstoffgehalt
jeweils
mindestens
%
THC
übernahm
.
transportierte
jeweils
lieferte
Fall
Entnahme
Eigenbedarfsmenge
.
II
.
1
.
Schuldspruch
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
II
.
2
.
Urteilsgründe
ist
beanstanden
.
Insoweit
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
2
.
hält
Annahme
selbständigen
real
konkurrierenden
Taten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
ringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Erwerb
Betäubungsmitteln
Fällen
II
.
2
.
Urteilsgründe
rechtlichen
Prüfung
stand
.
Ausführungshandlungen
jeweils
unmittelbar
aufeinander
folgenden
Marihuanageschäfte
teilweise
überschneiden
sind
verschiedenen
jeweilige
Handelsmenge
bezogenen
tatbestandlichen
Bewertungseinheiten
Wege
gleichartigen
Idealkonkurrenz
Tat
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
verknüpft
.
Landgericht
ist
Bewertung
Konkurrenzen
rechtlichen
Ansatz
zutreffend
ausgegangen
Annahme
Tateinheit
nur
Betracht
kommt
Tatbestandsverwirklichungen
dergestalt
objektiv
zusammentreffen
Ausführungshandlungen
Tatbestandsverwirklichungen
notwendigen
Teil
zumindest
teilweise
identisch
sind
.
reichen
einheitliches
Motiv
Gleichzeitigkeit
Geschehensabläufen
Verfolgung
Endzwecks
Mittel-ZweckVerknüpfung
Grund-Folge-Beziehung
Tateinheit
begründen
vgl.
Beschluss
25
November
BGHSt
319
;
Urteil
16
Juli
NStZ
97
;
vgl.
12
.
Aufl
.
.
.
Teilidentität
objektiven
Ausführungshandlungen
unmittelbar
aufeinander
folgenden
Umsatzgeschäften
hat
Strafkammer
indes
Unrecht
verneint
.
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
ist
eigennützige
Umsatz
Betäubungsmitteln
gerichtete
Tätigkeit
vgl.
Beschluss
26
.
Oktober
BGHSt
verschiedene
Betätigungen
Förderung
Güterumsatzes
abzielen
tatbestandliche
Bewertungseinheit
bilden
vgl.
3
.
Aufl
.
§
§
.
.
.
.
gewinnorientierten
Umsatz
Betäubungsmitteln
ausgerichtete
Tätigkeit
liegt
auch
Zwischenhändler
Örtlichkeit
begibt
Lieferanten
zuvor
abgesprochene
gewinnbringenden
Weiterveräußerung
bestimmte
Betäubungsmittellieferung
vereinbarungsgemäß
übernehmen
soll
vgl.
Beschluss
16
.
September
638
;
Urteil
20
.
§
Abs.
Nr.
Handeltreiben
;
aaO
§
.
.
Aufsuchen
Lieferanten
Abholung
bereits
zuvor
verabredeten
Lieferung
Weiterveräußerung
vorgesehener
Betäubungsmittel
verwirklicht
Tatbestand
unerlaubten
Betäubungsmitteln
.
weit
auszulegenden
Beschluss
26
.
Oktober
aaO
Begriff
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
unterfallen
aber
nur
Handlungen
unmittelbar
Beschaffung
Übertragung
Betäubungsmitteln
Abnehmer
dienen
.
Tatbestandlich
erfasst
werden
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vielmehr
auch
eigentlichen
Betäubungsmittelumsatz
nachfolgende
Zahlungsvorgänge
differenziert
wird
Handelnde
Seiten
Abnehmers
Lieferanten
tätig
geworden
ist
vgl.
Urteile
7
.
Februar
NStZ
;
17
Juli
BGHSt
;
vgl.
auch
Beschlüsse
2
.
Oktober
NStZ-RR
75
;
23
.
Mai
NStZ
43
;
27
.
Juni
§
Abs.
Nr.
Konkurrenzen
.
So
hat
Bundesgerichtshof
bereits
mehrfach
entschieden
Übermittlung
Betäubungsmittellieferung
entrichtenden
Geldbetrages
Abnehmer
Lieferanten
Handel
gehört
Tatbestand
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
erfüllt
vgl.
Urteil
20
.
März
;
Beschluss
5
November
161
;
Urteil
11
Juli
;
Beschlüsse
17
.
Mai
Abs.
Nr.
Handeltreiben
;
21
.
Mai
§
Abs.
Nr.
Handeltreiben
;
Urteil
7
.
Februar
aaO
.
Senat
entnimmt
tatsächlichen
Feststellungen
angefochtenen
Urteils
jeweils
nächste
ganz
überwiegend
gewinnbringenden
Weiterveräußerung
bestimmte
Marihuanalieferung
sprochen
war
Angeklagte
bereits
abge-
begab
.
Aufsuchen
diente
Übermittlung
Entgelts
gene
auch
Abholung
vereinbarten
neuerlichen
Marihuanalieferung
.
Teilakt
überschneiden
objektiven
Ausführungshandlungen
jeweils
unmittelbar
aufeinander
folgenden
Umsatzgeschäfte
tateinheitliche
Verknüpfung
sämtlicher
einzelnen
Handelsmengen
bezogenen
tatbestandlichen
Bewertungseinheiten
Handeltreibens
Wege
gleichartigen
Idealkonkurrenz
Tat
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Folge
hat
vgl.
22
.
Januar
NStZ
;
offengelassen
Beschluss
15
.
Februar
.
einheitliche
Delikt
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Abs.
Nr.
werden
tateinheitlich
verwirklichten
rechtlich
Taten
unerlaubten
Erwerbs
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Satz
Nr.
Erwerbstat
verklammert
sodass
Angeklagte
II
.
2
.
Urteilsgründe
geschilderten
Tatkomplex
unerlaubten
-9-
treibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Erwerb
Betäubungsmitteln
schuldig
gemacht
hat
.
Senat
ändert
Schuldspruch
entsprechend
§
Abs.
Satz
StPO
abgesehen
wird
gleichartige
Idealkonkurrenz
Urteilsformel
Ausdruck
bringen
.
steht
Schuldspruchänderung
umfassend
geständige
Angeklagte
wirksamer
geschehen
hätte
verteidigen
können
.
3
.
Schuldspruchänderung
führt
Aufhebung
Taten
II
.
2
.
Urteilsgründe
verhängten
Einzelstrafen
Gesamtstrafe
.
Einzelstrafaussprüche
Einfuhrtaten
sind
rechtsfehlerfrei
können
bestehen
bleiben
.
Aufhebung
fehlerhaften
konkurrenzrechtlichen
Bewertung
beeinflussten
tatsächlichen
Feststellungen
Strafaussprüchen
bedarf
.
Ergänzende
bisherigen
Widerspruch
stehende
Feststellungen
neuen
Tatrichter
bleiben
möglich
.
Bender
Franke
Quentin