NAMEN 25 . April Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 25 . April teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Bender Dr. beisitzende Richter Bundesanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Generalbundesanwalts Rechtsanwältin Verteidigerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Hagen 11 . April Schuldspruch geändert Angeklagte unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Erwerb Betäubungsmitteln schuldig ist ; Einzelstrafen Taten II . 2 . Urteilsgründe Gesamtstrafenausspruch aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Erwerb Betäubungsmitteln Fällen Einbeziehung Strafe Vorverurteilung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Sachrüge gestützten Revision . Rechtsmittel führt Änderung Schuldspruchs Folge Urteilsformel ersichtlichen Teilaufhebung Strafausspruchs . Übrigen bleibt Erfolg . Feststellungen bot gesondert verfolgte geklagten schon früher längeren Zeitraum Marihuana versorgt hatte Angeklagten Juli Marihuana Mengen mindestens Gramm beziehen Weiterverkauf Geld verdienen . Vorschlag sollte Angeklagte Marihuana auch Kommission erwerben können aber jeweils nur dann neues Marihuana erhalten werde zuvor gelieferte vollständig bezahle . Angeklagte Weiterveräußerung Marihuanas finanzielle Situation Familie aufbessern zugleich Eigenkonsum finanzieren wollte nahm Angebot . Zeit Anfang Juli Ende August bezog Angeklagte sodann mindestens Einzelfällen Marihuana . Gelegenheiten Jahr erwarb jeweils Gramm übrigen Fällen jeweils Gramm Marihuana Wirkstoffgehalt mindestens % . Einzelfall erhielt Angeklagte Marihuana zunächst Bezahlung leistete regelmäßig dann neues Marihuana abholte . Marihuana verkaufte Angeklagte jeweils sehen Eigenkonsum dienenden Teilmengen bis zu Gramm gewinnbringend verschiedene Abnehmer . Ferner fuhr Angeklagte Zeit Weihnachten zweimal Auftrag Lieferanten Übergabe Kaufgeldes Marihuana Mengen Gramm Wirkstoffgehalt jeweils mindestens % THC übernahm . transportierte jeweils lieferte Fall Entnahme Eigenbedarfsmenge . II . 1 . Schuldspruch unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen II . 2 . Urteilsgründe ist beanstanden . Insoweit hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . 2 . hält Annahme selbständigen real konkurrierenden Taten unerlaubten Betäubungsmitteln ringer Menge Tateinheit unerlaubtem Erwerb Betäubungsmitteln Fällen II . 2 . Urteilsgründe rechtlichen Prüfung stand . Ausführungshandlungen jeweils unmittelbar aufeinander folgenden Marihuanageschäfte teilweise überschneiden sind verschiedenen jeweilige Handelsmenge bezogenen tatbestandlichen Bewertungseinheiten Wege gleichartigen Idealkonkurrenz Tat unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge verknüpft . Landgericht ist Bewertung Konkurrenzen rechtlichen Ansatz zutreffend ausgegangen Annahme Tateinheit nur Betracht kommt Tatbestandsverwirklichungen dergestalt objektiv zusammentreffen Ausführungshandlungen Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind . reichen einheitliches Motiv Gleichzeitigkeit Geschehensabläufen Verfolgung Endzwecks Mittel-ZweckVerknüpfung Grund-Folge-Beziehung Tateinheit begründen vgl. Beschluss 25 November BGHSt 319 ; Urteil 16 Juli NStZ 97 ; vgl. 12 . Aufl . . . Teilidentität objektiven Ausführungshandlungen unmittelbar aufeinander folgenden Umsatzgeschäften hat Strafkammer indes Unrecht verneint . Handeltreiben Betäubungsmitteln Sinne § Abs. Satz Nr. ist eigennützige Umsatz Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit vgl. Beschluss 26 . Oktober BGHSt verschiedene Betätigungen Förderung Güterumsatzes abzielen tatbestandliche Bewertungseinheit bilden vgl. 3 . Aufl . § § . . . . gewinnorientierten Umsatz Betäubungsmitteln ausgerichtete Tätigkeit liegt auch Zwischenhändler Örtlichkeit begibt Lieferanten zuvor abgesprochene gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmte Betäubungsmittellieferung vereinbarungsgemäß übernehmen soll vgl. Beschluss 16 . September 638 ; Urteil 20 . § Abs. Nr. Handeltreiben ; aaO § . . Aufsuchen Lieferanten Abholung bereits zuvor verabredeten Lieferung Weiterveräußerung vorgesehener Betäubungsmittel verwirklicht Tatbestand unerlaubten Betäubungsmitteln . weit auszulegenden Beschluss 26 . Oktober aaO Begriff Handeltreibens Betäubungsmitteln unterfallen aber nur Handlungen unmittelbar Beschaffung Übertragung Betäubungsmitteln Abnehmer dienen . Tatbestandlich erfasst werden ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vielmehr auch eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Zahlungsvorgänge differenziert wird Handelnde Seiten Abnehmers Lieferanten tätig geworden ist vgl. Urteile 7 . Februar NStZ ; 17 Juli BGHSt ; vgl. auch Beschlüsse 2 . Oktober NStZ-RR 75 ; 23 . Mai NStZ 43 ; 27 . Juni § Abs. Nr. Konkurrenzen . So hat Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden Übermittlung Betäubungsmittellieferung entrichtenden Geldbetrages Abnehmer Lieferanten Handel gehört Tatbestand Handeltreibens Betäubungsmitteln erfüllt vgl. Urteil 20 . März ; Beschluss 5 November 161 ; Urteil 11 Juli ; Beschlüsse 17 . Mai Abs. Nr. Handeltreiben ; 21 . Mai § Abs. Nr. Handeltreiben ; Urteil 7 . Februar aaO . Senat entnimmt tatsächlichen Feststellungen angefochtenen Urteils jeweils nächste ganz überwiegend gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmte Marihuanalieferung sprochen war Angeklagte bereits abge- begab . Aufsuchen diente Übermittlung Entgelts gene auch Abholung vereinbarten neuerlichen Marihuanalieferung . Teilakt überschneiden objektiven Ausführungshandlungen jeweils unmittelbar aufeinander folgenden Umsatzgeschäfte tateinheitliche Verknüpfung sämtlicher einzelnen Handelsmengen bezogenen tatbestandlichen Bewertungseinheiten Handeltreibens Wege gleichartigen Idealkonkurrenz Tat unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Folge hat vgl. 22 . Januar NStZ ; offengelassen Beschluss 15 . Februar . einheitliche Delikt unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge § Abs. Nr. werden tateinheitlich verwirklichten rechtlich Taten unerlaubten Erwerbs Betäubungsmitteln § Abs. Satz Nr. Erwerbstat verklammert sodass Angeklagte II . 2 . Urteilsgründe geschilderten Tatkomplex unerlaubten -9- treibens Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Erwerb Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat . Senat ändert Schuldspruch entsprechend § Abs. Satz StPO abgesehen wird gleichartige Idealkonkurrenz Urteilsformel Ausdruck bringen . steht Schuldspruchänderung umfassend geständige Angeklagte wirksamer geschehen hätte verteidigen können . 3 . Schuldspruchänderung führt Aufhebung Taten II . 2 . Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen Gesamtstrafe . Einzelstrafaussprüche Einfuhrtaten sind rechtsfehlerfrei können bestehen bleiben . Aufhebung fehlerhaften konkurrenzrechtlichen Bewertung beeinflussten tatsächlichen Feststellungen Strafaussprüchen bedarf . Ergänzende bisherigen Widerspruch stehende Feststellungen neuen Tatrichter bleiben möglich . Bender Franke Quentin