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1150 lines
9.1 KiB

NAMEN
Urteil
31
.
Januar
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
31
.
Januar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
1
.
Juni
werden
verworfen
.
2
.
Kosten
Revision
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
trägt
Staatskasse
.
Angeklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
insoweit
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Beschränkung
Strafverfolgung
§
Abs.
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlichem
Eingriff
Straßenverkehr
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Fahrerlaubnis
entzogen
Führerschein
eingezogen
Verwaltungsbehörde
angewiesen
Ablauf
Jahren
neue
Fahrerlaubnis
erteilen
.
Urteil
wendet
Staatsanwaltschaft
Verletzung
sachlichen
Rechts
gestützten
Revision
insoweit
Landgericht
Angeklagten
ersten
Fall
Messereinsatz
versuchten
zweiten
Fall
absichtlich
herbeigeführter
Unfall
versuchten
Verdeckungsmordes
verurteilt
Fällen
minder
schwere
Fälle
§
.
Alt
.
StGB
angenommen
hat
.
Rechtsmittel
wird
Generalbundesanwalt
vertreten
.
Angeklagte
rügt
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Revisionen
haben
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
lebte
Angeklagte
harmonischen
Ehe
Januar/Februar
Jahres
später
geschädigten
intime
Beziehung
einging
.
Etwa
Juni
waren
gemeinsame
Zukunft
einig
.
informierten
jeweiligen
Ehepartner
zogen
ehelichen
Wohnungen
mieteten
September
Wohnung
kauften
Möbel
.
6
.
August
stellte
Angeklagte
Eltern
Frau
neue
Lebenspartnerin
.
Glauben
Angeklagten
gemeinsame
Zukunft
bestärkte
war
Mitte
Juli
mehr
sicher
wirklich
Angeklagten
zusammenziehen
sollte
.
scheute
endgültige
Trennung
Ehemann
;
überlegte
zunächst
eigene
Wohnung
beziehen
deutete
gesprächsweise
auch
Angeklagten
gegenüber
derartige
Überlegungen
jedoch
verdrängte
.
Abend
8
.
August
teilte
Frau
Angeklagten
Café
könne
Ehemann
lösen
sei
vielleicht
besser
eigene
Wohnung
hätte
.
gingen
Pkw
Angeklagten
.
unterhielten
Fahrzeug
Frau
bat
Angeklagten
Hause
fahren
.
Angeklagte
stieg
zunächst
rauchte
Zigarette
.
"
affektiver
Anspannung
"
faßte
dann
Entschluß
"
Zeugin
starken
Enttäuschung
Verärgerung
Verhalten
Ausbeinmessers
Schubfach
Fahrersitz
Pkws
befand
nunmehr
erinnerte
stechen
möglich
hielt
getötet
werden
konnte
"
.
war
"
derartigen
inneren
Erregung
weiteren
Umstände
insbesondere
Ausnutzung
gegebenen
Situation
Gedanken
machte
"
.
ergriff
Messer
Klingenlänge
ca.
fügte
Frau
linken
Seite
Halses
unmittelbar
Halsschlagader
ca.
tiefe
Stichwunde
hierbei
jedoch
lebenswichtige
Organe
verletzen
.
verhinderte
dann
aufschreiende
Frau
Fahrzeug
verließ
.
fragte
getan
habe
;
antwortete
"
ganzes
Leben
zerstört
habe
"
.
bat
Krankenhaus
fahren
war
Angeklagte
unschlüssig
tun
sollte
.
befand
besonderen
gefühlsmäßigen
Situation
liebte
Frau
immer
noch
.
zündete
Zigarette
versuchte
Gedanken
ordnen
sagte
jetzt
sehen
würde
bringe
.
kurzer
Zeit
entschloß
"
zweiten
Stich
Leben
Zeugin
Ende
setzen
"
.
weiteren
Motive
vorhandenen
Enttäuschung
Verärgerung
Verhalten
Angeklagten
Entschluß
kommen
ließen
"
konnte
Schwurgericht
aufklären
.
Angeklagte
ergriff
erneut
Messer
zielte
bewußt
gewollt
Bauch
Frau
töten
.
konnte
jedoch
rechts
wegdrehen
so
Stich
linke
Thoraxseite
traf
dort
tiefe
Wunde
verursachte
.
Stich
wurden
zwar
lebenswichtigen
verletzt
Angeklagte
hielt
jedoch
möglich
Frau
W.
Stichwunden
erkannten
hohen
Blutverlustes
Folgezeit
sterben
würde
ärztliche
Hilfe
erhielte
.
Bitte
Krankenhaus
bringen
gab
Angeklagte
zwar
zukommen
;
fuhr
jedoch
Autobahn
sagte
wiederholt
gebeten
hatte
irgendwo
herauszulassen
"
müsse
immer
weiterfahren
leer
sei
"
.
mehrstündiger
Fahrt
Angeklagte
Empfinden
Verärgerung
Enttäuschung
auch
tiefer
Zuneigung
Frau
schwankte
Tankinhalt
fast
verbraucht
war
sah
Entscheidung
gedrängt
.
Gefühl
Ausweglosigkeit
Verzweiflung
beschloß
Beifahrerin
"
bewußt
herbeigeführten
Unfalls
Leben
nehmen
"
.
fuhr
sodann
Uhr
Geschwindigkeit
ca.
bewußt
gewollt
ungebremst
linke
Leitplanke
Fahrzeug
rechts
abgewiesen
wurde
mehrfach
überschlug
Standstreifen
Totalschaden
Stehen
kam
.
Unfall
erlitt
Frau
weitere
Verletzungen
.
konnte
Pkw
verlassen
Fahrzeug
anhalten
Insassen
Hilfe
herbeiholten
.
wartete
kam
Angeklagte
Messer
Hand
hielt
sagte
:
"
verrate
"
.
Aufforderung
Frau
warf
sodann
Messer
Gebüsch
.
2
.
Landgericht
hat
Geschehen
Messerstiche
natürliche
Handlungseinheit
gewertet
.
beendeten
Tötungsversuch
zweiten
Stich
sei
Angeklagte
strafbefreiend
zurückgetreten
Vollendung
Tat
verhindert
habe
auch
freiwillig
ernsthaft
bemüht
habe
tun
.
absichtliche
Herbeiführung
Unfalls
stehe
ersten
Tatkomplex
Messereinsatz
Tatmehrheit
§
StGB
Tatgeschehen
neuen
Entschlusses
erfolgt
sei
ersten
zweiten
Tatkomplex
Zeitraum
mindestens
Stunden
gelegen
habe
.
Auch
hier
sei
Angeklagte
Tötungsversuch
strafbefreiend
zurückgetreten
;
Versuch
sei
nämlich
gescheitert
gewesen
Fahrzeug
Tatmittel
mehr
Verfügung
gestanden
habe
"
Ort
bereits
anwesenden
Personen
Zeugin
angehalten
hatte
Angeklagte
auch
mehr
Zeugin
unbeobachtet
ungehindert
habe
einwirken
können
"
.
Mordmerkmale
seien
Verurteilung
ausreichenden
Sicherheit
festzustellen
:
lägen
niedrigen
Beweggründe
Motivation
Angeklagten
Tötungsversuchen
tiefster
Stufe
stehend
angesehen
werden
könne
.
Heimtücke
habe
zwar
ersten
Messerstich
objektiv
vorgelegen
;
habe
aber
festgestellt
werden
können
Angeklagte
spontan
affektiv
geprägten
Geschehen
Wehrlosigkeit
Opfers
bewußt
Tat
ausgenutzt
habe
.
ersten
Messerstich
Unfallgeschehen
sei
Frau
mehr
arglos
gewesen
.
Verdeckungsabsicht
sei
nachzuweisen
:
zweite
Messerstich
sei
Teil
einheitlichen
Straftat
gewesen
;
sei
hier
auch
beabsichtigten
Unfall
selbst
Leben
habe
nehmen
wollen
Wille
Angeklagten
Verdeckung
anderen
Straftat
sicher
feststellbar
.
II
.
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Begründung
Landgericht
Mordmerkmale
verneint
hat
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Staatsanwaltschaft
meint
ersten
Messerstich
habe
Angeklagte
spontan
Tat
entschlossen
versucht
Beweise
anders
Landgericht
würdigen
.
kann
Revisionsverfahren
jedoch
gehört
werden
;
durchgreifende
Beweiswürdigungsfehler
zeigt
Staatsanwaltschaft
noch
sind
ersichtlich
vgl.
§
Beweiswürdigung
;
NStZ
.
Landgericht
bewegt
vielmehr
Rahmen
möglicher
Revisionsgericht
hinzunehmender
tatrichterlicher
Beweiswürdigung
.
Schwurgericht
feststellen
konnte
Angeklagte
Argund
Wehrlosigkeit
Tatopfers
ersten
Stich
bewußt
Tat
ausgenutzt
hat
kam
Verurteilung
versuchten
Mordes
Betracht
vgl.
BGHSt
121
NStZ
20
21
;
;
StGB
§
Abs.
Heimtücke
26
;
Urteil
17
.
Oktober
.
Auch
Mordmerkmal
"
andere
Straftat
verdecken
"
hat
Landgericht
Rechtsfehler
verneint
:
Annahme
zweifach
Tötungsvorsatz
vorgenommene
Einsatz
Messers
Minuten
sei
natürliche
Handlungseinheit
zweite
Stich
Teil
einheitlichen
Tat
anzusehen
vgl.
NStZ
;
;
f.
;
Urteil
12
.
Juni
:
Verdekkung
wird
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
getragen
;
-9-
ebenso
auch
Wertung
Angeklagten
selbst
habe
töten
wollen
habe
gegebenen
Umständen
auch
zweiten
Tatkomplex
Verdeckungsabsicht
nachgewiesen
werden
können
f.
.
Beschwerdeführerin
hiergegen
einwendet
erschöpft
unzulässigen
Versuch
tatrichterliche
Würdigung
eigene
ersetzen
.
Angriffe
Revision
Strafzumessungserwägungen
Landgerichts
greifen
ebenfalls
.
Landgericht
hat
Gesamtwürdigung
ausführlich
erörtert
jeweils
minder
schweren
Fall
versuchten
Totschlags
gegeben
erachtet
.
Auch
insoweit
hat
Beschwerdeführerin
durchgreifenden
Rechtsfehler
aufzuzeigen
vermocht
.
2
.
Revision
Angeklagten
Schuldspruch
weist
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Schwurgericht
hat
rechtsfehlerfreien
Erwägungen
mehrstündiger
Fahrt
Autobahn
neuen
erweiterten
Entschlusses
anderen
Tatmittel
eingeleitete
Geschehen
Unfall
führte
neue
weitere
Tat
gewertet
vgl.
Urteil
12
.
Juni
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
w.
.
Auch
Verneinung
strafbefreienden
Rücktritts
Totschlagsversuchen
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
:
gefestigten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kommt
Abgrenzung
beendetem
unbeendetem
Versuch
strafbefreienden
Rücktritts
Täter
letzten
Ausführungshandlung
bezug
Tat
Sinne
materiell-rechtlichen
vgl.
BGHSt
ausgeht
zumindest
möglich
hält
weiteres
Zutun
tatbestandsmäßige
Erfolg
eintritt
Nr.
§
StGB
.
.
fehlgeschlagenen
Versuch
ist
Rücktritt
ausgeschlossen
BGHSt
56
;
232
;
Beschluß
18
.
April
;
Tröndle/Fischer
aaO
§
Rdn
.
.
Landgericht
hat
rechtsfehlerfrei
festgestellt
Angeklagte
zweiten
Messerstich
möglich
hielt
Frau
werde
Stichwunden
ärztliche
Hilfe
sterben
.
wären
Messereinsatzes
strafbefreienden
Rücktritt
aktive
Rettungsbemühungen
erforderlich
gewesen
§
Abs.
Satz
.
Alt
.
Satz
StGB
;
vgl.
NStZ
Angeklagte
jedoch
unternommen
hat
.
neuerliche
Tötungsversuch
Pkw
war
gescheitert
;
strafbefreiender
Rücktritt
war
insoweit
möglich
;
Messer
andere
Tatmittel
konnte
Angeklagte
Unfall
Ort
bereits
anwesenden
Personen
"
mehr
einsetzen
UA
.
Rechtsfolgenausspruch
hält
ebenfalls
Überprüfung
stand
;
sorgfältigen
Erwägungen
Landgerichts
lassen
Rechtsfehler
erkennen
.
Kuckein