NAMEN Urteil 31 . Januar Strafsache versuchten Totschlags u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 31 . Januar teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Staatsanwaltschaft Angeklagten Urteil Landgerichts 1 . Juni werden verworfen . 2 . Kosten Revision Staatsanwaltschaft Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt Staatskasse . Angeklagte trägt Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Beschränkung Strafverfolgung § Abs. versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung versuchten Totschlags Tateinheit gefährlichem Eingriff Straßenverkehr Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Fahrerlaubnis entzogen Führerschein eingezogen Verwaltungsbehörde angewiesen Ablauf Jahren neue Fahrerlaubnis erteilen . Urteil wendet Staatsanwaltschaft Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision insoweit Landgericht Angeklagten ersten Fall Messereinsatz versuchten zweiten Fall absichtlich herbeigeführter Unfall versuchten Verdeckungsmordes verurteilt Fällen minder schwere Fälle § . Alt . StGB angenommen hat . Rechtsmittel wird Generalbundesanwalt vertreten . Angeklagte rügt Verletzung materiellen Rechts . Revisionen haben Erfolg . 1 . Feststellungen lebte Angeklagte harmonischen Ehe Januar/Februar Jahres später geschädigten intime Beziehung einging . Etwa Juni waren gemeinsame Zukunft einig . informierten jeweiligen Ehepartner zogen ehelichen Wohnungen mieteten September Wohnung kauften Möbel . 6 . August stellte Angeklagte Eltern Frau neue Lebenspartnerin . Glauben Angeklagten gemeinsame Zukunft bestärkte war Mitte Juli mehr sicher wirklich Angeklagten zusammenziehen sollte . scheute endgültige Trennung Ehemann ; überlegte zunächst eigene Wohnung beziehen deutete gesprächsweise auch Angeklagten gegenüber derartige Überlegungen jedoch verdrängte . Abend 8 . August teilte Frau Angeklagten Café könne Ehemann lösen sei vielleicht besser eigene Wohnung hätte . gingen Pkw Angeklagten . unterhielten Fahrzeug Frau bat Angeklagten Hause fahren . Angeklagte stieg zunächst rauchte Zigarette . " affektiver Anspannung " faßte dann Entschluß " Zeugin starken Enttäuschung Verärgerung Verhalten Ausbeinmessers Schubfach Fahrersitz Pkws befand nunmehr erinnerte stechen möglich hielt getötet werden konnte " . war " derartigen inneren Erregung weiteren Umstände insbesondere Ausnutzung gegebenen Situation Gedanken machte " . ergriff Messer Klingenlänge ca. fügte Frau linken Seite Halses unmittelbar Halsschlagader ca. tiefe Stichwunde hierbei jedoch lebenswichtige Organe verletzen . verhinderte dann aufschreiende Frau Fahrzeug verließ . fragte getan habe ; antwortete " ganzes Leben zerstört habe " . bat Krankenhaus fahren war Angeklagte unschlüssig tun sollte . befand besonderen gefühlsmäßigen Situation liebte Frau immer noch . zündete Zigarette versuchte Gedanken ordnen sagte jetzt sehen würde bringe . kurzer Zeit entschloß " zweiten Stich Leben Zeugin Ende setzen " . weiteren Motive vorhandenen Enttäuschung Verärgerung Verhalten Angeklagten Entschluß kommen ließen " konnte Schwurgericht aufklären . Angeklagte ergriff erneut Messer zielte bewußt gewollt Bauch Frau töten . konnte jedoch rechts wegdrehen so Stich linke Thoraxseite traf dort tiefe Wunde verursachte . Stich wurden zwar lebenswichtigen verletzt Angeklagte hielt jedoch möglich Frau W. Stichwunden erkannten hohen Blutverlustes Folgezeit sterben würde ärztliche Hilfe erhielte . Bitte Krankenhaus bringen gab Angeklagte zwar zukommen ; fuhr jedoch Autobahn sagte wiederholt gebeten hatte irgendwo herauszulassen " müsse immer weiterfahren leer sei " . mehrstündiger Fahrt Angeklagte Empfinden Verärgerung Enttäuschung auch tiefer Zuneigung Frau schwankte Tankinhalt fast verbraucht war sah Entscheidung gedrängt . Gefühl Ausweglosigkeit Verzweiflung beschloß Beifahrerin " bewußt herbeigeführten Unfalls Leben nehmen " . fuhr sodann Uhr Geschwindigkeit ca. bewußt gewollt ungebremst linke Leitplanke Fahrzeug rechts abgewiesen wurde mehrfach überschlug Standstreifen Totalschaden Stehen kam . Unfall erlitt Frau weitere Verletzungen . konnte Pkw verlassen Fahrzeug anhalten Insassen Hilfe herbeiholten . wartete kam Angeklagte Messer Hand hielt sagte : " verrate " . Aufforderung Frau warf sodann Messer Gebüsch . 2 . Landgericht hat Geschehen Messerstiche natürliche Handlungseinheit gewertet . beendeten Tötungsversuch zweiten Stich sei Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten Vollendung Tat verhindert habe auch freiwillig ernsthaft bemüht habe tun . absichtliche Herbeiführung Unfalls stehe ersten Tatkomplex Messereinsatz Tatmehrheit § StGB Tatgeschehen neuen Entschlusses erfolgt sei ersten zweiten Tatkomplex Zeitraum mindestens Stunden gelegen habe . Auch hier sei Angeklagte Tötungsversuch strafbefreiend zurückgetreten ; Versuch sei nämlich gescheitert gewesen Fahrzeug Tatmittel mehr Verfügung gestanden habe " Ort bereits anwesenden Personen Zeugin angehalten hatte Angeklagte auch mehr Zeugin unbeobachtet ungehindert habe einwirken können " . Mordmerkmale seien Verurteilung ausreichenden Sicherheit festzustellen : lägen niedrigen Beweggründe Motivation Angeklagten Tötungsversuchen tiefster Stufe stehend angesehen werden könne . Heimtücke habe zwar ersten Messerstich objektiv vorgelegen ; habe aber festgestellt werden können Angeklagte spontan affektiv geprägten Geschehen Wehrlosigkeit Opfers bewußt Tat ausgenutzt habe . ersten Messerstich Unfallgeschehen sei Frau mehr arglos gewesen . Verdeckungsabsicht sei nachzuweisen : zweite Messerstich sei Teil einheitlichen Straftat gewesen ; sei hier auch beabsichtigten Unfall selbst Leben habe nehmen wollen Wille Angeklagten Verdeckung anderen Straftat sicher feststellbar . II . 1 . Revision Staatsanwaltschaft Begründung Landgericht Mordmerkmale verneint hat hält rechtlicher Nachprüfung stand . Staatsanwaltschaft meint ersten Messerstich habe Angeklagte spontan Tat entschlossen versucht Beweise anders Landgericht würdigen . kann Revisionsverfahren jedoch gehört werden ; durchgreifende Beweiswürdigungsfehler zeigt Staatsanwaltschaft noch sind ersichtlich vgl. § Beweiswürdigung ; NStZ . Landgericht bewegt vielmehr Rahmen möglicher Revisionsgericht hinzunehmender tatrichterlicher Beweiswürdigung . Schwurgericht feststellen konnte Angeklagte Argund Wehrlosigkeit Tatopfers ersten Stich bewußt Tat ausgenutzt hat kam Verurteilung versuchten Mordes Betracht vgl. BGHSt 121 NStZ 20 21 ; ; StGB § Abs. Heimtücke 26 ; Urteil 17 . Oktober . Auch Mordmerkmal " andere Straftat verdecken " hat Landgericht Rechtsfehler verneint : Annahme zweifach Tötungsvorsatz vorgenommene Einsatz Messers Minuten sei natürliche Handlungseinheit zweite Stich Teil einheitlichen Tat anzusehen vgl. NStZ ; ; f. ; Urteil 12 . Juni : Verdekkung wird rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen ; -9- ebenso auch Wertung Angeklagten selbst habe töten wollen habe gegebenen Umständen auch zweiten Tatkomplex Verdeckungsabsicht nachgewiesen werden können f. . Beschwerdeführerin hiergegen einwendet erschöpft unzulässigen Versuch tatrichterliche Würdigung eigene ersetzen . Angriffe Revision Strafzumessungserwägungen Landgerichts greifen ebenfalls . Landgericht hat Gesamtwürdigung ausführlich erörtert jeweils minder schweren Fall versuchten Totschlags gegeben erachtet . Auch insoweit hat Beschwerdeführerin durchgreifenden Rechtsfehler aufzuzeigen vermocht . 2 . Revision Angeklagten Schuldspruch weist Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Schwurgericht hat rechtsfehlerfreien Erwägungen mehrstündiger Fahrt Autobahn neuen erweiterten Entschlusses anderen Tatmittel eingeleitete Geschehen Unfall führte neue weitere Tat gewertet vgl. Urteil 12 . Juni ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . w. . Auch Verneinung strafbefreienden Rücktritts Totschlagsversuchen hält rechtlicher Überprüfung stand : gefestigten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kommt Abgrenzung beendetem unbeendetem Versuch strafbefreienden Rücktritts Täter letzten Ausführungshandlung bezug Tat Sinne materiell-rechtlichen vgl. BGHSt ausgeht zumindest möglich hält weiteres Zutun tatbestandsmäßige Erfolg eintritt Nr. § StGB . . fehlgeschlagenen Versuch ist Rücktritt ausgeschlossen BGHSt 56 ; 232 ; Beschluß 18 . April ; Tröndle/Fischer aaO § Rdn . . Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt Angeklagte zweiten Messerstich möglich hielt Frau werde Stichwunden ärztliche Hilfe sterben . wären Messereinsatzes strafbefreienden Rücktritt aktive Rettungsbemühungen erforderlich gewesen § Abs. Satz . Alt . Satz StGB ; vgl. NStZ Angeklagte jedoch unternommen hat . neuerliche Tötungsversuch Pkw war gescheitert ; strafbefreiender Rücktritt war insoweit möglich ; Messer andere Tatmittel konnte Angeklagte Unfall Ort bereits anwesenden Personen " mehr einsetzen UA . Rechtsfolgenausspruch hält ebenfalls Überprüfung stand ; sorgfältigen Erwägungen Landgerichts lassen Rechtsfehler erkennen . Kuckein