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740 lines
6.0 KiB

BESCHLUSS
25
.
April
Strafsache
schweren
Raubes
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
25
.
April
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
26
.
April
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Schuldspruch
Angeklagte
Fällen
.
5
.
Urteilsgründe
verurteilt
worden
ist
Gesamtstrafenausspruch
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freisprechung
Übrigen
besonders
schweren
Raubes
Raubes
Tateinheit
Freiheitsberaubung
Körperverletzung
Körperverletzung
Fällen
Fall
tateinheitlich
Nötigung
Nötigung
Urkundenfälschung
Tateinheit
vorsätzlichem
Fahren
Haftpflichtversicherung
Besitzes
Abgabe
Betäubungsmitteln
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Maßregelentscheidung
§
§
StGB
getroffen
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Verfahrensbeanstandungen
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
Abs.
.
Verurteilung
Angeklagten
jeweils
tateinheitlich
begangenen
Raubes
schweren
Raubes
Fällen
.
5
.
Urteilsgründe
hält
rechtlichen
Prüfung
stand
.
1
.
Feststellungen
fand
Angeklagte
Geschädigten
ausgehenden
Beendigung
gemeinsamen
Beziehung
.
stellte
Geschädigten
vielfältiger
Weise
mehrfach
gewaltsam
Wohnung
eindrang
Geschädigten
Smartphone
wegnahm
Willen
neue
Nachrichten
kontrollierte
.
Abend
1
.
Mai
gelangte
Angeklagte
erneut
Willen
Geschädigten
Wohnung
.
Geschädigte
versuchte
Wohnung
fliehen
verschloss
Angeklagte
innen
Tür
Wohnungsinneren
festzuhalten
.
Hilfe
rufenden
Geschädigten
hielt
Mund
schlug
trat
Absicht
verletzen
Schmerzen
zuzufügen
.
Sodann
ging
Schlafzimmer
holte
dort
liegende
Smartphone
Geschädigten
.
Geschädigte
Telefon
wegnahm
entriss
gewaltsam
.
biss
Geschädigte
Oberarm
schlug
trat
erneut
demütigen
.
Uhr
verließ
Angeklagte
Wohnung
Smartphone
Geschädigten
Telefonschnur
Festnetzanschluss
mitnahm
anderweitige
Kontaktaufnahme
insbesondere
Mutter
Geschädigten
verhindern
.
beabsichtigte
Gegenstände
behalten
.
späteren
Zeitpunkt
gab
Geschädigte
Tat
.
Urteilsgründe
.
16
.
Mai
verschaffte
Angeklagte
wiederum
eigenmächtig
Zutritt
Wohnung
Geschädigten
brachte
Bedrohung
Schläfe
Geschädigten
gehaltenen
ungeladenen
Schreckschusspistole
gerade
geführtes
Telefongespräch
abrupt
beenden
Frage
Angeklagten
Fortbestand
Beziehung
bejahen
.
Anschließend
verstaute
zunächst
zufriedengestellte
Angeklagte
Schreckschusspistole
mitgebrachten
Reisetasche
.
wenig
später
Mobiltelefon
Geschädigten
klingelte
Gespräch
entgegennehmen
wollte
geriet
Angeklagte
erneut
Wut
.
nahm
Geschädigten
gewaltsam
Smartphone
Hand
riss
Kabel
Wand
.
äußerte
jetzt
egal
sei
Pistole
schießen
werde
hereinkäme
.
Anschließend
verließ
Wohnung
nahm
Smartphone
Gegenstände
behalten
Tat
.
Urteilsgründe
.
2
.
Feststellungen
belegen
Hintergrund
besonderen
Gegebenheiten
Falles
hinreichend
Angeklagte
Wegnahme
jeweiligen
Gegenstände
§
Abs.
StGB
erforderlichen
Zueignungsabsicht
handelte
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
30
.
Oktober
insoweit
ausgeführt
:
Zueignungsabsicht
ist
gegeben
Täter
Zeitpunkt
Wegnahme
fremde
Sache
Ausschließung
Eigentümers
bisherigen
Gewahrsamsinhabers
körperlich
wirtschaftlich
Dritten
erlangen
Substanz
Sachwert
Vermögen
Dritten
einverleiben
zuführen
will
Urteil
28
.
Juni
BGHSt
]
;
Beschluss
5
.
März
BGHSt
900
;
Urteil
27
.
Januar
NStZ
.
Aneignung
erforderlichen
Willen
Täters
Bestand
Vermögens
Vermögens
Dritten
mehren
fehlt
Nötigungsmittel
nur
Erzwingung
Gebrauchsanmaßung
einsetzt
fremde
Sache
nur
wegnimmt
zerstören
vernichten
preiszugeben
wegzuwerfen
beiseite
schaffen
beschädigen
Druckmittel
Durchsetzung
Forderung
benutzen
Eigentümer
bloßen
Sachentzug
ärgern
vgl.
Urteile
26
.
September
;
27
.
Januar
NStZ
jeweils
Beschlüsse
28
.
April
NStZ-RR
;
9
.
Juni
.
Maßstäben
ist
Zugeignungsabsicht
Angeklagten
Taten
.
5
.
belegt
.
Zwar
stellt
Landgericht
Angeklagte
jeweils
beabsichtigte
Gegenstände
behalten
S.
.
Rahmen
Strafzumessung
führt
Landgericht
jedoch
Angeklagten
Fällen
erster
Linie
Aneignung
Geräte
ankam
.
Tat
.
ging
namentlich
Kontrolle
Kontaktaufnahme
Geschädigten
S.
.
Ähnlich
wird
Fall
.
ausgeführt
Angeklagte
auch
hier
erster
Linie
Entwendung
Telefons
bezweckt
hatte
telefonische
Kontaktaufnahme
Geschädigten
verhindern
wollte
S.
.
Feststellungen
ist
hinreichend
entnehmen
weiter
Handy
geschehen
sollte
Angeklagte
eventuell
erst
ter
Verbleib
Gegenstände
entscheiden
wollte
.
Zwar
kann
Zueignungsabsicht
auch
Wegnahme
Willen
vorhanden
sein
Sache
zunächst
behalten
erst
später
schlüssig
werden
verfügen
sei
Urteil
25
.
Oktober
.
ergeben
Feststellungen
gerade
Angeklagte
Zeitpunkt
Wegnahme
Gegenstände
auch
nur
vorübergehend
Zwecke
hier
:
Verhinderung
telefonischen
Kontaktaufnahme
Geschädigte
Kontrolle
benötigte
Zeit
hinaus
behalten
wollte
.
Auch
fehlender
Zueignungsabsicht
mögliche
vgl.
Urteil
5
Juli
BGHSt
Strafbarkeit
räuberischer
Erpressung
§
Abs.
§
StGB
kommt
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
Betracht
Angeklagte
handelte
Absicht
Dritten
bereichern
.
Besitz
Sache
bildet
Vermögensvorteil
nur
dann
eigenständiger
wirtschaftlicher
Wert
zukommt
etwa
wirtschaftlich
messbaren
Gebrauchsvorteilen
führt
Täter
Dritte
nutzen
will
.
fehlt
nur
Fällen
Täter
Sache
unmittelbar
Erlangung
vernichten
will
auch
dann
Tat
verbundenen
Vermögensvorteil
nur
notwendige
mögliche
Folge
ausschließlich
anderen
Zweck
gerichteten
Verhaltens
hinnimmt
vgl.
nur
Urteil
27
.
Januar
NStZ
701
;
Beschluss
14
.
Februar
NStZ
.
schließt
Senat
Angeklagte
Rahmen
Landgericht
glaubhaft
bewerteten
Einlassung
getroffenen
Feststellungen
maßgeblich
gestützt
sind
Tat
.
Urteilsgründe
angegeben
hat
Geschädigte
habe
mitgenommenen
Gegenstände
melden
sollen
.
Aufhebung
Verurteilungen
Fällen
.
5
.
Urteilsgründe
entzieht
Ausspruch
Gesamtstrafe
Grundlage
.
wird
Maßregelausspruch
berührt
.
Franke
Roggenbuck
RiBGH
Dr.
ist
urlaubsbedingt
gehindert
unterschreiben
.
Bender
Franke