BESCHLUSS 25 . April Strafsache schweren Raubes u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 25 . April gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 26 . April zugehörigen Feststellungen aufgehoben Schuldspruch Angeklagte Fällen . 5 . Urteilsgründe verurteilt worden ist Gesamtstrafenausspruch . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freisprechung Übrigen besonders schweren Raubes Raubes Tateinheit Freiheitsberaubung Körperverletzung Körperverletzung Fällen Fall tateinheitlich Nötigung Nötigung Urkundenfälschung Tateinheit vorsätzlichem Fahren Haftpflichtversicherung Besitzes Abgabe Betäubungsmitteln Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Maßregelentscheidung § § StGB getroffen . Hiergegen wendet Angeklagte Verfahrensbeanstandungen Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision . Rechtsmittel hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg . Übrigen ist unbegründet Sinne Abs. . Verurteilung Angeklagten jeweils tateinheitlich begangenen Raubes schweren Raubes Fällen . 5 . Urteilsgründe hält rechtlichen Prüfung stand . 1 . Feststellungen fand Angeklagte Geschädigten ausgehenden Beendigung gemeinsamen Beziehung . stellte Geschädigten vielfältiger Weise mehrfach gewaltsam Wohnung eindrang Geschädigten Smartphone wegnahm Willen neue Nachrichten kontrollierte . Abend 1 . Mai gelangte Angeklagte erneut Willen Geschädigten Wohnung . Geschädigte versuchte Wohnung fliehen verschloss Angeklagte innen Tür Wohnungsinneren festzuhalten . Hilfe rufenden Geschädigten hielt Mund schlug trat Absicht verletzen Schmerzen zuzufügen . Sodann ging Schlafzimmer holte dort liegende Smartphone Geschädigten . Geschädigte Telefon wegnahm entriss gewaltsam . biss Geschädigte Oberarm schlug trat erneut demütigen . Uhr verließ Angeklagte Wohnung Smartphone Geschädigten Telefonschnur Festnetzanschluss mitnahm anderweitige Kontaktaufnahme insbesondere Mutter Geschädigten verhindern . beabsichtigte Gegenstände behalten . späteren Zeitpunkt gab Geschädigte Tat . Urteilsgründe . 16 . Mai verschaffte Angeklagte wiederum eigenmächtig Zutritt Wohnung Geschädigten brachte Bedrohung Schläfe Geschädigten gehaltenen ungeladenen Schreckschusspistole gerade geführtes Telefongespräch abrupt beenden Frage Angeklagten Fortbestand Beziehung bejahen . Anschließend verstaute zunächst zufriedengestellte Angeklagte Schreckschusspistole mitgebrachten Reisetasche . wenig später Mobiltelefon Geschädigten klingelte Gespräch entgegennehmen wollte geriet Angeklagte erneut Wut . nahm Geschädigten gewaltsam Smartphone Hand riss Kabel Wand . äußerte jetzt egal sei Pistole schießen werde hereinkäme . Anschließend verließ Wohnung nahm Smartphone Gegenstände behalten Tat . Urteilsgründe . 2 . Feststellungen belegen Hintergrund besonderen Gegebenheiten Falles hinreichend Angeklagte Wegnahme jeweiligen Gegenstände § Abs. StGB erforderlichen Zueignungsabsicht handelte . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift 30 . Oktober insoweit ausgeführt : Zueignungsabsicht ist gegeben Täter Zeitpunkt Wegnahme fremde Sache Ausschließung Eigentümers bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich wirtschaftlich Dritten erlangen Substanz Sachwert Vermögen Dritten ‚ einverleiben zuführen will Urteil 28 . Juni BGHSt ] ; Beschluss 5 . März BGHSt 900 ; Urteil 27 . Januar NStZ . Aneignung erforderlichen Willen Täters Bestand Vermögens Vermögens Dritten mehren fehlt Nötigungsmittel nur Erzwingung Gebrauchsanmaßung einsetzt fremde Sache nur wegnimmt zerstören vernichten preiszugeben wegzuwerfen beiseite schaffen beschädigen Druckmittel Durchsetzung Forderung benutzen Eigentümer bloßen Sachentzug ärgern vgl. Urteile 26 . September ; 27 . Januar NStZ jeweils Beschlüsse 28 . April NStZ-RR ; 9 . Juni . Maßstäben ist Zugeignungsabsicht Angeklagten Taten . 5 . belegt . Zwar stellt Landgericht Angeklagte jeweils beabsichtigte Gegenstände behalten S. . Rahmen Strafzumessung führt Landgericht jedoch Angeklagten Fällen erster Linie Aneignung Geräte ankam . Tat . ging namentlich ‚ Kontrolle Kontaktaufnahme Geschädigten S. . Ähnlich wird Fall . ausgeführt Angeklagte auch hier erster Linie Entwendung Telefons bezweckt hatte telefonische Kontaktaufnahme Geschädigten verhindern wollte S. . Feststellungen ist hinreichend entnehmen weiter Handy geschehen sollte Angeklagte eventuell erst ter Verbleib Gegenstände entscheiden wollte . Zwar kann Zueignungsabsicht auch Wegnahme Willen vorhanden sein Sache zunächst behalten erst später schlüssig werden verfügen sei Urteil 25 . Oktober . ergeben Feststellungen gerade Angeklagte Zeitpunkt Wegnahme Gegenstände auch nur vorübergehend Zwecke hier : Verhinderung telefonischen Kontaktaufnahme Geschädigte Kontrolle benötigte Zeit hinaus behalten wollte . Auch fehlender Zueignungsabsicht mögliche vgl. Urteil 5 Juli BGHSt Strafbarkeit räuberischer Erpressung § Abs. § StGB kommt Grundlage getroffenen Feststellungen Betracht Angeklagte handelte Absicht Dritten bereichern . Besitz Sache bildet Vermögensvorteil nur dann eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt etwa wirtschaftlich messbaren Gebrauchsvorteilen führt Täter Dritte nutzen will . fehlt nur Fällen Täter Sache unmittelbar Erlangung vernichten will auch dann Tat verbundenen Vermögensvorteil nur notwendige mögliche Folge ausschließlich anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt vgl. nur Urteil 27 . Januar NStZ 701 ; Beschluss 14 . Februar NStZ . schließt Senat Angeklagte Rahmen Landgericht glaubhaft bewerteten Einlassung getroffenen Feststellungen maßgeblich gestützt sind Tat . Urteilsgründe angegeben hat Geschädigte habe mitgenommenen Gegenstände melden sollen . Aufhebung Verurteilungen Fällen . 5 . Urteilsgründe entzieht Ausspruch Gesamtstrafe Grundlage . wird Maßregelausspruch berührt . Franke Roggenbuck RiBGH Dr. ist urlaubsbedingt gehindert unterschreiben . Bender Franke