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BESCHLUSS
23
.
Oktober
Strafsache
Vergewaltigung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
23
.
Oktober
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Hagen
14
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
1
.
Würdigung
Landgerichts
Unrechtsgehalt
Tat
Urteilsgründe
komme
Vergewaltigung
gleich
lässt
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
erkennen
vgl.
Beschluss
19
.
Dezember
BGHSt
.
2
.
Rüge
Verletzung
Aufklärungspflicht
Nichteinholung
aussagepsychologischen
Sachverständigengutachtens
Glaubwürdigkeit
Angeklagten
ist
jedenfalls
unbegründet
.
Beurteilung
Glaubwürdigkeit
Angeklagten
gehört
Wesen
richterlicher
Rechtsfindung
.
Revision
trägt
Umstände
Beurteilung
Glaubwürdigkeit
Angeklagten
hier
ausnahmsweise
außergewöhnliche
Sachkunde
erforderlich
gewesen
wäre
vgl.
Urteil
5
.
Dezember
NStZ
;
Beschluss
25
.
Januar
NStZ
.
Roggenbuck
Franke