BESCHLUSS 23 . Oktober Strafsache Vergewaltigung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 23 . Oktober einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Hagen 14 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : 1 . Würdigung Landgerichts Unrechtsgehalt Tat Urteilsgründe komme Vergewaltigung gleich lässt Rechtsfehler Nachteil Angeklagten erkennen vgl. Beschluss 19 . Dezember BGHSt . 2 . Rüge Verletzung Aufklärungspflicht Nichteinholung aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens Glaubwürdigkeit Angeklagten ist jedenfalls unbegründet . Beurteilung Glaubwürdigkeit Angeklagten gehört Wesen richterlicher Rechtsfindung . Revision trägt Umstände Beurteilung Glaubwürdigkeit Angeklagten hier ausnahmsweise außergewöhnliche Sachkunde erforderlich gewesen wäre vgl. Urteil 5 . Dezember NStZ ; Beschluss 25 . Januar NStZ . Roggenbuck Franke