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499 lines
4.3 KiB

BESCHLUSS
1
.
September
Strafsache
Bankrotts
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
1
.
September
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
19
.
April
aufgehoben
dort
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Einbeziehung
Urteilen
24
.
Oktober
26
.
August
verhängten
Einzelstrafen
Auflösung
Urteil
26
.
August
verhängten
Gesamtstrafe
gebildet
wurde
Strafausspruch
folgt
neu
gefasst
:
Angeklagte
wird
Insolvenzverschleppung
Bankrotts
Fällen
Vorenthaltens
Veruntreuens
Arbeitsentgelt
Fällen
Betruges
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorenthaltens
Veruntreuens
Arbeitsentgelt
Einbeziehung
Einzelstrafen
Urteilen
Amtsgerichts
24
.
Oktober
26
.
Auflösung
dort
verhängten
Gesamtstrafe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Ferner
hat
Angeklagten
weitere
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Insolvenzverschleppung
Bankrotts
Fällen
Vorenthaltens
Veruntreuens
Arbeitsentgelt
Fällen
Betruges
verhängt
.
Hiergegen
richtet
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
.
hat
Erfolg
Landgericht
verhängten
Gesamtfreiheitsstrafen
wendet
Wiederherstellung
Amtsgericht
Urteil
26
.
verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe
Ergebnis
Bestätigung
Landgericht
verhängten
zweiten
Gesamtfreiheitsstrafe
führt
.
Übrigen
hat
Rechtsmittel
Erfolg
.
1
.
Gesamtstrafenbildung
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
insofern
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
wurde
Angeklagte
24
.
Oktober
Amtsgericht
Steuerhinterziehung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
hat
.
dort
verhängten
Einzelstrafen
Monaten
Mal
Monaten
wurden
anschließend
Amtsgericht
26
.
August
Insolvenzverschleppung
Fällen
Verletzung
Buchführungspflicht
Fällen
Vorenthaltens
Veruntreuens
Arbeitsentgelt
Fällen
verhängte
Gesamtstrafe
Jahren
einbezogen
Vollstreckung
Amtsgericht
ebenfalls
Bewährung
ausgesetzt
hat
.
Einbeziehung
Urteilen
verhängten
Einzelstrafen
nunmehr
Landgericht
vorgenommene
nachträgliche
Gesamtstrafenbildung
ist
rechtsfehlerhaft
.
Gesamtstrafenbildung
Amtsgericht
Urteil
26
.
August
war
richtig
.
nunmehr
abgeurteilte
erste
Tat
Strafkammer
nachträgliche
Gesamtstrafe
gebildet
hat
29
Juli
fällige
Sozialversicherungsbeiträge
betraf
Fall
.
Entscheidungsgründe
Tat
aber
erst
Urteil
24
.
Oktober
begangen
wurde
schied
Gesamtstrafenbildung
§
Abs.
StGB
.
Frage
Beendigung
Tat
§
Abs.
StGB
vgl.
Beschluss
7
.
März
NStZ
bildet
Fall
nur
zeitlich
erste
Vorverurteilung
Zäsur
Folge
später
begangene
Straftat
gesamtstrafenrechtlich
so
betrachten
ist
ersten
zweiten
Vorverurteilung
gewissermaßen
zusammengesetzten
ersten
einzigen
Vorverurteilung
begangen
wäre
vgl.
Beschlüsse
7
.
Mai
f.
;
17
November
.
hat
Folge
angefochtene
Urteil
aufzuheben
ist
dort
nachträgliche
Gesamtfreiheitsstrafe
gebildet
wurde
.
ist
Verurteilung
Amtsgerichts
26
.
August
mithin
auch
dort
Einbeziehung
Einzelstrafen
Urteil
Amtsgerichts
24
.
Oktober
verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
dort
bewilligte
Aussetzung
Vollstreckung
Strafe
Bewährung
wiederhergestellt
.
Rechtsfehlerhaft
ist
infolgedessen
auch
zweite
Landgericht
angefochtenen
Urteil
verhängte
Gesamtstrafe
.
dort
hätte
Strafe
nunmehr
abgeurteilte
erste
Tat
Nichtabführen
29
Juli
fälligen
Sozialversicherungsbeiträge
Monaten
einbezogen
werden
müssen
.
holt
Senat
.
Beschwer
Angeklagten
auszuschließen
setzt
Senat
Gesamtstrafe
Einbeziehung
Einzelstrafe
Landgericht
bereits
verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
entsprechend
§
Abs.
fasst
Tenor
entsprechend
neu
.
2
.
Übrigen
weist
Urteil
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
1
.
August
dargelegten
Gründen
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
§
Abs.
.
Schuldsprüche
halten
rechtlichen
Überprüfung
noch
stand
vgl.
Anforderungen
Urteilsfeststellungen
Zahlungsunfähigkeit
Überschuldung
:
Beschluss
23
Juli
NStZ-RR
f.
StGB
:
Beschluss
20
.
April
hier
vorliegenden
Umstände
insbesondere
Hinblick
vollumfängliche
Geständnis
Geschäftsführer
GmbHs
erfahrenen
mehrmals
einschlägig
vorbestraften
Angeklagten
Angaben
Insolvenzverwalter
noch
genügt
ist
.
3
.
auch
drohenden
Bewährungswiderrufs
lediglich
geringfügige
Erfolg
Rechtsmittels
Angeklagten
rechtfertigt
Kostenteilung
§
Abs.
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin