BESCHLUSS 1 . September Strafsache Bankrotts u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 1 . September gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 19 . April aufgehoben dort Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Einbeziehung Urteilen 24 . Oktober 26 . August verhängten Einzelstrafen Auflösung Urteil 26 . August verhängten Gesamtstrafe gebildet wurde Strafausspruch folgt neu gefasst : Angeklagte wird Insolvenzverschleppung Bankrotts Fällen Vorenthaltens Veruntreuens Arbeitsentgelt Fällen Betruges Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorenthaltens Veruntreuens Arbeitsentgelt Einbeziehung Einzelstrafen Urteilen Amtsgerichts 24 . Oktober 26 . Auflösung dort verhängten Gesamtstrafe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Ferner hat Angeklagten weitere Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Insolvenzverschleppung Bankrotts Fällen Vorenthaltens Veruntreuens Arbeitsentgelt Fällen Betruges verhängt . Hiergegen richtet Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . hat Erfolg Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafen wendet Wiederherstellung Amtsgericht Urteil 26 . verhängten Gesamtfreiheitsstrafe Ergebnis Bestätigung Landgericht verhängten zweiten Gesamtfreiheitsstrafe führt . Übrigen hat Rechtsmittel Erfolg . 1 . Gesamtstrafenbildung hält rechtlichen Überprüfung stand . insofern Landgericht getroffenen Feststellungen wurde Angeklagte 24 . Oktober Amtsgericht Steuerhinterziehung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt hat . dort verhängten Einzelstrafen Monaten Mal Monaten wurden anschließend Amtsgericht 26 . August Insolvenzverschleppung Fällen Verletzung Buchführungspflicht Fällen Vorenthaltens Veruntreuens Arbeitsentgelt Fällen verhängte Gesamtstrafe Jahren einbezogen Vollstreckung Amtsgericht ebenfalls Bewährung ausgesetzt hat . Einbeziehung Urteilen verhängten Einzelstrafen nunmehr Landgericht vorgenommene nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist rechtsfehlerhaft . Gesamtstrafenbildung Amtsgericht Urteil 26 . August war richtig . nunmehr abgeurteilte erste Tat Strafkammer nachträgliche Gesamtstrafe gebildet hat 29 Juli fällige Sozialversicherungsbeiträge betraf Fall . Entscheidungsgründe Tat aber erst Urteil 24 . Oktober begangen wurde schied Gesamtstrafenbildung § Abs. StGB . Frage Beendigung Tat § Abs. StGB vgl. Beschluss 7 . März NStZ bildet Fall nur zeitlich erste Vorverurteilung Zäsur Folge später begangene Straftat gesamtstrafenrechtlich so betrachten ist ersten zweiten Vorverurteilung gewissermaßen zusammengesetzten ersten einzigen Vorverurteilung begangen wäre vgl. Beschlüsse 7 . Mai f. ; 17 November . hat Folge angefochtene Urteil aufzuheben ist dort nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde . ist Verurteilung Amtsgerichts 26 . August mithin auch dort Einbeziehung Einzelstrafen Urteil Amtsgerichts 24 . Oktober verhängte Gesamtfreiheitsstrafe Jahren dort bewilligte Aussetzung Vollstreckung Strafe Bewährung wiederhergestellt . Rechtsfehlerhaft ist infolgedessen auch zweite Landgericht angefochtenen Urteil verhängte Gesamtstrafe . dort hätte Strafe nunmehr abgeurteilte erste Tat Nichtabführen 29 Juli fälligen Sozialversicherungsbeiträge Monaten einbezogen werden müssen . holt Senat . Beschwer Angeklagten auszuschließen setzt Senat Gesamtstrafe Einbeziehung Einzelstrafe Landgericht bereits verhängte Gesamtfreiheitsstrafe Jahren entsprechend § Abs. fasst Tenor entsprechend neu . 2 . Übrigen weist Urteil Generalbundesanwalt Antragsschrift 1 . August dargelegten Gründen Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler § Abs. . Schuldsprüche halten rechtlichen Überprüfung noch stand vgl. Anforderungen Urteilsfeststellungen Zahlungsunfähigkeit Überschuldung : Beschluss 23 Juli NStZ-RR f. StGB : Beschluss 20 . April hier vorliegenden Umstände insbesondere Hinblick vollumfängliche Geständnis Geschäftsführer GmbHs erfahrenen mehrmals einschlägig vorbestraften Angeklagten Angaben Insolvenzverwalter noch genügt ist . 3 . auch drohenden Bewährungswiderrufs lediglich geringfügige Erfolg Rechtsmittels Angeklagten rechtfertigt Kostenteilung § Abs. . Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin