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335 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
11
.
Oktober
Strafsache
falscher
uneidlicher
Aussage
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
11
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
3
.
April
1
.
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Fall
Urteilsgründe
falschen
uneidlichen
Aussage
schuldig
ist
2
.
Ausspruch
Fall
Urteilsgründe
erkannten
Einzelstrafe
Gesamtstrafenausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
II
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
falscher
uneidlicher
Aussage
Fällen
Fällen
Tateinheit
versuchter
Strafvereitelung
Betruges
mittelbarer
Falschbeurkundung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Revision
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Überprüfung
Urteils
Sachrüge
führt
Änderung
Schuldspruchs
Fall
Urteilsgründe
Verurteilung
tateinheitlich
begangener
versuchter
Strafvereitelung
entfällt
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
hatte
Angeklagte
Falschaussage
Ermittlungsrichter
25
.
April
bereits
richterlichen
Vernehmung
13
.
Oktober
Zeuge
Freundes
falsch
ausgesagt
.
hatte
schen
uneidlichen
Aussage
Tateinheit
vollendeter
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Strafvereitelung
strafbar
gemacht
.
Strafbarkeit
wäre
Fall
wahrheitsgemäßer
Angaben
zweiten
richterlichen
Vernehmung
aufgedeckt
worden
.
Insoweit
greift
Angeklagten
Vorschrift
§
Abs.
StGB
Strafvereitelung
bestraft
wird
Tat
zugleich
ganz
Teil
vereiteln
will
selbst
bestraft
wird
.
2
.
Änderung
Schuldspruchs
führt
Aufhebung
Fall
Urteilsgründe
verhängten
Einzelstrafe
.
kann
Einzelstrafe
auch
Bestand
haben
Urteilsgründe
erkennen
lassen
Strafkammer
Vorliegen
Aussagenotstands
§
Abs.
StGB
geprüft
hat
.
Hätte
Angeklagte
zweiten
richterlichen
Vernehmung
wahrheitsgemäß
ausgesagt
so
hätte
zugleich
ersten
richterlichen
Vernehmung
begangenen
uneidlichen
Falschaussage
Tateinheit
Strafvereitelung
bezichtigen
müssen
strafbefreiender
Rücktritt
mehr
Betracht
kam
.
ist
auszuschließen
Angeklagte
Falschaussage
25
.
April
auch
Ziel
Selbstbegünstigung
verfolgte
.
Absicht
Gefahr
Bestrafung
abzuwenden
einzige
wesentliche
Beweggrund
falsche
Aussage
war
setzt
§
StGB
vgl.
StGB
§
Abs.
Selbstbegünstigung
m.w
.
.
Ebenso
wird
§
StGB
ausgeschlossen
Angeklagte
Aussagenotstand
falschen
Angaben
früheren
Vernehmung
schuldhaft
herbeigeführt
hat
vgl.
BGHSt
f.
m.w
.
.
Senat
kann
ausschließen
Bemessung
Gesamtfreiheitsstrafe
Höhe
aufgehobenen
Einzelstrafe
beeinflusst
ist
;
hebt
auch
Gesamtstrafenausspruch
.
Kuckein
Sost-Scheible