BESCHLUSS 11 . Oktober Strafsache falscher uneidlicher Aussage 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 11 . Oktober gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 3 . April 1 . Schuldspruch geändert Angeklagte Fall Urteilsgründe falschen uneidlichen Aussage schuldig ist 2 . Ausspruch Fall Urteilsgründe erkannten Einzelstrafe Gesamtstrafenausspruch Feststellungen aufgehoben . II . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten falscher uneidlicher Aussage Fällen Fällen Tateinheit versuchter Strafvereitelung Betruges mittelbarer Falschbeurkundung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Revision Angeklagten Verletzung materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Überprüfung Urteils Sachrüge führt Änderung Schuldspruchs Fall Urteilsgründe Verurteilung tateinheitlich begangener versuchter Strafvereitelung entfällt . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte Angeklagte Falschaussage Ermittlungsrichter 25 . April bereits richterlichen Vernehmung 13 . Oktober Zeuge Freundes falsch ausgesagt . hatte schen uneidlichen Aussage Tateinheit vollendeter vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . Strafvereitelung strafbar gemacht . Strafbarkeit wäre Fall wahrheitsgemäßer Angaben zweiten richterlichen Vernehmung aufgedeckt worden . Insoweit greift Angeklagten Vorschrift § Abs. StGB Strafvereitelung bestraft wird Tat zugleich ganz Teil vereiteln will selbst bestraft wird . 2 . Änderung Schuldspruchs führt Aufhebung Fall Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe . kann Einzelstrafe auch Bestand haben Urteilsgründe erkennen lassen Strafkammer Vorliegen Aussagenotstands § Abs. StGB geprüft hat . Hätte Angeklagte zweiten richterlichen Vernehmung wahrheitsgemäß ausgesagt so hätte zugleich ersten richterlichen Vernehmung begangenen uneidlichen Falschaussage Tateinheit Strafvereitelung bezichtigen müssen strafbefreiender Rücktritt mehr Betracht kam . ist auszuschließen Angeklagte Falschaussage 25 . April auch Ziel Selbstbegünstigung verfolgte . Absicht Gefahr Bestrafung abzuwenden einzige wesentliche Beweggrund falsche Aussage war setzt § StGB vgl. StGB § Abs. Selbstbegünstigung m.w . . Ebenso wird § StGB ausgeschlossen Angeklagte Aussagenotstand falschen Angaben früheren Vernehmung schuldhaft herbeigeführt hat vgl. BGHSt f. m.w . . Senat kann ausschließen Bemessung Gesamtfreiheitsstrafe Höhe aufgehobenen Einzelstrafe beeinflusst ist ; hebt auch Gesamtstrafenausspruch . Kuckein Sost-Scheible