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22 KiB

NAMEN
12
.
April
Strafsache
schweren
Menschenhandels
Zweck
sexuellen
Ausbeutung
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
12
.
April
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Richter
Bundesgerichtshof
Bender
Dr.
Feilcke
beisitzende
Richter
Staatsanwältin
Vertreterin
Generalbundesanwalts
Verhandlung
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenklägerin
Verhandlung
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
19
.
Januar
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Schuldspruch
Ausnahme
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
Angeklagte
Fällen
Fall
II.2.d
Urteilsgründe
verurteilt
worden
ist
gesamten
Strafausspruch
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
Staatsanwaltschaft
Revision
Angeklagten
werden
verworfen
.
4
.
Angeklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittels
insoweit
entstandenen
notwendigen
Auslagen
Nebenklägerinnen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betrugs
Fällen
Menschenhandels
Zweck
sexuellen
Ausbeutung
Fällen
schweren
Menschenhandels
Zweck
sexuellen
Ausbeutung
Tateinheit
Erpressung
Körperverletzung
Anstiftung
Ausstellen
unrichtiger
Gesundheitszeugnisse
Anstiftung
Gebrauch
unrichtiger
Gesundheitszeugnisse
Zuhälterei
Tateinheit
versuchtem
schweren
Menschenhandel
Zweck
sexuellen
Ausbeutung
Erpressung
Tateinheit
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Ungunsten
Angeklagten
eingelegte
Generalbundesanwalt
nur
teilweise
vertretene
Revision
Staatsanwaltschaft
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Beschwerdeführerin
erstrebt
Fällen
Fall
II.2.d
Urteilsgründe
jeweils
Verurteilungen
schweren
Menschenhandels
Zweck
sexuellen
Ausbeutung
Tateinheit
Zuhälterei
Fall
Fall
Urteilsgründe
Schuldspruch
auch
tateinheitlich
begangener
Zuhälterei
Fall
Fall
Urteilsgründe
insbesondere
Verurteilung
räuberischer
Erpressung
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
.
Übrigen
beanstandet
Strafausspruch
.
Angeklagte
wendet
ausgeführte
Sachrüge
gestützten
Revision
Verurteilung
.
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
führt
Aufhebung
Schuldspruchs
Fällen
Fall
II.2.d
Urteilsgründe
gesamten
Strafausspruchs
.
Übrigen
erweist
unbegründet
.
Revision
Angeklagten
bleibt
Erfolg
.
Feststellungen
nahm
Angeklagte
Internet
Vielzahl
Frauen
Kontakte
nutzte
auszuloten
Frauen
bereits
Erfahrungen
Rotlichtmilieu
verfügten
zumindest
grundsätzliche
Bereitschaft
zeigten
Prostituierte
arbeiten
.
Frauen
gefielen
ausging
Prostitutionstätigkeit
bringen
können
intensivierte
Beziehungen
Absicht
Einnahmen
Frauen
partizipieren
so
Lebensunterhalt
bestreiten
.
Fällen
brachte
jeweils
bereits
Prostitution
nachgehende
Frauen
tatsächlich
unzutreffenden
Versprechen
Gelder
gemeinsame
Zukunft
anzulegen
Zeitraum
Dezember
Januar
Geldbeträge
Höhe
insgesamt
Euro
Euro
Euro
überlassen
abredewidrig
jeweils
verbrauchte
II.2.a
II.2.b
II.2.e
Fall
Urteilsgründe
.
Frauen
schlug
Angeklagte
Rahmen
Auseinandersetzung
Oktober
November
flachen
Hand
Gesicht
Kopf
trat
Arme
Beine
mindestens
einmal
leicht
Unterleib
Fall
Urteilsgründe
.
Fällen
veranlasste
Angeklagte
Frauen
Jahren
Aufnahme
Prostitutionstätigkeit
.
Tatzeit
20-jährige
Geschädigte
brachte
Angeklagte
zuvor
Abläufe
tionstätigkeit
Club
informiert
hatte
5
.
Juni
Fahrzeug
ausgewählten
Saunaclub
Tage
Prostitution
nachging
Abzug
Kosten
Euro
.
Aufforderung
Angeklagten
Mobiltelefon
jeweiligen
Einkünfte
unterrichten
kam
Geschädigte
nur
unvollständig
Fall
Urteilsgründe
.
9
.
Juni
holte
Angeklagte
Geschädigte
Pkw
Saunaclub
.
vergeblich
sucht
hatte
Geschädigte
Erklärung
Geld
gemeinsame
Zukunft
anlegen
wollen
Herausgabe
Verdienstes
bewegen
kam
Angeklagten
Geldübergabe
beharrlich
verweigernden
Geschädigten
geraume
Zeit
hinziehenden
Auseinandersetzung
Verlauf
Angeklagte
schließlich
drohte
Familie
Geschädigten
Tätigkeit
erzählen
tatsächlich
vorhandene
Videos
Club
zeigen
.
hatte
Angeklagte
gewisser
Weise
auch
bereits
Auge
Drohung
geeignet
sein
könnte
Geschädigte
weitere
Prostitutionsausübung
Stange
halten
.
Geschädigte
befürchtete
Angeklagte
werde
Drohung
wahrmachen
übergab
schließlich
Euro
Euro
alsbald
zurückerhielt
.
Tage
später
vereinbarten
Angeklagte
Geschädigte
folgenden
Tag
wieder
Club
arbeiten
solle
.
Geschädigte
wollte
eigentlich
mehr
hatte
aber
nunmehr
noch
sehr
präsenten
Drohung
Eltern
Tätigkeit
Prostituierte
Kenntnis
setzen
gewisse
Ängste
Angeklagten
.
Angeklagten
seinerseits
noch
gegenwärtig
war
Drohungen
Geschädigte
Tage
zuvor
Sicht
eingenordet
hatte
war
zumindest
bedingtem
Vorsatz
bewusst
fortwirkte
erneuter
Drohungen
bedurfte
.
Angeklagte
Geschädigte
Pkw
wieder
Club
gebracht
diesmal
Wohnungsschlüssel
hatte
aushändigen
lassen
ging
Geschädigte
Tage
Prostitution
erzielte
dienst
Euro
später
erneute
Auseinandersetzung
Euro
Angeklagten
übergab
II.2.c
Fall
Urteilsgründe
.
damals
Jahre
alte
Geschädigte
brachte
Angeklagte
Juli
Pkw
Saunaclub
.
Zuvor
hatte
Geschädigte
näher
Tätigkeit
Prostituierte
Club
informiert
Einverständnis
Club
ausgewählt
Mitteilung
Einkünfte
Mobiltelefon
ausgehändigt
Wohnungsschlüssel
geben
lassen
.
Folgezeit
ging
Geschädigte
Zeit
unterbrochen
einwöchigen
Urlaub
Prostitution
Saunaclub
verschwand
.
Prostitution
erzielten
Einkünften
übergab
verschiedenen
Gelegenheiten
Teile
Angeklagten
II.2.d
Urteilsgründe
.
Anfang
Januar
lernte
Angeklagte
Internet
Geschädigte
kennen
damaligen
Zeitpunkt
desolaten
finanziellen
Lage
befand
überredete
Aufnahme
Tätigkeit
Prostituierte
.
Geschädigte
beruflichen
Beschäftigung
nachging
veranlasste
Angeklagte
erforderliche
Untersuchung
erfolgende
Ausstellung
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Geschädigte
Arzt
Vorlage
Allgemeinen
Ortskrankenkasse
Fall
Urteilsgründe
.
7
.
Januar
fuhr
Angeklagte
Geschädigte
Saunaclub
.
erklärte
nochmals
verhalten
solle
nahm
Wohnungsschlüssel
Geschädigten
gab
Euro
Bezahlung
Zimmermiete
Club
forderte
regelmäßig
Mobiltelefon
Einkünfte
berichten
.
Ferner
sagte
Geschädigte
abzuholen
Club
gefalle
.
Entrichtung
Eintritts
Einweisung
Abläufe
fasste
schädigte
dort
arbeiten
wollen
.
rief
Angeklagten
bat
vergeblich
wieder
abzuholen
.
Rückfahrt
Wohnung
kaum
Geld
auch
Wohnungsschlüssel
hatte
ließ
10
.
Januar
begrenztem
Umfang
Prostitutionstätigkeit
verdiente
insgesamt
Euro
.
Zeit
lehnte
Angeklagte
wiederholt
telefonisch
geäußerten
Bitten
Geschädigten
Club
wieder
abzuholen
jeweils
deutlich
verstehen
gab
schon
dort
bleiben
müsse
schließlich
Wohnungsschlüssel
habe
.
Telefonate
ausschließbar
Zeitpunkt
Geschädigte
weitere
Prostitutionstätigkeit
Club
verließ
drohte
Angeklagte
Arbeitgeber
Geschädigten
falsche
Krankmeldung
Prostitutionsausübung
informieren
Weise
Geschädigte
Druck
setzen
Fortsetzung
Tätigkeit
Prostituierte
bringen
Fall
Urteilsgründe
.
Geschädigte
10
.
Januar
Club
verlassen
hatte
Taxi
Wohnung
.
gefahren
war
rief
Angeklagten
forderte
Wohnungsschlüssel
bringen
.
Angeklagte
Pkw
Wohnung
erschien
blieb
laufendem
Motor
Fahrzeug
sitzen
Geschädigte
Oberkörper
geöffnete
Fenster
Beifahrerseite
Fahrzeuginnere
lehnte
Rückgabe
Wohnungsschlüssel
verlangte
.
Angeklagte
weigerte
forderte
seinerseits
Rückzahlung
Verfügung
gestellter
Euro
wusste
Anspruch
haben
.
Verlauf
nunmehr
entwickelnden
Auseinandersetzung
Geschädigte
Herausgabe
Schlüssel
Angeklagte
Rückzahlung
Geldes
pochten
forderte
Angeklagte
Geschädigte
mehrfach
-9-
Kopf
Fahrzeuginneren
nehmen
tat
befürchtete
Angeklagte
werde
davonfahren
Wohnungsschlüssel
ausgehändigt
haben
.
Geschädigte
Kopf
komplett
Auto
gezogen
hatte
fuhr
Angeklagte
kurz
brachte
Fahrzeug
aber
Metern
dort
befindlichen
Ampel
Vollbremsung
wieder
Stehen
.
Anfahren
ging
Geschädigte
zurückschrecken
Kopf
Oberkörper
Fenster
nehmen
werde
.
Überraschung
zog
Geschädigte
indes
hechtete
Fahrzeuginnere
Wegfahren
Angeklagten
Wohnungsschlüsseln
verhindern
.
anschließenden
Fahrt
nahm
Auseinandersetzung
Angeklagten
immer
mehr
Rage
geriet
Beifahrersitz
sitzenden
Geschädigten
Fortgang
.
Angeklagte
stoppte
Fahrzeug
versuchte
erfolglos
Geschädigte
Haaren
Armen
Auto
zerren
blaue
Flecke
davontrug
.
Sodann
fuhr
Geschädigten
weiter
Gegend
brüllte
beschimpfte
unablässig
weiter
körperlich
gewalttätig
werden
.
Schließlich
gab
Geschädigte
Angeklagten
Euro
Verdienst
Club
noch
übrig
waren
einerseits
anders
Schlüssel
kommen
glaubte
andererseits
Drohungen
Angeklagten
einzuschätzen
wusste
besser
hielt
weiter
Widerstand
entgegenzusetzen
Fall
Urteilsgründe
.
Landgericht
hat
Taten
Fall
II.2.d
Urteilsgründe
Nachteil
Geschädigten
Menschenhandel
Zweck
sexuellen
Ausbeutung
§
Abs.
Satz
StGB
14
.
Oktober
geltenden
Fassung
Tat
Fall
Urteilsgründe
Nachteil
Geschädigten
Erpressung
gemäß
§
Abs.
StGB
Tateinheit
schwerem
Menschenhandel
Zweck
sexuellen
Ausbeutung
§
Abs.
Nr.
StGB
gewertet
.
Tat
Fall
Urteilsgründe
Nachteil
Geschädigten
hat
rechtlich
sung
§
Abs.
StGB
Tateinheit
Körperverletzung
§
Abs.
StGB
gewürdigt
.
II
.
Revision
Staatsanwaltschaft
1
.
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
ist
wirksam
Schuldsprüche
Fällen
Fälle
II.2.d
Fall
Urteilsgründe
Strafausspruch
beschränkt
.
Beschwerdeführerin
hat
eingangs
Revisionsbegründungsschrift
7
.
April
zunächst
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
erhoben
anschließend
ausgeführt
Gericht
Fällen
Sachverhalt
rechtlich
falsch
gewürdigt
wesentliche
Strafzumessungsfaktoren
unberücksichtigt
gelassen
habe
.
anschließend
umfangreich
dargelegten
Einzelbeanstandungen
ausschließlich
rechtliche
Würdigung
genannten
Fällen
Urteilsgründe
Strafzumessung
beziehen
werden
Formulierung
eingeleitet
Folgenden
relevantesten
Fehler
näher
ausgeführt
werden
sollen
ausdrücklich
Beschränkung
allgemein
erhobenen
Sachrüge
Fehler
darstellen
solle
.
Abschließend
wird
Antrag
gestellt
angefochtene
Urteil
zumindest
aufgeführten
Punkten
bezüglich
Gesamtstrafe
aufzuheben
Sache
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
zurückzuverweisen
.
wiedergegebenen
Ausführungen
Revisionsbegründungsschrift
Staatsanwaltschaft
Reichweite
Revisionsangriffs
eindeutig
bestimmen
ist
Anfechtungswille
Beschwerdeführerin
Auslegung
ermitteln
.
ist
berücksichtigen
Staatsanwaltschaft
Nr.
Abs.
gehalten
ist
allgemeinen
Sachrügen
erheben
Revisionen
so
begründen
klar
ersichtlich
ist
Ausführungen
angefochtenen
Urteils
Rechtsverletzung
gesehen
Gründe
Rechtsauffassung
gestützt
wird
vgl.
Urteile
2
.
Februar
NStZ-RR
;
11
.
Juni
NStZ-RR
;
Beschluss
21
.
Mai
NStZ-RR
Nr.
.
Anschluss
Erhebung
Sachrüge
erfolgte
Umschreibung
Fehlerhaftigkeit
angefochtenen
Urteils
näher
ausgeführten
Einzelbeanstandungen
ergeben
Wege
Auslegung
Staatsanwaltschaft
ausschließlich
rechtliche
Würdigung
Fällen
Fälle
II.2.d
Fall
Urteilsgründe
wendet
Strafzumessung
beanstandet
.
Hinweis
gewollte
Beschränkung
allgemein
erhobenen
Sachrüge
bezieht
Kontext
Begründungsschrift
nachfolgend
Einzelnen
ausgeführten
relevantesten
Gründe
zuvor
nur
teilweise
angenommene
Unrichtigkeit
angefochtenen
Urteils
führt
anderen
Auslegungsergebnis
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Vielzahl
abgeurteilter
Taten
ausgeführte
Sachrüge
ordnungsgemäßen
Begründung
Revision
Staatsanwaltschaft
ausreicht
vgl.
Urteil
22
.
März
.
insoweit
BGHSt
abgedruckt
;
Beschlüsse
5
November
NStZ-RR
288
;
21
.
Mai
aaO
wäre
Übrigen
auch
umfassend
formulierter
Vorbehalt
geeignet
Beschränkung
Rechtsmittels
auszuschließen
.
2
.
Revision
Staatsanwaltschaft
ist
Schuldspruch
Landgericht
Fällen
Fall
II.2.d
Urteilsgründe
Strafbarkeit
Angeklagten
jeweils
schweren
Menschenhandels
§
Abs.
Nr.
StGB
14
.
Oktober
geltenden
Fassung
verneint
hat
Strafausspruch
insgesamt
begründet
.
Übrigen
bleibt
Rechtsmittel
Erfolg
.
Erwägungen
Strafkammer
Strafbarkeit
Angeklagten
schweren
Menschenhandels
§
Abs.
Nr.
StGB
genannten
Fällen
verneint
hat
halten
rechtlichen
Prüfung
stand
.
Qualifikationsnorm
§
Abs.
Nr.
StGB
Taten
Angeklagten
§
Abs.
StGB
weiterhin
Anwendung
findet
Strafandrohung
§
232a
Abs.
Nr.
Abs.
StGB
.
V.m
.
Abs.
Satz
Nr.
StGB
15
.
Oktober
Kraft
getretenen
Fassung
Gesetz
Verbesserung
Bekämpfung
Menschenhandels
Änderung
Bundeszentralregistergesetzes
Achten
Buches
Sozialgesetzbuch
11
.
Oktober
.
milder
ist
vgl.
Beschluss
23
.
März
StGB
Abs.
Gesetzesänderung
macht
schweren
Menschenhandels
strafbar
Tat
§
Abs.
StGB
gewerbsmäßig
begeht
.
Gewerbsmäßig
handelt
wiederholte
Tatbegehung
nur
vorübergehende
Einnahmequelle
Umfang
Dauer
verschaffen
will
.
Liegt
Gewinnstreben
ist
bereits
erste
Tat
gewerbsmäßig
werten
.
.
;
vgl.
nur
Beschluss
28
.
.
Wiederholungsabsicht
muss
stets
Delikt
beziehen
Tatbestand
Merkmal
werbsmäßigkeit
qualifiziert
ist
vgl.
Beschluss
1
.
September
StGB
Abs.
Gewerbsmäßig
1
;
Urteil
24
Juli
§
Abs.
Nr.
Gewerbsmäßig
2
;
Beschluss
13
.
Dezember
NStZ
;
Sternberg-Lieben/Bosch
StGB
29
.
Aufl
.
§
§
.
.
;
StGB
65
.
Aufl
.
§
.
.
Gewerbsmäßigkeit
Sinne
Abs.
Nr.
StGB
liegt
mithin
Täter
fortlaufende
Einnahmequelle
gerade
wiederholte
Vornahme
Handlungen
verschaffen
will
Tatbestand
§
Abs.
Satz
StGB
erfüllen
vgl.
Beschluss
22
.
Februar
.
ist
aber
erforderlich
Täter
erstrebten
Einnahmen
ausschließlich
Taten
§
Abs.
StGB
aF
erzielen
will
.
reicht
vielmehr
Wiederholungsabsicht
auch
derartige
Taten
erstreckt
vgl.
Urteile
24
Juli
aaO
;
26
.
Oktober
§
Abs.
Nr.
Gewerbsmäßig
;
5
.
Aufl
.
§
.
jeweils
§
Abs.
Nr.
.
Landgericht
hat
Ablehnung
Gewerbsmäßigkeit
gemäß
Abs.
Nr.
StGB
Wesentlichen
begründet
Angeklagten
Feststellungen
ankam
gerade
Frauen
Jahren
Prostitution
bringen
.
ist
aber
engen
Verständnis
Gewerbsmäßigkeit
ausgegangen
.
Frage
Bestreben
Angeklagten
Erzielung
Einkünften
Frauen
Aufnahme
Fortsetzung
Prostitution
veranlassen
auch
Frauen
Jahren
bezog
hat
Strafkammer
auseinandergesetzt
.
Umstands
Angeklagte
Geschädigten
volljährig
war
Alter
weiteren
Gedanken
machte
Zeitraum
knapp
Monaten
Frauen
Jahren
Aufnahme
Tätigkeit
Prostituierte
veranlasste
liegt
Absicht
jedenfalls
fern
.
Fälle
Fall
II.2.d
Urteilsgründe
bedürfen
neuen
tatrichterlichen
Verhandlung
Entscheidung
.
Aufhebung
rechtsfehlerfrei
getroffenen
tatsächlichen
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
bedarf
.
Strafkammer
hat
Auffassung
Beschwerdeführerin
Fällen
Fälle
II.2.d
Urteilsgründe
Recht
Verurteilung
jeweils
auch
tateinheitlich
begangener
Zuhälterei
§
Abs.
Nr.
StGB
abgesehen
.
Fällen
Fall
II.2.d
Urteilsgründe
liegen
tatbestandlichen
Voraussetzungen
dirigierenden
Zuhälterei
.
Fall
Fall
Urteilsgründe
tritt
verwirklichte
§
Abs.
Nr.
.
Alternative
StGB
schweren
Menschenhandel
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Tatbestand
dirigierenden
Zuhälterei
§
Abs.
Nr.
StGB
setzt
Begehungsvarianten
bestimmende
Einflussnahme
Prostitutionsausübung
;
bloße
Unterstützung
genügt
.
Erforderlich
ist
vielmehr
Verhalten
Täters
geeignet
ist
Prostituierte
Abhängigkeit
halten
Selbstbestimmung
beeinträchtigen
nachhaltiger
Prostitutionsausübung
anzuhalten
Entscheidungsfreiheit
sonstiger
Weise
nachhaltig
beeinflussen
vgl.
Beschlüsse
9
.
Juni
NStZ
;
1
.
August
BGHSt
;
13
November
.
Überwachen
geht
andauernde
Kontrolle
Geldeinnahmen
Buchführung
Preisgestaltung
sexuellen
tungen
wirtschaftliche
Abhängigkeit
Prostituierten
bewirken
kann
Lösung
Prostitution
erschwert
.
Bestimmen
Umstände
Prostitution
muss
Erfüllung
Tatbestands
§
Abs.
Nr.
.
Alternative
StGB
Weise
erfolgen
Prostituierte
Weisungen
entziehen
kann
.
Freiwilliges
Akzeptieren
Bedingungen
schließt
dirigierende
Zuhälterei
Sinne
vgl.
9
.
Juni
aaO
.
dritte
Tatbestandsvariante
§
Abs.
Nr.
StGB
liegt
Täter
Beziehungen
Prostituierten
unterhält
eigenen
Vermögensvorteils
handelt
Maßnahmen
ergreift
Opfer
abhalten
sollen
Prostitution
aufzugeben
.
Erfasst
werden
nur
Vorkehrungen
Opfer
Entscheidungsfreiheit
beeinträchtigen
geeignet
gerichtet
sind
Weg
Prostitution
verbauen
vgl.
Beschluss
9
.
Juni
aaO
;
Urteil
9
.
Oktober
NStZ
.
ist
Fall
Opfer
Zwang
Drohung
Prostitution
festgehalten
fühlt
vgl.
Beschluss
9
.
April
NStZ-RR
.
Maßstab
ausgehend
hat
Angeklagte
Fällen
Fall
II.2.d
Urteilsgründe
dirigierenden
Zuhälterei
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
schuldig
gemacht
.
Angeklagte
jeweils
Club
Prostitutionsausübung
Einverständnis
Geschädigten
auswählte
Geschädigten
Fahrzeug
dorthin
brachte
nahm
Feststellungen
Prostitutionsausübung
Bordellbetrieb
Einfluss
.
Aufforderung
Mobiltelefon
jeweiligen
Einkünfte
informieren
Geschädigte
klagten
unbeanstandet
nur
unvollständig
nachkam
Zusammenhang
Abholen
Geschädigten
Club
jeweils
erfolgten
fragen
Höhe
Einnahmen
reichen
auch
Zusammenwirken
Annahme
Überwachung
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
Alternative
StGB
.
Schließlich
war
Ansichnehmen
Wohnungsschlüssel
Geschädigten
Angeklagten
geeignet
Geschädigten
Drohung
Zwang
Weg
Prostitution
verbauen
.
Fall
Fall
Urteilsgründe
sind
tatbestandlichen
Voraussetzungen
dirigierenden
Zuhälterei
§
Abs.
Nr.
.
2
.
Alternative
StGB
dargelegten
Gründen
ebenfalls
erfüllt
.
Angeklagte
Geschädigte
Drohung
Eltern
tigkeit
Prostituierte
Bild
setzen
Fortsetzung
Prostitution
veranlasste
hat
indes
Strafkammer
Recht
ausgegangen
ist
zugleich
Maßnahme
getroffen
Geschädigte
abhalten
sollte
Prostitution
aufzugeben
dritte
Begehungsalternative
§
Abs.
Nr.
StGB
verwirklicht
.
Zuhältereihandlung
aber
Drohung
erschöpfte
Strafbarkeit
Angeklagten
schweren
Menschenhandels
§
Abs.
Nr.
StGB
führt
Strafvorschriften
Freiheit
Selbstbestimmung
Opfers
sexueller
wirtschaftlicher
Hinsicht
Schutz
Rechtsguts
bezwecken
vgl.
Eisele
StGB
29
.
Aufl
.
§
.
§
.
jeweils
kommt
Verwirklichung
§
Abs.
Nr.
StGB
hier
gegebenen
Sachverhaltskonstellation
§
Abs.
Nr.
StGB
unrechtssteigernde
Bedeutung
.
Unrecht
Tat
wird
Landgericht
ebenfalls
zutreffend
ausgegangen
ist
vielmehr
vollständig
schweren
Menschenhandel
§
Abs.
Nr.
StGB
Folge
erfasst
§
Abs.
Nr.
StGB
Wege
Gesetzeskonkurrenz
Abs.
Nr.
StGB
zurücktritt
.
Schuldspruch
Fall
Fall
Urteilsgründe
gerichteten
Beanstandungen
dringt
Revision
Staatsanwaltschaft
ebenfalls
.
Landgericht
hat
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
Strafbarkeit
Angeklagten
räuberischer
Erpressung
§
Abs.
StGB
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
Recht
verneint
Gewaltanwendung
Zerren
Haaren
Armen
Geschädigten
Durchsetzung
Geldforderung
diente
Angeklagte
Anfahren
Pkw
gefährlichen
Eingriff
Straßenverkehr
Gestalt
verkehrsfremden
zumindest
erforderlichen
bedingten
Schädigungsvorsatz
Nachteil
Geschädigten
handelte
vgl.
Urteil
20
.
Februar
BGHSt
;
StGB
3
.
Aufl
.
.
.
getroffenen
Feststellungen
zugrunde
liegende
Beweiswürdigung
Strafkammer
begegnet
Berücksichtigung
eingeschränkten
revisionsrechtlichen
Prüfungsmaßstabs
.
.
;
vgl.
nur
Beschluss
7
.
Juni
BGHSt
18
f.
;
Franke
26
.
Aufl
.
.
.
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Landgericht
hat
Feststellungen
Geschehen
Fahrzeug
Angeklagten
Wesentlichen
deckungsgleichen
Angaben
Angeklagten
Geschädigten
Hauptverhandlung
gestützt
Ablauf
Ereignisse
Geschehen
innewohnenden
Dynamik
mehr
Detail
erinnerlich
gewesen
ist
.
dung
Zusammenhang
vergeblichen
Versuch
Geschädigte
Auto
herauszuzerren
ist
nur
Geschädigten
Rahmen
Zeugenaussage
geschildert
worden
.
Landgericht
tatrichterlicher
Verantwortung
objektiven
Geschehen
Umstands
Geschädigte
Willen
Angeklagten
Fahrzeug
gelangt
war
gezogene
Schlussfolgerung
Gewaltanwendung
Durchsetzung
Geldforderung
Entfernen
Geschädigten
Pkw
dienen
sollte
ist
möglich
Revisionsgericht
bindend
.
andere
tatsächliche
Würdigung
Generalbundesanwalt
aufgezeigt
möglicherweise
nähergelegen
hätte
ist
revisionsgerichtliche
Prüfung
Beweiswürdigung
Belang
.
objektiven
Gegebenheiten
Anfahren
Angeklagten
Pkw
hat
Strafkammer
Angaben
Angeklagten
Geschädigten
zusätzlich
Erkenntnisse
Innenraumüberwachung
Fahrzeug
Angeklagten
herangezogen
.
Tonaufzeichnung
Überwachung
hat
entnommen
Zusammenhang
Anfahren
Fahrzeugs
Aufschrei
Geschädigten
vernehmen
war
Geschädigte
Angeklagten
unmittelbaren
Anschluss
verbalen
Vorwürfe
Fahrmanövers
machte
.
Strafkammer
Grundlage
gezogene
Folgerung
könne
Hinsicht
jedenfalls
ausgeschlossen
werden
Angeklagte
Schädigung
Tatopfers
rechnete
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
eingehenderen
Darstellung
jeweiligen
Angaben
Beteiligten
hat
Auffassung
Revision
bedurft
.
hält
Strafausspruch
rechtlichen
Prüfung
stand
vgl.
Prüfungsmaßstab
Beschluss
10
.
April
BGHSt
349
;
Urteil
17
.
September
BGHSt
.
Einzelstrafen
Folge
Gesamtstrafenausspruch
haben
Bestand
Strafkammer
Bemessung
Einzelstrafen
bislang
unbestraften
Angeklagten
jeweils
erlittene
Untersuchungshaft
nahezu
Jahr
strafmindernd
berücksichtigt
hat
Umstände
Einzelfalls
bezogene
Begründung
geben
.
Erlittene
Untersuchungshaft
ist
regelmäßig
Strafzumessung
Bedeutung
§
Abs.
Satz
StGB
grundsätzlich
vollstreckende
Strafe
angerechnet
wird
.
Auch
erstmaligen
Vollzug
Untersuchungshaft
kommt
mildernde
Berücksichtigung
nur
Betracht
Einzelfall
besondere
Umstände
hinzutreten
.
.
;
vgl.
Urteile
2
.
Februar
NStZ-RR
106
;
19
.
Dezember
.
9
;
20
.
August
NStZ
;
10
.
Oktober
.
insoweit
BGHSt
abgedruckt
;
19
.
Mai
NStZ
100
;
14
.
Juni
StGB
Abs.
Lebensumstände
.
zusätzlichen
Angeklagten
besonders
beschwerenden
Umstände
Folgen
Haftvollzugs
hat
Strafkammer
festgestellt
.
Weiteren
begegnen
Erwägungen
Landgericht
Fällen
Fall
II.2.d
Urteilsgründe
jeweils
minder
schwere
Fälle
Menschenhandels
§
Abs.
StGB
angenommen
hat
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Strafkammer
hat
Bewertung
minder
schwere
Fälle
maßgeblich
auch
begründet
Vergleich
anderen
Tatbestandsvarianten
§
Abs.
StGB
Bringen
Person
Jahren
Prostitution
Regel
Abstand
üble
Variante
darstellt
.
abstrakten
Gegebenheiten
konkreten
Falles
orientierten
Überlegung
setzt
Landgericht
Widerspruch
Wertungen
gesetzlichen
Regelung
.
Gesetzgeber
hat
§
Abs.
StGB
verschiedene
Begehungsweisen
Menschenhandels
tatbestandlich
erfasst
einheitlichen
Strafandrohung
Freiheitsstrafe
Monaten
bis
zu
Jahren
versehen
.
minder
schwere
Fälle
Varianten
§
Abs.
StGB
sieht
Vorschrift
§
Abs.
StGB
Freiheitsstrafe
Monaten
bis
zu
Jahren
.
gesetzlichen
Regelung
Ausdruck
gebrachte
grundsätzliche
Gleichwertigkeit
verschiedenen
Begehungsalternativen
innewohnenden
Unrechtswertes
schließt
Verwirklichung
gerade
Tatbestandsvarianten
bestimmendes
Gewicht
Gesamtwürdigung
Umstände
Einzelfalls
vorzunehmenden
Prüfung
Voraussetzungen
minder
schweren
Fall
beizumessen
.
Senat
vermag
auszuschließen
unzutreffenden
Wertungen
Strafkammer
Höhe
verhängten
Einzelstrafen
Folge
Gesamtstrafenausspruch
ausgewirkt
haben
.
.
Revision
Angeklagten
Rechtsmittel
Angeklagten
ist
unbegründet
.
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
Revisionsrechtfertigung
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Aufhebung
gesamten
Strafausspruchs
Revision
Staatsanwaltschaft
besteht
entsprechender
Anwendung
Abs.
vorzunehmende
Nachholung
angefochtenen
Urteil
unterbliebenen
Festsetzung
Tagessatzhöhe
Einzelgeldstrafen
Fällen
Fälle
Urteilsgründe
Veranlassung
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Feilcke