NAMEN 12 . April Strafsache schweren Menschenhandels Zweck sexuellen Ausbeutung u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 12 . April teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Sost-Scheible Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Richter Bundesgerichtshof Bender Dr. Feilcke beisitzende Richter Staatsanwältin Vertreterin Generalbundesanwalts Verhandlung Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwältin Vertreterin Nebenklägerin Verhandlung Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 19 . Januar zugehörigen Feststellungen aufgehoben Schuldspruch Ausnahme Feststellungen äußeren Tatgeschehen Angeklagte Fällen Fall II.2.d Urteilsgründe verurteilt worden ist gesamten Strafausspruch . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision Staatsanwaltschaft Revision Angeklagten werden verworfen . 4 . Angeklagte trägt Kosten Rechtsmittels insoweit entstandenen notwendigen Auslagen Nebenklägerinnen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betrugs Fällen Menschenhandels Zweck sexuellen Ausbeutung Fällen schweren Menschenhandels Zweck sexuellen Ausbeutung Tateinheit Erpressung Körperverletzung Anstiftung Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse Anstiftung Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse Zuhälterei Tateinheit versuchtem schweren Menschenhandel Zweck sexuellen Ausbeutung Erpressung Tateinheit Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Ungunsten Angeklagten eingelegte Generalbundesanwalt nur teilweise vertretene Revision Staatsanwaltschaft Rüge Verletzung materiellen Rechts . Beschwerdeführerin erstrebt Fällen Fall II.2.d Urteilsgründe jeweils Verurteilungen schweren Menschenhandels Zweck sexuellen Ausbeutung Tateinheit Zuhälterei Fall Fall Urteilsgründe Schuldspruch auch tateinheitlich begangener Zuhälterei Fall Fall Urteilsgründe insbesondere Verurteilung räuberischer Erpressung gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr . Übrigen beanstandet Strafausspruch . Angeklagte wendet ausgeführte Sachrüge gestützten Revision Verurteilung . Rechtsmittel Staatsanwaltschaft führt Aufhebung Schuldspruchs Fällen Fall II.2.d Urteilsgründe gesamten Strafausspruchs . Übrigen erweist unbegründet . Revision Angeklagten bleibt Erfolg . Feststellungen nahm Angeklagte Internet Vielzahl Frauen Kontakte nutzte auszuloten Frauen bereits Erfahrungen Rotlichtmilieu verfügten zumindest grundsätzliche Bereitschaft zeigten Prostituierte arbeiten . Frauen gefielen ausging Prostitutionstätigkeit bringen können intensivierte Beziehungen Absicht Einnahmen Frauen partizipieren so Lebensunterhalt bestreiten . Fällen brachte jeweils bereits Prostitution nachgehende Frauen tatsächlich unzutreffenden Versprechen Gelder gemeinsame Zukunft anzulegen Zeitraum Dezember Januar Geldbeträge Höhe insgesamt Euro Euro Euro überlassen abredewidrig jeweils verbrauchte II.2.a II.2.b II.2.e Fall Urteilsgründe . Frauen schlug Angeklagte Rahmen Auseinandersetzung Oktober November flachen Hand Gesicht Kopf trat Arme Beine mindestens einmal leicht Unterleib Fall Urteilsgründe . Fällen veranlasste Angeklagte Frauen Jahren Aufnahme Prostitutionstätigkeit . Tatzeit 20-jährige Geschädigte brachte Angeklagte zuvor Abläufe tionstätigkeit Club informiert hatte 5 . Juni Fahrzeug ausgewählten Saunaclub Tage Prostitution nachging Abzug Kosten Euro . Aufforderung Angeklagten Mobiltelefon jeweiligen Einkünfte unterrichten kam Geschädigte nur unvollständig Fall Urteilsgründe . 9 . Juni holte Angeklagte Geschädigte Pkw Saunaclub . vergeblich sucht hatte Geschädigte Erklärung Geld gemeinsame Zukunft anlegen wollen Herausgabe Verdienstes bewegen kam Angeklagten Geldübergabe beharrlich verweigernden Geschädigten geraume Zeit hinziehenden Auseinandersetzung Verlauf Angeklagte schließlich drohte Familie Geschädigten Tätigkeit erzählen tatsächlich vorhandene Videos Club zeigen . hatte Angeklagte gewisser Weise auch bereits Auge Drohung geeignet sein könnte Geschädigte weitere Prostitutionsausübung Stange halten . Geschädigte befürchtete Angeklagte werde Drohung wahrmachen übergab schließlich Euro Euro alsbald zurückerhielt . Tage später vereinbarten Angeklagte Geschädigte folgenden Tag wieder Club arbeiten solle . Geschädigte wollte eigentlich mehr hatte aber nunmehr noch sehr präsenten Drohung Eltern Tätigkeit Prostituierte Kenntnis setzen gewisse Ängste Angeklagten . Angeklagten seinerseits noch gegenwärtig war Drohungen Geschädigte Tage zuvor Sicht eingenordet hatte war zumindest bedingtem Vorsatz bewusst fortwirkte erneuter Drohungen bedurfte . Angeklagte Geschädigte Pkw wieder Club gebracht diesmal Wohnungsschlüssel hatte aushändigen lassen ging Geschädigte Tage Prostitution erzielte dienst Euro später erneute Auseinandersetzung Euro Angeklagten übergab II.2.c Fall Urteilsgründe . damals Jahre alte Geschädigte brachte Angeklagte Juli Pkw Saunaclub . Zuvor hatte Geschädigte näher Tätigkeit Prostituierte Club informiert Einverständnis Club ausgewählt Mitteilung Einkünfte Mobiltelefon ausgehändigt Wohnungsschlüssel geben lassen . Folgezeit ging Geschädigte Zeit unterbrochen einwöchigen Urlaub Prostitution Saunaclub verschwand . Prostitution erzielten Einkünften übergab verschiedenen Gelegenheiten Teile Angeklagten II.2.d Urteilsgründe . Anfang Januar lernte Angeklagte Internet Geschädigte kennen damaligen Zeitpunkt desolaten finanziellen Lage befand überredete Aufnahme Tätigkeit Prostituierte . Geschädigte beruflichen Beschäftigung nachging veranlasste Angeklagte erforderliche Untersuchung erfolgende Ausstellung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Geschädigte Arzt Vorlage Allgemeinen Ortskrankenkasse Fall Urteilsgründe . 7 . Januar fuhr Angeklagte Geschädigte Saunaclub . erklärte nochmals verhalten solle nahm Wohnungsschlüssel Geschädigten gab Euro Bezahlung Zimmermiete Club forderte regelmäßig Mobiltelefon Einkünfte berichten . Ferner sagte Geschädigte abzuholen Club gefalle . Entrichtung Eintritts Einweisung Abläufe fasste schädigte dort arbeiten wollen . rief Angeklagten bat vergeblich wieder abzuholen . Rückfahrt Wohnung kaum Geld auch Wohnungsschlüssel hatte ließ 10 . Januar begrenztem Umfang Prostitutionstätigkeit verdiente insgesamt Euro . Zeit lehnte Angeklagte wiederholt telefonisch geäußerten Bitten Geschädigten Club wieder abzuholen jeweils deutlich verstehen gab schon dort bleiben müsse schließlich Wohnungsschlüssel habe . Telefonate ausschließbar Zeitpunkt Geschädigte weitere Prostitutionstätigkeit Club verließ drohte Angeklagte Arbeitgeber Geschädigten falsche Krankmeldung Prostitutionsausübung informieren Weise Geschädigte Druck setzen Fortsetzung Tätigkeit Prostituierte bringen Fall Urteilsgründe . Geschädigte 10 . Januar Club verlassen hatte Taxi Wohnung . gefahren war rief Angeklagten forderte Wohnungsschlüssel bringen . Angeklagte Pkw Wohnung erschien blieb laufendem Motor Fahrzeug sitzen Geschädigte Oberkörper geöffnete Fenster Beifahrerseite Fahrzeuginnere lehnte Rückgabe Wohnungsschlüssel verlangte . Angeklagte weigerte forderte seinerseits Rückzahlung Verfügung gestellter Euro wusste Anspruch haben . Verlauf nunmehr entwickelnden Auseinandersetzung Geschädigte Herausgabe Schlüssel Angeklagte Rückzahlung Geldes pochten forderte Angeklagte Geschädigte mehrfach -9- Kopf Fahrzeuginneren nehmen tat befürchtete Angeklagte werde davonfahren Wohnungsschlüssel ausgehändigt haben . Geschädigte Kopf komplett Auto gezogen hatte fuhr Angeklagte kurz brachte Fahrzeug aber Metern dort befindlichen Ampel Vollbremsung wieder Stehen . Anfahren ging Geschädigte zurückschrecken Kopf Oberkörper Fenster nehmen werde . Überraschung zog Geschädigte indes hechtete Fahrzeuginnere Wegfahren Angeklagten Wohnungsschlüsseln verhindern . anschließenden Fahrt nahm Auseinandersetzung Angeklagten immer mehr Rage geriet Beifahrersitz sitzenden Geschädigten Fortgang . Angeklagte stoppte Fahrzeug versuchte erfolglos Geschädigte Haaren Armen Auto zerren blaue Flecke davontrug . Sodann fuhr Geschädigten weiter Gegend brüllte beschimpfte unablässig weiter körperlich gewalttätig werden . Schließlich gab Geschädigte Angeklagten Euro Verdienst Club noch übrig waren einerseits anders Schlüssel kommen glaubte andererseits Drohungen Angeklagten einzuschätzen wusste besser hielt weiter Widerstand entgegenzusetzen Fall Urteilsgründe . Landgericht hat Taten Fall II.2.d Urteilsgründe Nachteil Geschädigten Menschenhandel Zweck sexuellen Ausbeutung § Abs. Satz StGB 14 . Oktober geltenden Fassung Tat Fall Urteilsgründe Nachteil Geschädigten Erpressung gemäß § Abs. StGB Tateinheit schwerem Menschenhandel Zweck sexuellen Ausbeutung § Abs. Nr. StGB gewertet . Tat Fall Urteilsgründe Nachteil Geschädigten hat rechtlich sung § Abs. StGB Tateinheit Körperverletzung § Abs. StGB gewürdigt . II . Revision Staatsanwaltschaft 1 . Rechtsmittel Staatsanwaltschaft ist wirksam Schuldsprüche Fällen Fälle II.2.d Fall Urteilsgründe Strafausspruch beschränkt . Beschwerdeführerin hat eingangs Revisionsbegründungsschrift 7 . April zunächst Rüge Verletzung materiellen Rechts erhoben anschließend ausgeführt Gericht Fällen Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt wesentliche Strafzumessungsfaktoren unberücksichtigt gelassen habe . anschließend umfangreich dargelegten Einzelbeanstandungen ausschließlich rechtliche Würdigung genannten Fällen Urteilsgründe Strafzumessung beziehen werden Formulierung eingeleitet Folgenden relevantesten Fehler näher ausgeführt werden sollen ausdrücklich Beschränkung allgemein erhobenen Sachrüge Fehler darstellen solle . Abschließend wird Antrag gestellt angefochtene Urteil zumindest aufgeführten Punkten bezüglich Gesamtstrafe aufzuheben Sache erneuten Verhandlung Entscheidung zurückzuverweisen . wiedergegebenen Ausführungen Revisionsbegründungsschrift Staatsanwaltschaft Reichweite Revisionsangriffs eindeutig bestimmen ist Anfechtungswille Beschwerdeführerin Auslegung ermitteln . ist berücksichtigen Staatsanwaltschaft Nr. Abs. gehalten ist allgemeinen Sachrügen erheben Revisionen so begründen klar ersichtlich ist Ausführungen angefochtenen Urteils Rechtsverletzung gesehen Gründe Rechtsauffassung gestützt wird vgl. Urteile 2 . Februar NStZ-RR ; 11 . Juni NStZ-RR ; Beschluss 21 . Mai NStZ-RR Nr. . Anschluss Erhebung Sachrüge erfolgte Umschreibung Fehlerhaftigkeit angefochtenen Urteils näher ausgeführten Einzelbeanstandungen ergeben Wege Auslegung Staatsanwaltschaft ausschließlich rechtliche Würdigung Fällen Fälle II.2.d Fall Urteilsgründe wendet Strafzumessung beanstandet . Hinweis gewollte Beschränkung allgemein erhobenen Sachrüge bezieht Kontext Begründungsschrift nachfolgend Einzelnen ausgeführten relevantesten Gründe zuvor nur teilweise angenommene Unrichtigkeit angefochtenen Urteils führt anderen Auslegungsergebnis . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Vielzahl abgeurteilter Taten ausgeführte Sachrüge ordnungsgemäßen Begründung Revision Staatsanwaltschaft ausreicht vgl. Urteil 22 . März . insoweit BGHSt abgedruckt ; Beschlüsse 5 November NStZ-RR 288 ; 21 . Mai aaO wäre Übrigen auch umfassend formulierter Vorbehalt geeignet Beschränkung Rechtsmittels auszuschließen . 2 . Revision Staatsanwaltschaft ist Schuldspruch Landgericht Fällen Fall II.2.d Urteilsgründe Strafbarkeit Angeklagten jeweils schweren Menschenhandels § Abs. Nr. StGB 14 . Oktober geltenden Fassung verneint hat Strafausspruch insgesamt begründet . Übrigen bleibt Rechtsmittel Erfolg . Erwägungen Strafkammer Strafbarkeit Angeklagten schweren Menschenhandels § Abs. Nr. StGB genannten Fällen verneint hat halten rechtlichen Prüfung stand . Qualifikationsnorm § Abs. Nr. StGB Taten Angeklagten § Abs. StGB weiterhin Anwendung findet Strafandrohung § 232a Abs. Nr. Abs. StGB . V.m . Abs. Satz Nr. StGB 15 . Oktober Kraft getretenen Fassung Gesetz Verbesserung Bekämpfung Menschenhandels Änderung Bundeszentralregistergesetzes Achten Buches Sozialgesetzbuch 11 . Oktober . milder ist vgl. Beschluss 23 . März StGB Abs. Gesetzesänderung macht schweren Menschenhandels strafbar Tat § Abs. StGB gewerbsmäßig begeht . Gewerbsmäßig handelt wiederholte Tatbegehung nur vorübergehende Einnahmequelle Umfang Dauer verschaffen will . Liegt Gewinnstreben ist bereits erste Tat gewerbsmäßig werten . . ; vgl. nur Beschluss 28 . . Wiederholungsabsicht muss stets Delikt beziehen Tatbestand Merkmal werbsmäßigkeit qualifiziert ist vgl. Beschluss 1 . September StGB Abs. Gewerbsmäßig 1 ; Urteil 24 Juli § Abs. Nr. Gewerbsmäßig 2 ; Beschluss 13 . Dezember NStZ ; Sternberg-Lieben/Bosch StGB 29 . Aufl . § § . . ; StGB 65 . Aufl . § . . Gewerbsmäßigkeit Sinne Abs. Nr. StGB liegt mithin Täter fortlaufende Einnahmequelle gerade wiederholte Vornahme Handlungen verschaffen will Tatbestand § Abs. Satz StGB erfüllen vgl. Beschluss 22 . Februar . ist aber erforderlich Täter erstrebten Einnahmen ausschließlich Taten § Abs. StGB aF erzielen will . reicht vielmehr Wiederholungsabsicht auch derartige Taten erstreckt vgl. Urteile 24 Juli aaO ; 26 . Oktober § Abs. Nr. Gewerbsmäßig ; 5 . Aufl . § . jeweils § Abs. Nr. . Landgericht hat Ablehnung Gewerbsmäßigkeit gemäß Abs. Nr. StGB Wesentlichen begründet Angeklagten Feststellungen ankam gerade Frauen Jahren Prostitution bringen . ist aber engen Verständnis Gewerbsmäßigkeit ausgegangen . Frage Bestreben Angeklagten Erzielung Einkünften Frauen Aufnahme Fortsetzung Prostitution veranlassen auch Frauen Jahren bezog hat Strafkammer auseinandergesetzt . Umstands Angeklagte Geschädigten volljährig war Alter weiteren Gedanken machte Zeitraum knapp Monaten Frauen Jahren Aufnahme Tätigkeit Prostituierte veranlasste liegt Absicht jedenfalls fern . Fälle Fall II.2.d Urteilsgründe bedürfen neuen tatrichterlichen Verhandlung Entscheidung . Aufhebung rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen äußeren Tatgeschehen bedarf . Strafkammer hat Auffassung Beschwerdeführerin Fällen Fälle II.2.d Urteilsgründe Recht Verurteilung jeweils auch tateinheitlich begangener Zuhälterei § Abs. Nr. StGB abgesehen . Fällen Fall II.2.d Urteilsgründe liegen tatbestandlichen Voraussetzungen dirigierenden Zuhälterei . Fall Fall Urteilsgründe tritt verwirklichte § Abs. Nr. . Alternative StGB schweren Menschenhandel § Abs. Nr. StGB . Tatbestand dirigierenden Zuhälterei § Abs. Nr. StGB setzt Begehungsvarianten bestimmende Einflussnahme Prostitutionsausübung ; bloße Unterstützung genügt . Erforderlich ist vielmehr Verhalten Täters geeignet ist Prostituierte Abhängigkeit halten Selbstbestimmung beeinträchtigen nachhaltiger Prostitutionsausübung anzuhalten Entscheidungsfreiheit sonstiger Weise nachhaltig beeinflussen vgl. Beschlüsse 9 . Juni NStZ ; 1 . August BGHSt ; 13 November . Überwachen geht andauernde Kontrolle Geldeinnahmen Buchführung Preisgestaltung sexuellen tungen wirtschaftliche Abhängigkeit Prostituierten bewirken kann Lösung Prostitution erschwert . Bestimmen Umstände Prostitution muss Erfüllung Tatbestands § Abs. Nr. . Alternative StGB Weise erfolgen Prostituierte Weisungen entziehen kann . Freiwilliges Akzeptieren Bedingungen schließt dirigierende Zuhälterei Sinne vgl. 9 . Juni aaO . dritte Tatbestandsvariante § Abs. Nr. StGB liegt Täter Beziehungen Prostituierten unterhält eigenen Vermögensvorteils handelt Maßnahmen ergreift Opfer abhalten sollen Prostitution aufzugeben . Erfasst werden nur Vorkehrungen Opfer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen geeignet gerichtet sind Weg Prostitution verbauen vgl. Beschluss 9 . Juni aaO ; Urteil 9 . Oktober NStZ . ist Fall Opfer Zwang Drohung Prostitution festgehalten fühlt vgl. Beschluss 9 . April NStZ-RR . Maßstab ausgehend hat Angeklagte Fällen Fall II.2.d Urteilsgründe dirigierenden Zuhälterei gemäß § Abs. Nr. StGB schuldig gemacht . Angeklagte jeweils Club Prostitutionsausübung Einverständnis Geschädigten auswählte Geschädigten Fahrzeug dorthin brachte nahm Feststellungen Prostitutionsausübung Bordellbetrieb Einfluss . Aufforderung Mobiltelefon jeweiligen Einkünfte informieren Geschädigte klagten unbeanstandet nur unvollständig nachkam Zusammenhang Abholen Geschädigten Club jeweils erfolgten fragen Höhe Einnahmen reichen auch Zusammenwirken Annahme Überwachung Sinne § Abs. Nr. . Alternative StGB . Schließlich war Ansichnehmen Wohnungsschlüssel Geschädigten Angeklagten geeignet Geschädigten Drohung Zwang Weg Prostitution verbauen . Fall Fall Urteilsgründe sind tatbestandlichen Voraussetzungen dirigierenden Zuhälterei § Abs. Nr. . 2 . Alternative StGB dargelegten Gründen ebenfalls erfüllt . Angeklagte Geschädigte Drohung Eltern tigkeit Prostituierte Bild setzen Fortsetzung Prostitution veranlasste hat indes Strafkammer Recht ausgegangen ist zugleich Maßnahme getroffen Geschädigte abhalten sollte Prostitution aufzugeben dritte Begehungsalternative § Abs. Nr. StGB verwirklicht . Zuhältereihandlung aber Drohung erschöpfte Strafbarkeit Angeklagten schweren Menschenhandels § Abs. Nr. StGB führt Strafvorschriften Freiheit Selbstbestimmung Opfers sexueller wirtschaftlicher Hinsicht Schutz Rechtsguts bezwecken vgl. Eisele StGB 29 . Aufl . § . § . jeweils kommt Verwirklichung § Abs. Nr. StGB hier gegebenen Sachverhaltskonstellation § Abs. Nr. StGB unrechtssteigernde Bedeutung . Unrecht Tat wird Landgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist vielmehr vollständig schweren Menschenhandel § Abs. Nr. StGB Folge erfasst § Abs. Nr. StGB Wege Gesetzeskonkurrenz Abs. Nr. StGB zurücktritt . Schuldspruch Fall Fall Urteilsgründe gerichteten Beanstandungen dringt Revision Staatsanwaltschaft ebenfalls . Landgericht hat Grundlage getroffenen Feststellungen Strafbarkeit Angeklagten räuberischer Erpressung § Abs. StGB gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr gemäß § Abs. Nr. StGB Recht verneint Gewaltanwendung Zerren Haaren Armen Geschädigten Durchsetzung Geldforderung diente Angeklagte Anfahren Pkw gefährlichen Eingriff Straßenverkehr Gestalt verkehrsfremden zumindest erforderlichen bedingten Schädigungsvorsatz Nachteil Geschädigten handelte vgl. Urteil 20 . Februar BGHSt ; StGB 3 . Aufl . . . getroffenen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung Strafkammer begegnet Berücksichtigung eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs . . ; vgl. nur Beschluss 7 . Juni BGHSt 18 f. ; Franke 26 . Aufl . . . durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Landgericht hat Feststellungen Geschehen Fahrzeug Angeklagten Wesentlichen deckungsgleichen Angaben Angeklagten Geschädigten Hauptverhandlung gestützt Ablauf Ereignisse Geschehen innewohnenden Dynamik mehr Detail erinnerlich gewesen ist . dung Zusammenhang vergeblichen Versuch Geschädigte Auto herauszuzerren ist nur Geschädigten Rahmen Zeugenaussage geschildert worden . Landgericht tatrichterlicher Verantwortung objektiven Geschehen Umstands Geschädigte Willen Angeklagten Fahrzeug gelangt war gezogene Schlussfolgerung Gewaltanwendung Durchsetzung Geldforderung Entfernen Geschädigten Pkw dienen sollte ist möglich Revisionsgericht bindend . andere tatsächliche Würdigung Generalbundesanwalt aufgezeigt möglicherweise nähergelegen hätte ist revisionsgerichtliche Prüfung Beweiswürdigung Belang . objektiven Gegebenheiten Anfahren Angeklagten Pkw hat Strafkammer Angaben Angeklagten Geschädigten zusätzlich Erkenntnisse Innenraumüberwachung Fahrzeug Angeklagten herangezogen . Tonaufzeichnung Überwachung hat entnommen Zusammenhang Anfahren Fahrzeugs Aufschrei Geschädigten vernehmen war Geschädigte Angeklagten unmittelbaren Anschluss verbalen Vorwürfe Fahrmanövers machte . Strafkammer Grundlage gezogene Folgerung könne Hinsicht jedenfalls ausgeschlossen werden Angeklagte Schädigung Tatopfers rechnete ist Rechtsgründen beanstanden . eingehenderen Darstellung jeweiligen Angaben Beteiligten hat Auffassung Revision bedurft . hält Strafausspruch rechtlichen Prüfung stand vgl. Prüfungsmaßstab Beschluss 10 . April BGHSt 349 ; Urteil 17 . September BGHSt . Einzelstrafen Folge Gesamtstrafenausspruch haben Bestand Strafkammer Bemessung Einzelstrafen bislang unbestraften Angeklagten jeweils erlittene Untersuchungshaft nahezu Jahr strafmindernd berücksichtigt hat Umstände Einzelfalls bezogene Begründung geben . Erlittene Untersuchungshaft ist regelmäßig Strafzumessung Bedeutung § Abs. Satz StGB grundsätzlich vollstreckende Strafe angerechnet wird . Auch erstmaligen Vollzug Untersuchungshaft kommt mildernde Berücksichtigung nur Betracht Einzelfall besondere Umstände hinzutreten . . ; vgl. Urteile 2 . Februar NStZ-RR 106 ; 19 . Dezember . 9 ; 20 . August NStZ ; 10 . Oktober . insoweit BGHSt abgedruckt ; 19 . Mai NStZ 100 ; 14 . Juni StGB Abs. Lebensumstände . zusätzlichen Angeklagten besonders beschwerenden Umstände Folgen Haftvollzugs hat Strafkammer festgestellt . Weiteren begegnen Erwägungen Landgericht Fällen Fall II.2.d Urteilsgründe jeweils minder schwere Fälle Menschenhandels § Abs. StGB angenommen hat durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Strafkammer hat Bewertung minder schwere Fälle maßgeblich auch begründet Vergleich anderen Tatbestandsvarianten § Abs. StGB Bringen Person Jahren Prostitution Regel Abstand üble Variante darstellt . abstrakten Gegebenheiten konkreten Falles orientierten Überlegung setzt Landgericht Widerspruch Wertungen gesetzlichen Regelung . Gesetzgeber hat § Abs. StGB verschiedene Begehungsweisen Menschenhandels tatbestandlich erfasst einheitlichen Strafandrohung Freiheitsstrafe Monaten bis zu Jahren versehen . minder schwere Fälle Varianten § Abs. StGB sieht Vorschrift § Abs. StGB Freiheitsstrafe Monaten bis zu Jahren . gesetzlichen Regelung Ausdruck gebrachte grundsätzliche Gleichwertigkeit verschiedenen Begehungsalternativen innewohnenden Unrechtswertes schließt Verwirklichung gerade Tatbestandsvarianten bestimmendes Gewicht Gesamtwürdigung Umstände Einzelfalls vorzunehmenden Prüfung Voraussetzungen minder schweren Fall beizumessen . Senat vermag auszuschließen unzutreffenden Wertungen Strafkammer Höhe verhängten Einzelstrafen Folge Gesamtstrafenausspruch ausgewirkt haben . . Revision Angeklagten Rechtsmittel Angeklagten ist unbegründet . Nachprüfung angefochtenen Urteils Revisionsrechtfertigung hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Aufhebung gesamten Strafausspruchs Revision Staatsanwaltschaft besteht entsprechender Anwendung Abs. vorzunehmende Nachholung angefochtenen Urteil unterbliebenen Festsetzung Tagessatzhöhe Einzelgeldstrafen Fällen Fälle Urteilsgründe Veranlassung . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Feilcke