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582 lines
4.8 KiB

BESCHLUSS
13
.
September
Strafsache
bewaffneten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2016:130916B4STR304.16.0
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Zustimmung
Beschwerdeführerin
13
.
September
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
18
.
Januar
wird
Verfolgung
Fällen
II
.
1
.
2
.
Urteilsgründe
Vorwurf
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fall
.
1
.
Fällen
II
.
9
.
10
.
Urteilsgründe
Vorwurf
bewaffneten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fall
.
10
.
Urteilsgründe
beschränkt
;
Urteil
Schuldspruch
abgeändert
Angeklagte
bewaffneten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
schuldig
ist
Strafaussprüchen
Feststellungen
aufgehoben
;
ferner
werden
Feststellungen
aufgehoben
Handelsmengen
betreffen
Grenze
geringen
Menge
liegen
.
2
.
weiter
gehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
bewaffneten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fall
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
weiteren
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Verfallsanordnungen
getroffen
.
Hiergegen
richtet
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
führt
Verfahrensbeschränkung
gemäß
Abs.
entsprechenden
Änderung
Schuldspruchs
Aufhebung
Strafaussprüche
.
Übrigen
hat
Erfolg
.
1
.
Senat
beschränkt
Verfolgung
gemäß
§
Abs.
Fällen
II
.
1
.
2
.
Urteilsgründe
Vorwurf
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fall
.
1
.
ebenfalls
Zustimmung
Generalbundesanwalts
Fällen
II
.
9
.
10
.
Vorwurf
bewaffneten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fall
.
10
.
Urteilsgründe
.
bisheriger
Rechtsprechung
Senats
werden
Fälle
Zahlung
Teilbeträgen
Angeklagten
Mittäterin
Fällen
II
.
1
.
9
.
erworbenen
Betäubungsmittel
Kaufpreisen
Fällen
II
.
2
.
10
.
übergebenen
Heroins
jeweils
Tat
verbunden
vgl.
etwa
Beschluss
13
.
Januar
NStZ
.
2
.
Verfolgungsbeschränkung
hat
entsprechende
Änderung
Schuldspruchs
Folge
.
weist
Übrigen
Angeklagte
beschwerenden
Rechtsfehler
.
Zwar
dienten
Taten
Erzielung
Gewinn
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
auch
Versorgung
Mittäterin
Tochter
Söhne
Lebensgefährten
vgl.
S.
ferner
S.
Feststellungen
entnehmen
lässt
Angeklagte
auch
insofern
eigennützig
handelte
.
Unterlassen
Schuldspruchs
tateinheitlich
gegebenen
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
unerlaubten
Erwerbs
Betäubungsmitteln
Grenze
geringen
Menge
überschritten
wurde
;
vgl.
Beschluss
17
Juli
§
Abs.
Nr.
Handeltreiben
ist
Angeklagte
aber
beschwert
.
Senat
kann
Fällen
ausschließen
tatsächlichen
Handelsmengen
Berücksichtigung
Eigenbedarfsmengen
Familienangehörigen
Lebensgefährten
Grenze
geringen
Menge
lagen
.
bestehen
Erwerbsmengen
g
Heroin
bezahlten
Kaufpreisen
je
Gramm
Abstände
einzelnen
Taten
Regel
höchstens
Wochen
Zweifel
Sozialleistungen
lebende
Angeklagte
S.
auch
Kauf
Instandsetzung
Instandhaltung
Söhne
Lebensgefährten
erworbenen
ebenfalls
bewohnten
Anwesens
S.
.
Senat
hat
Schuldspruch
teils
bewaffneten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Verfolgungsbeschränkung
abgeändert
.
Einzelstrafaussprüche
Gesamtstrafenausspruch
haben
Bestand
.
Strafkammer
hat
Strafaussprüchen
zugrunde
gelegten
Handelsmengen
jeweiligen
Erwerbsmengen
bestimmt
S.
berücksichtigen
Eigenbedarfs
Familienangehörigen
Lebensgefährten
zumindest
möglicherweise
entsprachen
.
hat
festgestellt
erworbenen
Mengen
zunächst
jeweils
insgesamt
Handel
bestimmt
waren
noch
hat
festgestellt
Angeklagte
Eigenbedarfsmengen
Eigennützigkeit
begründenden
mittelbaren
unmittelbaren
Vorteil
erlangt
hat
vgl.
etwa
Beschlüsse
12
.
Juni
.
10
;
12
.
August
juris
.
4
;
16
.
März
NStZ-RR
.
Strafkammer
Vorgehensweise
begründete
entsprechende
Schätzung
Tatsachengrundlage
möglich
gewesen
sei
Zeugen
Angaben
gemacht
hätten
Ermittlungsbehörden
Fälle
Erfahrung
bringen
konnten
S.
übersieht
Strafkammer
letzten
Erwägung
selbst
festgestellt
hat
Angeklagte
Mittäterin
neue
Bestellungen
erst
aufgegeben
haben
Rauschgift
vorangegangenen
Lieferung
Ende
zuneigte
S.
.
Tochter
Angeklagten
Sohn
Lebensgefährte
Angaben
gemacht
haben
schließt
Grundlage
in-dubio-Satzes
vorgenommene
Schätzung
abgegebenen
Anteils
Erwerbsmengen
.
3
.
Übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
4
Juli
dargelegten
Gründen
Angeklagte
beschwerenden
Rechtsfehler
ergeben
§
Abs.
;
vgl.
Berücksichtigung
Alters
Angeklagten
Strafzumessung
Urteil
27
.
April
NStZ
.
gilt
auch
Verfallsanordnungen
.
neue
Verhandlung
Entscheidung
weist
Senat
Aufhebung
Feststellungen
lediglich
betrifft
allein
Strafaussprüche
Bedeutung
haben
.
Insbesondere
werden
Feststellungen
jeweiligen
Erwerbsmengen
anders
Handelsmengen
Grenze
geringen
Menge
liegen
Aufhebung
erfasst
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin