BESCHLUSS 13 . September Strafsache bewaffneten unerlaubten Betäubungsmitteln u.a. ECLI : : BGH:2016:130916B4STR304.16.0 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Zustimmung Beschwerdeführerin 13 . September gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 18 . Januar wird Verfolgung Fällen II . 1 . 2 . Urteilsgründe Vorwurf unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fall . 1 . Fällen II . 9 . 10 . Urteilsgründe Vorwurf bewaffneten unerlaubten Betäubungsmitteln Fall . 10 . Urteilsgründe beschränkt ; Urteil Schuldspruch abgeändert Angeklagte bewaffneten unerlaubten Betäubungsmitteln unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen schuldig ist Strafaussprüchen Feststellungen aufgehoben ; ferner werden Feststellungen aufgehoben Handelsmengen betreffen Grenze geringen Menge liegen . 2 . weiter gehende Revision Angeklagten wird verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte bewaffneten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fall unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge weiteren Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Verfallsanordnungen getroffen . Hiergegen richtet Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel führt Verfahrensbeschränkung gemäß Abs. entsprechenden Änderung Schuldspruchs Aufhebung Strafaussprüche . Übrigen hat Erfolg . 1 . Senat beschränkt Verfolgung gemäß § Abs. Fällen II . 1 . 2 . Urteilsgründe Vorwurf unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fall . 1 . ebenfalls Zustimmung Generalbundesanwalts Fällen II . 9 . 10 . Vorwurf bewaffneten unerlaubten Betäubungsmitteln Fall . 10 . Urteilsgründe . bisheriger Rechtsprechung Senats werden Fälle Zahlung Teilbeträgen Angeklagten Mittäterin Fällen II . 1 . 9 . erworbenen Betäubungsmittel Kaufpreisen Fällen II . 2 . 10 . übergebenen Heroins jeweils Tat verbunden vgl. etwa Beschluss 13 . Januar NStZ . 2 . Verfolgungsbeschränkung hat entsprechende Änderung Schuldspruchs Folge . weist Übrigen Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler . Zwar dienten Taten Erzielung Gewinn Landgericht getroffenen Feststellungen auch Versorgung Mittäterin Tochter Söhne Lebensgefährten vgl. S. ferner S. Feststellungen entnehmen lässt Angeklagte auch insofern eigennützig handelte . Unterlassen Schuldspruchs tateinheitlich gegebenen unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge unerlaubten Erwerbs Betäubungsmitteln Grenze geringen Menge überschritten wurde ; vgl. Beschluss 17 Juli § Abs. Nr. Handeltreiben ist Angeklagte aber beschwert . Senat kann Fällen ausschließen tatsächlichen Handelsmengen Berücksichtigung Eigenbedarfsmengen Familienangehörigen Lebensgefährten Grenze geringen Menge lagen . bestehen Erwerbsmengen g Heroin bezahlten Kaufpreisen € je Gramm Abstände einzelnen Taten Regel höchstens Wochen Zweifel Sozialleistungen lebende Angeklagte S. auch Kauf Instandsetzung Instandhaltung Söhne Lebensgefährten € erworbenen ebenfalls bewohnten Anwesens S. . Senat hat Schuldspruch teils bewaffneten Betäubungsmitteln geringer Menge Verfolgungsbeschränkung abgeändert . Einzelstrafaussprüche Gesamtstrafenausspruch haben Bestand . Strafkammer hat Strafaussprüchen zugrunde gelegten Handelsmengen jeweiligen Erwerbsmengen bestimmt S. berücksichtigen Eigenbedarfs Familienangehörigen Lebensgefährten zumindest möglicherweise entsprachen . hat festgestellt erworbenen Mengen zunächst jeweils insgesamt Handel bestimmt waren noch hat festgestellt Angeklagte Eigenbedarfsmengen Eigennützigkeit begründenden mittelbaren unmittelbaren Vorteil erlangt hat vgl. etwa Beschlüsse 12 . Juni . 10 ; 12 . August juris . 4 ; 16 . März NStZ-RR . Strafkammer Vorgehensweise begründete entsprechende Schätzung Tatsachengrundlage möglich gewesen sei Zeugen Angaben gemacht hätten Ermittlungsbehörden Fälle Erfahrung bringen konnten S. übersieht Strafkammer letzten Erwägung selbst festgestellt hat Angeklagte Mittäterin neue Bestellungen erst aufgegeben haben Rauschgift vorangegangenen Lieferung Ende zuneigte S. . Tochter Angeklagten Sohn Lebensgefährte Angaben gemacht haben schließt Grundlage in-dubio-Satzes vorgenommene Schätzung abgegebenen Anteils Erwerbsmengen . 3 . Übrigen hat Überprüfung Urteils Generalbundesanwalt Antragsschrift 4 Juli dargelegten Gründen Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben § Abs. ; vgl. Berücksichtigung Alters Angeklagten Strafzumessung Urteil 27 . April NStZ . gilt auch Verfallsanordnungen . neue Verhandlung Entscheidung weist Senat Aufhebung Feststellungen lediglich betrifft allein Strafaussprüche Bedeutung haben . Insbesondere werden Feststellungen jeweiligen Erwerbsmengen anders Handelsmengen Grenze geringen Menge liegen Aufhebung erfasst . Sost-Scheible Roggenbuck Quentin