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544 lines
4.4 KiB

BESCHLUSS
5
November
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
5
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
12
.
April
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
Fällen
Urteilsgründe
verurteilt
worden
ist
2
.
gesamten
Rechtsfolgenausspruch
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Jugendschutzkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
"
Vergewaltigung
Fällen
jeweils
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Kindes
Schutzbefohlenen
"
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Zahlung
Schmerzensgeldes
Höhe
Euro
Geschädigte
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Beschlußformel
ersichtlichen
Erfolg
.
1
.
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
hat
Schuldsprüche
Fällen
Urteilsgründe
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
2
.
tragen
Fällen
Urteilsgründe
getroffenen
Feststellungen
Verurteilung
jeweils
tateinheitlich
begangener
Vergewaltigung
.
Fälle
hat
Landgericht
lediglich
festgestellt
Angeklagte
16
Juli
geborene
Tochter
damaligen
Lebensgefährtin
Juni
3
.
Oktober
Oralverkehr
zwang
]
;
Zwang
bestand
teilt
Urteil
.
mangelt
mithin
hinreichenden
Feststellung
Angeklagte
Taten
§
Abs.
Nr.
StGB
beschriebenen
Nötigungsmittel
eingesetzt
hat
.
kann
Verurteilung
Vergewaltigung
Fällen
Bestand
haben
auch
Aufhebung
genommen
rechtsfehlerfreien
jeweils
tateinheitlichen
Verurteilung
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
führt
vgl.
Kuckein
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Bezüglich
Fälle
belegen
Urteilsfeststellungen
Angeklagte
Landgericht
angenommen
Geschädigte
jeweils
Drohung
gegenwärtiger
Gefahr
Leib
Leben
Duldung
Vaginalverkehrs
Durchführung
Oralverkehrs
genötigt
hat
.
Landgericht
hat
insoweit
lediglich
allgemein
Bezug
bestimmten
Einzeltat
festgestellt
Angeklagte
habe
"
mehrmals
"
Drohung
wiederholt
werde
Geschädigte
Familie
umbringen
;
auch
habe
mehrfach
"
hingewiesen
Waffen
habe
Leichtes
sei
Waffen
auch
benutzen
[
UA
]
.
ist
belegt
Angeklagte
jeweils
§
Abs.
Nr.
StGB
beschriebene
Nötigungsmittel
eingesetzt
hat
.
Schon
ist
Verurteilung
Taten
aufzuheben
auch
Serienstraftaten
bedürfen
besonderen
tatbestandlichen
Voraussetzungen
Verbrechens
Vergewaltigung
erfahrungsgemäß
gleichen
Handlungsabläufe
genauer
Feststellungen
.
.
;
vgl.
BGHSt
m.w
.
.
3
.
könnte
Verurteilung
Fällen
Urteilsgründe
Bestand
haben
Ermittlung
Tathäufigkeit
Festlegung
zeitlich
Fällen
begangene
Taten
rechtsfehlerhaft
ist
.
Landgericht
hat
Anzahl
Taten
letztlich
rechnerisch
ermittelt
Beachtung
Zweifelsgrundsatzes
gerade
über
längeren
Zeitraum
begangenen
Serienstraftaten
Nachteil
Kindern
Schutzbefohlenen
grundsätzlich
unzulässig
ist
.
stützt
Überzeugung
Mai
3
.
Oktober
insgesamt
Taten
begangen
wurden
Angaben
Geschädigten
erfolgte
"
pauschale
"
Geständnis
Angeklagten
.
Geschädigte
konnte
zwar
mehr
genau
erinnern
häufig
Mißbrauchshandlungen
gekommen
war
;
konnte
jedoch
Beginn
Ende
Taten
besonderer
Vorkommnisse
Mutter
bestätigt
hat
eingrenzen
angeben
Mißbrauch
"
mindestens
Wochen
UA
stattgefunden
habe
.
Ausgehend
Angaben
Berücksichtigung
Tatsache
letzten
Maiwoche
erste
Tat
wurde
mehr
genau
feststellbaren
Tag
Mai
begangen
]
3
.
Oktober
Wochen
liegen
ergeben
vielmehr
nur
Taten
Mindestangaben
Geschädigten
auszugehen
ist
.
weitere
Feststellung
Abstände
einzelnen
Mißbrauchstaten
immer
kürzer
wurden
8)
ist
unbestimmt
Bestimmung
Mindestanzahl
herangezogen
werden
kann
.
Verteidigungsmöglichkeit
Angeklagten
würde
unzulässig
beschränkt
werden
Verurteilung
auch
derart
vage
Angabe
Zeugen
gestützt
werden
könnte
.
ändert
auch
Tatsache
Angeklagte
pauschales
Geständnis
abgelegt
hat
.
Auch
Anzahl
Taten
bedarf
neuer
Feststellungen
vgl.
auch
StGB
Abs.
Mindestfeststellungen
;
Abs.
Satz
Sachdarstellung
.
4
.
Senat
hebt
auch
Taten
verhängten
Einzelstrafen
neuen
Tatrichter
Gelegenheit
umfassender
Würdigung
Taten
geben
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Gesamtstrafausspruch
schriftlichen
Urteil
so
eingehender
begründen
ist
je
mehr
Gesamtstrafe
oberen
unteren
Grenze
Zulässigen
nähert
vgl.
StGB
§
Abs.
Bemessung
8)
.
Insbesondere
erscheint
widersprüchlich
Tatrichter
einerseits
minder
schweren
Fällen
Vergewaltigung
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
ausgeht
andererseits
aber
Gesamtfreiheitsstrafe
verhängt
nahezu
Höchststrafe
heranreicht
.
Kuckein