BESCHLUSS 5 November Strafsache Vergewaltigung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 5 November gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 12 . April Feststellungen aufgehoben Angeklagte Fällen Urteilsgründe verurteilt worden ist 2 . gesamten Rechtsfolgenausspruch . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Jugendschutzkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten " Vergewaltigung Fällen jeweils Tateinheit sexuellem Mißbrauch Kindes Schutzbefohlenen " Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Zahlung Schmerzensgeldes Höhe Euro Geschädigte verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Beschlußformel ersichtlichen Erfolg . 1 . Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung hat Schuldsprüche Fällen Urteilsgründe Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . 2 . tragen Fällen Urteilsgründe getroffenen Feststellungen Verurteilung jeweils tateinheitlich begangener Vergewaltigung . Fälle hat Landgericht lediglich festgestellt Angeklagte 16 Juli geborene Tochter damaligen Lebensgefährtin Juni 3 . Oktober Oralverkehr zwang ] ; Zwang bestand teilt Urteil . mangelt mithin hinreichenden Feststellung Angeklagte Taten § Abs. Nr. StGB beschriebenen Nötigungsmittel eingesetzt hat . kann Verurteilung Vergewaltigung Fällen Bestand haben auch Aufhebung genommen rechtsfehlerfreien jeweils tateinheitlichen Verurteilung schweren sexuellen Mißbrauchs Kindes sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen führt vgl. Kuckein KK . Aufl . § Rdn . . Bezüglich Fälle belegen Urteilsfeststellungen Angeklagte Landgericht angenommen Geschädigte jeweils Drohung gegenwärtiger Gefahr Leib Leben Duldung Vaginalverkehrs Durchführung Oralverkehrs genötigt hat . Landgericht hat insoweit lediglich allgemein Bezug bestimmten Einzeltat festgestellt Angeklagte habe " mehrmals " Drohung wiederholt werde Geschädigte Familie umbringen ; auch habe mehrfach " hingewiesen Waffen habe Leichtes sei Waffen auch benutzen [ UA ] . ist belegt Angeklagte jeweils § Abs. Nr. StGB beschriebene Nötigungsmittel eingesetzt hat . Schon ist Verurteilung Taten aufzuheben auch Serienstraftaten bedürfen besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen Verbrechens Vergewaltigung erfahrungsgemäß gleichen Handlungsabläufe genauer Feststellungen . . ; vgl. BGHSt m.w . . 3 . könnte Verurteilung Fällen Urteilsgründe Bestand haben Ermittlung Tathäufigkeit Festlegung zeitlich Fällen begangene Taten rechtsfehlerhaft ist . Landgericht hat Anzahl Taten letztlich rechnerisch ermittelt Beachtung Zweifelsgrundsatzes gerade über längeren Zeitraum begangenen Serienstraftaten Nachteil Kindern Schutzbefohlenen grundsätzlich unzulässig ist . stützt Überzeugung Mai 3 . Oktober insgesamt Taten begangen wurden Angaben Geschädigten erfolgte " pauschale " Geständnis Angeklagten . Geschädigte konnte zwar mehr genau erinnern häufig Mißbrauchshandlungen gekommen war ; konnte jedoch Beginn Ende Taten besonderer Vorkommnisse Mutter bestätigt hat eingrenzen angeben Mißbrauch " mindestens Wochen UA stattgefunden habe . Ausgehend Angaben Berücksichtigung Tatsache letzten Maiwoche erste Tat wurde mehr genau feststellbaren Tag Mai begangen ] 3 . Oktober Wochen liegen ergeben vielmehr nur Taten Mindestangaben Geschädigten auszugehen ist . weitere Feststellung Abstände einzelnen Mißbrauchstaten immer kürzer wurden 8) ist unbestimmt Bestimmung Mindestanzahl herangezogen werden kann . Verteidigungsmöglichkeit Angeklagten würde unzulässig beschränkt werden Verurteilung auch derart vage Angabe Zeugen gestützt werden könnte . ändert auch Tatsache Angeklagte pauschales Geständnis abgelegt hat . Auch Anzahl Taten bedarf neuer Feststellungen vgl. auch StGB Abs. Mindestfeststellungen ; Abs. Satz Sachdarstellung . 4 . Senat hebt auch Taten verhängten Einzelstrafen neuen Tatrichter Gelegenheit umfassender Würdigung Taten geben . weitere Verfahren weist Senat Gesamtstrafausspruch schriftlichen Urteil so eingehender begründen ist je mehr Gesamtstrafe oberen unteren Grenze Zulässigen nähert vgl. StGB § Abs. Bemessung 8) . Insbesondere erscheint widersprüchlich Tatrichter einerseits minder schweren Fällen Vergewaltigung schweren sexuellen Mißbrauchs Kindes ausgeht andererseits aber Gesamtfreiheitsstrafe verhängt nahezu Höchststrafe heranreicht . Kuckein