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BESCHLUSS
31
.
August
Strafsache
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
Herbeiführung
Unglücksfalls
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
31
.
August
§
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Versäumung
Frist
Antrag
Entscheidung
Revisionsgerichts
Verwerfungsbeschluss
Landgerichts
16
.
Mai
wird
Angeklagten
Amts
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
.
2
.
Antrag
Angeklagten
Entscheidung
Revisionsgerichts
wird
vorbezeichnete
Beschluss
Landgerichts
aufgehoben
.
3
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
22
.
März
Antrag
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Revisionseinlegungsfrist
werden
unzulässig
verworfen
.
4
.
wird
abgesehen
Beschwerdeführer
Kosten
Wiedereinsetzung
Kosten
Auslagen
aufzuerlegen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Urteil
22
.
März
Vorwürfen
vorsätzlichen
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
Herbeiführung
Unglücksfalls
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Beleidigung
freigesprochen
jeweiligen
Tatzeitpunkt
Zustand
Schuldunfähigkeit
handelte
.
hat
indes
Einbeziehung
Urteils
18
.
März
Angeklagte
versuchter
schwerer
Brandstiftung
Fällen
verurteilt
Verhängung
Jugendstrafe
gemäß
§
vorbehalten
worden
war
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
21
.
April
Landgericht
eingegangenem
Schreiben
hat
Angeklagte
Einspruch
Urteil
22
.
März
eingelegt
Wiedereinsetzung
begehrt
.
Landgericht
hat
Begehren
Angeklagten
Revision
Urteil
22
.
März
Gesuch
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Rechtsmittelfrist
ausgelegt
.
hat
Rechtsmittel
Beschluss
16
.
Mai
Verteidiger
Beschuldigten
zugestellt
19
.
Mai
unzulässig
verworfen
.
Beschluss
enthielt
auszugsweise
folgende
rung
:
Verurteilte
kann
Beschluss
Woche
Zustellung
schriftlichen
Beschlussgründe
Entscheidung
Revisionsgerichts
antragen
.
Angeklagten
wurde
Beschluss
18
.
Mai
formlos
übersandt
Datum
Zugangs
nachvollziehen
lässt
.
Übersendung
erfolgte
Hinweis
förmliche
Zustellung
Beschlusses
Verteidiger
Angeklagten
erfolgt
sei
.
gesonderte
Belehrung
fristauslösende
Wirkung
Zustellung
Verteidiger
erfolgte
.
Verwerfung
Begehren
Landgericht
wendet
Angeklagte
persönlich
Zeitraum
30
.
Mai
8
.
Juni
Gericht
eingegangenen
Schreiben
wiederum
Einspruch
erhebt
.
II
.
Senat
hat
Anträge
Angeklagten
Beschlussformel
ersichtlich
entschieden
.
Generalbundesanwalt
hat
Zuschrift
7
Juli
Folgende
ausgeführt
:
Beschwerdeführer
ist
gemäß
§
§
Abs.
Satz
StPO
Amts
Wiedereinsetzung
versäumte
Frist
§
Abs.
gewähren
.
hat
Frist
§
Abs.
Satz
versäumt
gesetzlich
vorgesehenen
Wochenfrist
Zustellung
Verteidiger
19
.
Mai
Lauf
gesetzt
worden
war
§
Abs.
Entscheidung
Revisionsgerichts
angetragen
hat
.
konkreten
Umstände
Einzelfalls
gebieten
indes
Beschwerdeführer
Wiedereinsetzung
versäumte
Frist
§
Abs.
gewähren
.
Beschwerdeführer
ist
psychiatrischen
Krankenhaus
Freiheit
entzogen
.
wird
psychisch
Kranker
angesehen
psychiatrischer
Behandlung
bedarf
Grund
Last
gelegten
Handlungen
verantwortlich
war
.
leidet
insbesondere
Intelligenzminderung
Feststellungen
Landgerichts
Grad
Schwachsinns
Sinne
§
StGB
aufweist
S.
.
Umstände
begründen
besondere
Schutzbedürftigkeit
Beschwerdeführers
vgl.
Europäischer
Gerichtshof
Menschenrechte
Urteil
1
.
September
.
.
Berücksichtigung
vermindern
besonderen
Umstände
Einzelfalles
Ausmaß
Verschuldens
psychisch
kranken
Beschwerdeführer
zuzurechnen
ist
.
formalistisch
Beschluss
16
.
Mai
ergangene
Belehrung
Möglichkeit
Antrags
§
Abs.
war
Beschwerdeführer
Berücksichtigung
bestehender
Intelligenzminderung
möglicherweise
irreführend
.
spricht
Verurteilte
Beschluss
Woche
Zustellung
Entscheidung
Revisionsgerichts
antragen
kann
.
Begleitschreiben
Übersendung
Beschlusses
18
.
Mai
SA
Bl
.
ist
lediglich
Hinweis
erfolgt
Beschluss
Verteidiger
förmlich
zugestellt
worden
sei
.
besonderer
Hinweis
Zustellung
Lauf
Beschluss
16
.
Mai
dargelegten
Rechtsmittelfrist
maßgeblich
ist
erging
.
kann
indes
ausgeschlossen
werden
Beschwerdeführer
juristischer
Laie
Rechtsbegriff
Zustellung
Wirkungen
§
verkannt
hat
ausging
Verurteilte
Frist
Woche
eigener
Kenntniserlangung
wahren
habe
Intelligenzminderung
Grade
Schwachsinns
leidet
.
Annahme
spricht
insbesondere
Inhalt
Schreibens
24
.
Mai
Bl
.
.
führt
Beschluss
16
.
Mai
erhalten
habe
wisse
Woche
Zeit
habe
Einspruch
einzulegen
.
besondere
Schutzbedürftigkeit
wird
auch
kompensiert
Beschwerdeführer
Rechtsanwalt
verteidigt
wurde
.
Verteidiger
hat
Aufgabe
Erlass
Beschlusses
16
.
Mai
Zustellung
19
.
Mai
faktisch
mehr
wahrgenommen
.
hat
Beschwerdeführer
eigenen
Angaben
Beschluss
Kenntnis
gesetzt
noch
Lauf
Rechtsmittelfrist
relevanten
Wirkungen
19
.
Mai
erfolgten
Zustellung
belehrt
vgl.
Vermerk
7
Juli
Bl
.
.
Ebenso
hat
seinerseits
Initiative
ergriffen
Rechtsmittelfrist
§
Abs.
wahren
.
Zwar
muss
Verteidiger
proprio
motu
Rechtsmittel
einlegen
.
kann
nur
Willen
Beschuldigten
zuwiderläuft
vgl.
Meyer-Goßner/Schmitt
60
.
Aufl
.
§
.
.
Spätestens
Zustellung
Beschlusses
16
.
Mai
hatte
Verteidiger
jedoch
Kenntnis
erlangt
Beschwerdeführer
offensichtlich
Urteil
Landgerichts
22
.
März
anfechten
wolle
.
hätte
geboten
Belange
Beschwerdeführers
erneut
eruieren
Rechte
zumindest
Beratung
Belehrung
wahren
.
ist
unterblieben
vgl.
Vermerk
7
Juli
Bl
.
sodass
Verteidigung
Hinblick
Angeklagten
bestehende
Intelligenzminderung
Unterbringung
besonderer
Fürsorge
bedurfte
effektiv
stattfand
.
kann
ausgeschlossen
werden
Beschwerdeführer
formlos
übersandten
Beschluss
Landgerichts
16
.
Mai
erst
24
.
Mai
Kenntnis
erlangt
hat
.
Rekonstruktion
Postlaufs
ist
möglich
vgl.
Vermerk
7
Juli
Bl
.
.
Verteidiger
Beschwerdeführers
Beschluss
19
.
Mai
zugestellt
worden
ist
hat
Beschwerdeführer
eigenen
Angaben
Beschluss
punkt
Kenntnis
gesetzt
vgl.
Vermerk
7
Juli
Bl
.
.
Eigener
unverschuldet
irrtümlicher
Vorstellung
hätte
Beschwerdeführer
Fall
30
.
Mai
Landgericht
eingegangenes
Schreiben
Frist
§
Abs.
gewahrt
.
Wahrung
Rechts
Beschwerdeführers
Zugang
Gericht
gebieten
Umstände
Berücksichtigung
Garantien
Art
.
Abs.
Gewährung
Wiedereinsetzung
.
dargelegten
besonderen
Umstände
fallen
zwar
alleinige
Verantwortung
Landgerichts
.
steht
Gewährung
Wiedereinsetzung
indes
vgl.
auch
Europäischer
Gerichtshof
Menschenrechte
Urteil
1
.
September
.
.
vermindern
Ausmaß
Verschuldens
psychisch
kranken
Beschwerdeführer
zuzurechnen
ist
nur
rechtlich
persönlich
schwierigen
Lage
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
konfrontiert
sah
auch
mehr
aktiv
Verteidiger
unterstützt
wurde
Maße
Versagung
Wiedereinsetzung
Recht
Beschwerdeführers
Zugang
Gericht
Kerngehalt
beeinträchtigen
würde
vgl.
auch
Europäischer
Gerichtshof
Menschenrechte
Urteil
1
.
September
.
.
Zeitraum
30
.
Mai
8
.
Juni
Gericht
eingegangenen
Schreiben
Beschwerdeführers
Bl
.
.
Begehren
gerichtliche
Überprüfung
Beschlusses
16
.
Mai
hinreichend
entnommen
werden
kann
hat
Abs.
erforderlichen
Antrag
auch
formal
verspätet
gestellt
mithin
versäumte
Rechtshandlung
nachgeholt
.
gewährenden
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
hat
Senat
Antrag
Beschwerdeführers
§
Abs.
Beschluss
Landgerichts
16
.
Mai
Gesuch
Angeklagten
Gewährung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Revision
Urteil
Landgerichts
22
.
März
Urteil
selbst
gerichtete
Rechtsmittel
unzulässig
verworfen
worden
sind
befinden
.
Beschluss
ist
aufzuheben
.
zugleich
Revisionsbegehren
gestellten
Wiedereinsetzungsantrags
war
Landgericht
Verwerfung
Revision
§
Abs.
mehr
befugt
vgl.
Beschlüsse
6
.
März
.
3
;
18
.
Dezember
juris
.
2
;
MeyerGoßner/Schmitt
60
.
Aufl
.
.
.
Auch
Entscheidung
Gewährung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
war
gemäß
§
Abs.
Landgericht
entzogen
.
Revisionsgericht
ist
berufen
eigener
Zuständigkeit
Wiedereinsetzungsgesuch
§
Abs.
auch
Zulässigkeit
Revision
auszulegenden
Rechtsmittels
entscheiden
Abs.
.
Wiedereinsetzungsgesuch
ist
statthaft
Übrigen
unzulässig
.
Beschwerdeführer
hat
Wochenfrist
Einlegung
Revision
Abs.
versäumt
.
begann
Anwesenheit
Angeklagten
Verteidigers
verkündete
Urteil
Tag
Verkündung
22
.
März
endete
29
.
März
Uhr
.
Schreiben
Beschwerdeführers
erstmals
Begehren
Anfechtung
Urteils
Ausdruck
gebracht
wurde
ging
erst
21
.
April
Landgericht
.
Wiedereinsetzung
gerichteter
Antrag
muss
indes
Angaben
nur
versäumte
Frist
Gründe
enthalten
Grund
Rechtsmittelfrist
eingehalten
werden
konnte
auch
Zeitpunkt
Wegfalls
Hindernisses
darlegen
.
Angaben
sind
Zulässigkeitsvoraussetzung
müssen
Wochenfrist
Abs.
Satz
vorgebracht
werden
NStZ-RR
vorliegend
gänzlich
fehlt
.
Belehrung
Möglichkeit
Voraussetzungen
Wiedereinsetzung
bedarf
Beschluss
13
.
Mai
.
-9-
Bezogen
versäumte
Frist
Einlegung
Revision
§
Abs.
sind
auch
Umstände
gegeben
Gewährung
Wiedereinsetzung
Amts
geben
.
Beschwerdeführer
wurde
Vorsitzenden
Tatgerichts
Anwesenheit
Verteidigers
Zeitpunkt
Urteilsverkündung
bestellten
Ergänzungspflegerin
Möglichkeit
Voraussetzungen
Rechtsmittels
Revision
belehrt
vgl.
SA
Bl
.
Bl
.
.
Nachgang
Urteilsverkündung
erörterten
Verteidiger
Beschwerdeführers
Ergänzungspflegerin
Inhalt
Folgen
ergangenen
Entscheidung
Möglichkeit
Anfechtung
erneut
Beschwerdeführer
Ansinnen
formuliert
wurde
Rechtsmittel
einzulegen
vgl.
Vermerk
7
Juli
Bl
.
.
führt
Verwerfung
§
Abs.
verspätet
eingelegten
Revision
unzulässig
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
StPO
Entscheidung
Wiedereinsetzungsantrag
berufene
Revisionsgericht
vgl.
Beschluss
18
.
Dezember
juris
.
.
schließt
Senat
.
Blick
Eltern
Verurteilten
Sorgerecht
entzogen
Rechtsanwältin
Dauer
Minderjährigkeit
Ergänzungspflegerin
bestellt
worden
war
Zustellung
Verwerfungsbeschlusses
Landgerichts
16
.
Mai
auch
erfolgt
ist
bemerkt
Senat
Blick
§
Abs.
StPO
lediglich
ergänzend
:
Abgesehen
Betreuer
gesetzlicher
Vertreter
empfangsberechtigt
Sinne
§
Abs.
anzusehen
ist
vgl.
LR-StPO/Graalmann-Scheerer
27
.
Aufl
.
.
;
Meyer-Goßner/
.
jeweils
war
Ergänzungspflegschaft
anwältin
Eintritt
Volljährigkeit
Verurteilten
bereits
11
.
April
erloschen
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
ist
urlaubsabwesend
gehindert
unterschreiben
.
Franke
Sost-Scheible
Quentin
Feilcke