BESCHLUSS 31 . August Strafsache gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr Herbeiführung Unglücksfalls u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 31 . August § § Abs. Satz § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Versäumung Frist Antrag Entscheidung Revisionsgerichts Verwerfungsbeschluss Landgerichts 16 . Mai wird Angeklagten Amts Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . 2 . Antrag Angeklagten Entscheidung Revisionsgerichts wird vorbezeichnete Beschluss Landgerichts aufgehoben . 3 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 22 . März Antrag Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Revisionseinlegungsfrist werden unzulässig verworfen . 4 . wird abgesehen Beschwerdeführer Kosten Wiedereinsetzung Kosten Auslagen aufzuerlegen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Urteil 22 . März Vorwürfen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr Herbeiführung Unglücksfalls Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Beleidigung freigesprochen jeweiligen Tatzeitpunkt Zustand Schuldunfähigkeit handelte . hat indes Einbeziehung Urteils 18 . März Angeklagte versuchter schwerer Brandstiftung Fällen verurteilt Verhängung Jugendstrafe gemäß § vorbehalten worden war Unterbringung Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . 21 . April Landgericht eingegangenem Schreiben hat Angeklagte Einspruch Urteil 22 . März eingelegt Wiedereinsetzung begehrt . Landgericht hat Begehren Angeklagten Revision Urteil 22 . März Gesuch Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Rechtsmittelfrist ausgelegt . hat Rechtsmittel Beschluss 16 . Mai Verteidiger Beschuldigten zugestellt 19 . Mai unzulässig verworfen . Beschluss enthielt auszugsweise folgende rung : Verurteilte kann Beschluss Woche Zustellung schriftlichen Beschlussgründe Entscheidung Revisionsgerichts antragen . Angeklagten wurde Beschluss 18 . Mai formlos übersandt Datum Zugangs nachvollziehen lässt . Übersendung erfolgte Hinweis förmliche Zustellung Beschlusses Verteidiger Angeklagten erfolgt sei . gesonderte Belehrung fristauslösende Wirkung Zustellung Verteidiger erfolgte . Verwerfung Begehren Landgericht wendet Angeklagte persönlich Zeitraum 30 . Mai 8 . Juni Gericht eingegangenen Schreiben wiederum Einspruch erhebt . II . Senat hat Anträge Angeklagten Beschlussformel ersichtlich entschieden . Generalbundesanwalt hat Zuschrift 7 Juli Folgende ausgeführt : Beschwerdeführer ist gemäß § § Abs. Satz StPO Amts Wiedereinsetzung versäumte Frist § Abs. gewähren . hat Frist § Abs. Satz versäumt gesetzlich vorgesehenen Wochenfrist Zustellung Verteidiger 19 . Mai Lauf gesetzt worden war § Abs. Entscheidung Revisionsgerichts angetragen hat . konkreten Umstände Einzelfalls gebieten indes Beschwerdeführer Wiedereinsetzung versäumte Frist § Abs. gewähren . Beschwerdeführer ist psychiatrischen Krankenhaus Freiheit entzogen . wird psychisch Kranker angesehen psychiatrischer Behandlung bedarf Grund Last gelegten Handlungen verantwortlich war . leidet insbesondere Intelligenzminderung Feststellungen Landgerichts Grad Schwachsinns Sinne § StGB aufweist S. . Umstände begründen besondere Schutzbedürftigkeit Beschwerdeführers vgl. Europäischer Gerichtshof Menschenrechte Urteil 1 . September . . Berücksichtigung vermindern besonderen Umstände Einzelfalles Ausmaß Verschuldens psychisch kranken Beschwerdeführer zuzurechnen ist . formalistisch Beschluss 16 . Mai ergangene Belehrung Möglichkeit Antrags § Abs. war Beschwerdeführer Berücksichtigung bestehender Intelligenzminderung möglicherweise irreführend . spricht Verurteilte Beschluss Woche Zustellung Entscheidung Revisionsgerichts antragen kann . Begleitschreiben Übersendung Beschlusses 18 . Mai SA Bl . ist lediglich Hinweis erfolgt Beschluss Verteidiger förmlich zugestellt worden sei . besonderer Hinweis Zustellung Lauf Beschluss 16 . Mai dargelegten Rechtsmittelfrist maßgeblich ist erging . kann indes ausgeschlossen werden Beschwerdeführer juristischer Laie Rechtsbegriff Zustellung Wirkungen § verkannt hat ausging Verurteilte Frist Woche eigener Kenntniserlangung wahren habe Intelligenzminderung Grade Schwachsinns leidet . Annahme spricht insbesondere Inhalt Schreibens 24 . Mai Bl . . führt Beschluss 16 . Mai erhalten habe wisse Woche Zeit habe Einspruch einzulegen . besondere Schutzbedürftigkeit wird auch kompensiert Beschwerdeführer Rechtsanwalt verteidigt wurde . Verteidiger hat Aufgabe Erlass Beschlusses 16 . Mai Zustellung 19 . Mai faktisch mehr wahrgenommen . hat Beschwerdeführer eigenen Angaben Beschluss Kenntnis gesetzt noch Lauf Rechtsmittelfrist relevanten Wirkungen 19 . Mai erfolgten Zustellung belehrt vgl. Vermerk 7 Juli Bl . . Ebenso hat seinerseits Initiative ergriffen Rechtsmittelfrist § Abs. wahren . Zwar muss Verteidiger proprio motu Rechtsmittel einlegen . kann nur Willen Beschuldigten zuwiderläuft vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 60 . Aufl . § . . Spätestens Zustellung Beschlusses 16 . Mai hatte Verteidiger jedoch Kenntnis erlangt Beschwerdeführer offensichtlich Urteil Landgerichts 22 . März anfechten wolle . hätte geboten Belange Beschwerdeführers erneut eruieren Rechte zumindest Beratung Belehrung wahren . ist unterblieben vgl. Vermerk 7 Juli Bl . sodass Verteidigung Hinblick Angeklagten bestehende Intelligenzminderung Unterbringung besonderer Fürsorge bedurfte effektiv stattfand . kann ausgeschlossen werden Beschwerdeführer formlos übersandten Beschluss Landgerichts 16 . Mai erst 24 . Mai Kenntnis erlangt hat . Rekonstruktion Postlaufs ist möglich vgl. Vermerk 7 Juli Bl . . Verteidiger Beschwerdeführers Beschluss 19 . Mai zugestellt worden ist hat Beschwerdeführer eigenen Angaben Beschluss punkt Kenntnis gesetzt vgl. Vermerk 7 Juli Bl . . Eigener unverschuldet irrtümlicher Vorstellung hätte Beschwerdeführer Fall 30 . Mai Landgericht eingegangenes Schreiben Frist § Abs. gewahrt . Wahrung Rechts Beschwerdeführers Zugang Gericht gebieten Umstände Berücksichtigung Garantien Art . Abs. Gewährung Wiedereinsetzung . dargelegten besonderen Umstände fallen zwar alleinige Verantwortung Landgerichts . steht Gewährung Wiedereinsetzung indes vgl. auch Europäischer Gerichtshof Menschenrechte Urteil 1 . September . . vermindern Ausmaß Verschuldens psychisch kranken Beschwerdeführer zuzurechnen ist nur rechtlich persönlich schwierigen Lage Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus konfrontiert sah auch mehr aktiv Verteidiger unterstützt wurde Maße Versagung Wiedereinsetzung Recht Beschwerdeführers Zugang Gericht Kerngehalt beeinträchtigen würde vgl. auch Europäischer Gerichtshof Menschenrechte Urteil 1 . September . . Zeitraum 30 . Mai 8 . Juni Gericht eingegangenen Schreiben Beschwerdeführers Bl . . Begehren gerichtliche Überprüfung Beschlusses 16 . Mai hinreichend entnommen werden kann hat Abs. erforderlichen Antrag auch formal verspätet gestellt mithin versäumte Rechtshandlung nachgeholt . gewährenden Wiedereinsetzung vorigen Stand hat Senat Antrag Beschwerdeführers § Abs. Beschluss Landgerichts 16 . Mai Gesuch Angeklagten Gewährung Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Revision Urteil Landgerichts 22 . März Urteil selbst gerichtete Rechtsmittel unzulässig verworfen worden sind befinden . Beschluss ist aufzuheben . zugleich Revisionsbegehren gestellten Wiedereinsetzungsantrags war Landgericht Verwerfung Revision § Abs. mehr befugt vgl. Beschlüsse 6 . März . 3 ; 18 . Dezember juris . 2 ; MeyerGoßner/Schmitt 60 . Aufl . . . Auch Entscheidung Gewährung Wiedereinsetzung vorigen Stand war gemäß § Abs. Landgericht entzogen . Revisionsgericht ist berufen eigener Zuständigkeit Wiedereinsetzungsgesuch § Abs. auch Zulässigkeit Revision auszulegenden Rechtsmittels entscheiden Abs. . Wiedereinsetzungsgesuch ist statthaft Übrigen unzulässig . Beschwerdeführer hat Wochenfrist Einlegung Revision Abs. versäumt . begann Anwesenheit Angeklagten Verteidigers verkündete Urteil Tag Verkündung 22 . März endete 29 . März Uhr . Schreiben Beschwerdeführers erstmals Begehren Anfechtung Urteils Ausdruck gebracht wurde ging erst 21 . April Landgericht . Wiedereinsetzung gerichteter Antrag muss indes Angaben nur versäumte Frist Gründe enthalten Grund Rechtsmittelfrist eingehalten werden konnte auch Zeitpunkt Wegfalls Hindernisses darlegen . Angaben sind Zulässigkeitsvoraussetzung müssen Wochenfrist Abs. Satz vorgebracht werden NStZ-RR vorliegend gänzlich fehlt . Belehrung Möglichkeit Voraussetzungen Wiedereinsetzung bedarf Beschluss 13 . Mai . -9- Bezogen versäumte Frist Einlegung Revision § Abs. sind auch Umstände gegeben Gewährung Wiedereinsetzung Amts geben . Beschwerdeführer wurde Vorsitzenden Tatgerichts Anwesenheit Verteidigers Zeitpunkt Urteilsverkündung bestellten Ergänzungspflegerin Möglichkeit Voraussetzungen Rechtsmittels Revision belehrt vgl. SA Bl . Bl . . Nachgang Urteilsverkündung erörterten Verteidiger Beschwerdeführers Ergänzungspflegerin Inhalt Folgen ergangenen Entscheidung Möglichkeit Anfechtung erneut Beschwerdeführer Ansinnen formuliert wurde Rechtsmittel einzulegen vgl. Vermerk 7 Juli Bl . . führt Verwerfung § Abs. verspätet eingelegten Revision unzulässig gemäß § Abs. § Abs. StPO Entscheidung Wiedereinsetzungsantrag berufene Revisionsgericht vgl. Beschluss 18 . Dezember juris . . schließt Senat . Blick Eltern Verurteilten Sorgerecht entzogen Rechtsanwältin Dauer Minderjährigkeit Ergänzungspflegerin bestellt worden war Zustellung Verwerfungsbeschlusses Landgerichts 16 . Mai auch erfolgt ist bemerkt Senat Blick § Abs. StPO lediglich ergänzend : Abgesehen Betreuer gesetzlicher Vertreter empfangsberechtigt Sinne § Abs. anzusehen ist vgl. LR-StPO/Graalmann-Scheerer 27 . Aufl . . ; Meyer-Goßner/ . jeweils war Ergänzungspflegschaft anwältin Eintritt Volljährigkeit Verurteilten bereits 11 . April erloschen . Sost-Scheible Roggenbuck ist urlaubsabwesend gehindert unterschreiben . Franke Sost-Scheible Quentin Feilcke