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448 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
20
Juli
Strafsache
schweren
Raubes
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
20
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
12
.
März
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abgesehen
worden
ist
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Raubes
Einbeziehung
Urteils
richtig
:
Strafe
Urteil
Amtsgerichts
15
.
Dezember
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
hat
.
Hiergegen
richtet
wirksam
Sachrüge
begründete
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Entscheidung
Strafkammer
Unterbringung
geklagten
Entziehungsanstalt
abzusehen
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Strafkammer
hat
Voraussetzungen
§
StGB
terbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
bejaht
.
Gleichwohl
hat
Verweis
§
StGB
Anordnung
Maßregel
abgesehen
.
Rahmen
Bewährungsentscheidung
erteilte
Weisung
Angeklagte
Entziehungskur
unterziehen
diesbezüglichen
Anstrengungen
Monaten
Rechtskraft
Urteils
Gericht
Entbindung
behandelnden
Ärzte
Schweigepflicht
nachzuweisen
habe
sei
mildere
Möglichkeit
anzusehen
Angeklagten
Unterbringung
Entziehungsanstalt
therapieren
zukünftig
Drogen
auskommen
lassen
.
Angeklagte
Vergangenheit
sogar
ambulanten
Therapie
geschafft
habe
längere
Zeit
drogenfrei
leben
habe
dringende
Notwendigkeit
erkannt
Suchtproblem
lösen
bereits
ernsthafte
Anstrengungen
unternommen
Therapieplatz
erhalten
.
bestehe
Notwendigkeit
Angeklagten
besonderen
Belastungen
geschlossenen
Maßregelvollzugs
auszusetzen
.
Abgesehen
Begründung
Landgerichts
Auseinandersetzung
Gewicht
Anlasstat
Bedeutung
Angeklagten
Hangs
erwartenden
Taten
vermissen
lässt
halten
Ausführungen
rechtlichen
Prüfung
schon
stand
Strafkammer
Rahmen
Verhältnismäßigkeitserwägungen
vollstreckenden
Maßregel
ausgegangen
ist
Möglichkeit
Aussetzung
Vollstreckung
Unterbringung
§
Abs.
Satz
StGB
geprüft
haben
.
Vorschrift
§
StGB
darf
Unterbringung
Entziehungsanstalt
angeordnet
werden
Bedeutung
Täter
begangenen
erwartenden
Taten
Grad
ausgehenden
Gefahr
Verhältnis
steht
.
Rahmen
Verhältnismäßigkeitsprüfung
sind
Norm
Bezugspunkte
Prüfung
genannten
Kriterien
Gesamtbetrachtung
zusammenfassend
würdigen
Schwere
Maßregel
verbundenen
Eingriffs
Beziehung
setzen
vgl.
Urteil
21
.
April
StR
BGHSt
;
Urteil
6
.
Juni
StR
.
Gewicht
Unterbringungsanordnung
einhergehenden
Eingriffs
maßgeblich
Frage
Vollstreckung
Maßregel
abhängt
hätte
Strafkammer
vorrangig
prüfen
müssen
Voraussetzungen
Aussetzung
Vollstreckung
Unterbringung
Bewährung
§
Abs.
StGB
vorliegen
.
Norm
gerade
Bedürfnis
Rechnung
getragen
werden
soll
Vollzug
angeordneten
Unterbringung
vermeiden
Zweck
Maßregel
mildere
Maßnahmen
erreicht
werden
kann
vgl.
MünchKommStGB/Veh
§
Rdn
.
ist
Anordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
zugleich
Vollstreckung
Bewährung
auszusetzen
besondere
Umstände
Erwartung
rechtfertigen
Zweck
Maßregel
auch
erreicht
werden
kann
.
besonderer
Umstand
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
kommen
auch
Therapiebereitschaft
Bemühungen
Aufnahme
stationären
Suchtbehandlung
jedenfalls
dann
Betracht
Führungsaufsicht
§
Abs.
StGB
gegebenen
Überwachungsmöglichkeiten
Aussicht
Falle
Weisungsverstoßes
drohenden
Widerrufs
Vollstreckungsaussetzung
hinreichende
Gewähr
bieten
Angeklagte
beabsichtigten
Gefahr
weiterer
Taten
ausschließenden
Entwöhnungsbehandlung
unterzieht
vgl.
Urteil
12
Juli
192
;
Beschluss
22
.
März
StGB
§
Abs.
besondere
Umstände
.
2
.
Frage
Unterbringung
§
StGB
bedarf
neuen
tatrichterlichen
Prüfung
Entscheidung
.
steht
allein
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
§
Abs.
Satz
StPO
;
vgl.
Urteil
10
.
April
BGHSt
.
Roggenbuck
Bender