BESCHLUSS 20 Juli Strafsache schweren Raubes 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 20 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 12 . März zugehörigen Feststellungen aufgehoben Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abgesehen worden ist . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Raubes Einbeziehung Urteils richtig : Strafe Urteil Amtsgerichts 15 . Dezember Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt hat . Hiergegen richtet wirksam Sachrüge begründete Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Entscheidung Strafkammer Unterbringung geklagten Entziehungsanstalt abzusehen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Strafkammer hat Voraussetzungen § StGB terbringung Angeklagten Entziehungsanstalt bejaht . Gleichwohl hat Verweis § StGB Anordnung Maßregel abgesehen . Rahmen Bewährungsentscheidung erteilte Weisung Angeklagte Entziehungskur unterziehen diesbezüglichen Anstrengungen Monaten Rechtskraft Urteils Gericht Entbindung behandelnden Ärzte Schweigepflicht nachzuweisen habe sei mildere Möglichkeit anzusehen Angeklagten Unterbringung Entziehungsanstalt therapieren zukünftig Drogen auskommen lassen . Angeklagte Vergangenheit sogar ambulanten Therapie geschafft habe längere Zeit drogenfrei leben habe dringende Notwendigkeit erkannt Suchtproblem lösen bereits ernsthafte Anstrengungen unternommen Therapieplatz erhalten . bestehe Notwendigkeit Angeklagten besonderen Belastungen geschlossenen Maßregelvollzugs auszusetzen . Abgesehen Begründung Landgerichts Auseinandersetzung Gewicht Anlasstat Bedeutung Angeklagten Hangs erwartenden Taten vermissen lässt halten Ausführungen rechtlichen Prüfung schon stand Strafkammer Rahmen Verhältnismäßigkeitserwägungen vollstreckenden Maßregel ausgegangen ist Möglichkeit Aussetzung Vollstreckung Unterbringung § Abs. Satz StGB geprüft haben . Vorschrift § StGB darf Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet werden Bedeutung Täter begangenen erwartenden Taten Grad ausgehenden Gefahr Verhältnis steht . Rahmen Verhältnismäßigkeitsprüfung sind Norm Bezugspunkte Prüfung genannten Kriterien Gesamtbetrachtung zusammenfassend würdigen Schwere Maßregel verbundenen Eingriffs Beziehung setzen vgl. Urteil 21 . April StR BGHSt ; Urteil 6 . Juni StR . Gewicht Unterbringungsanordnung einhergehenden Eingriffs maßgeblich Frage Vollstreckung Maßregel abhängt hätte Strafkammer vorrangig prüfen müssen Voraussetzungen Aussetzung Vollstreckung Unterbringung Bewährung § Abs. StGB vorliegen . Norm gerade Bedürfnis Rechnung getragen werden soll Vollzug angeordneten Unterbringung vermeiden Zweck Maßregel mildere Maßnahmen erreicht werden kann vgl. MünchKommStGB/Veh § Rdn . ist Anordnung Unterbringung Entziehungsanstalt zugleich Vollstreckung Bewährung auszusetzen besondere Umstände Erwartung rechtfertigen Zweck Maßregel auch erreicht werden kann . besonderer Umstand Sinne § Abs. Satz StGB kommen auch Therapiebereitschaft Bemühungen Aufnahme stationären Suchtbehandlung jedenfalls dann Betracht Führungsaufsicht § Abs. StGB gegebenen Überwachungsmöglichkeiten Aussicht Falle Weisungsverstoßes drohenden Widerrufs Vollstreckungsaussetzung hinreichende Gewähr bieten Angeklagte beabsichtigten Gefahr weiterer Taten ausschließenden Entwöhnungsbehandlung unterzieht vgl. Urteil 12 Juli 192 ; Beschluss 22 . März StGB § Abs. besondere Umstände . 2 . Frage Unterbringung § StGB bedarf neuen tatrichterlichen Prüfung Entscheidung . steht allein Angeklagte Revision eingelegt hat § Abs. Satz StPO ; vgl. Urteil 10 . April BGHSt . Roggenbuck Bender