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598 lines
4.9 KiB

BESCHLUSS
20
Juli
Strafsache
1
.
2
.
Vergewaltigung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
20
Juli
gemäß
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
26
.
Januar
betrifft
aufgehoben
Angeklagte
vorsätzlicher
Trunkenheit
Verkehr
Fällen
verurteilt
worden
ist
;
insoweit
wird
Verfahren
eingestellt
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
;
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Vergewaltigung
Tateinheit
Körperverletzung
sexuellen
Nötigung
gefährlichen
Körperverletzung
Körperverletzung
schuldig
ist
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Strafausspruch
Einzelstrafe
Tat
II
.
1
.
Gesamtstrafe
Maßregelausspruch
;
Maßregel
entfällt
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
26
.
Januar
betrifft
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Fall
.
1
.
Urteilsgründe
sexuellen
Nötigung
schuldig
ist
Ausspruch
Einzelstrafe
Tat
II
.
1
.
Urteilsgründe
Gesamtstrafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
3
.
Umfang
Aufhebung
Strafaussprüche
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
4
.
weiter
gehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Fällen
Fall
Tateinheit
Körperverletzung
gefährlicher
Körperverletzung
Körperverletzung
vorsätzlicher
Trunkenheit
Verkehr
Fällen
Einbeziehung
Strafe
Strafbefehl
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagte
Vergewaltigung
Fällen
Fall
Tateinheit
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hat
angeordnet
verhängten
Gesamtfreiheitsstrafen
Angeklagten
Monate
Angeklagten
Monate
vollstreckt
gelten
Weiteren
Verwaltungsbehörde
angewiesen
Angeklagten
Ablauf
Jahren
Fahrerlaubnis
erteilen
.
Hiergegen
richten
jeweils
Sachrüge
begründeten
Revisionen
Angeklagten
.
Rechtsmittel
haben
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
sind
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Angeklagte
vorsätzlicher
Trunkenheit
Verkehr
Fällen
verurteilt
worden
ist
ist
angefochtene
Urteil
aufzuheben
Verfahren
eingetretener
Verfolgungsverjährung
einzustellen
.
abgeurteilten
Trunkenheitsfahrten
beging
Angeklagte
Mai
September
Oktober
Februar
.
Lauf
dreijährigen
Frist
§
Abs.
Nr.
StGB
Verfolgungsverjährung
wurde
jeweils
Anklageerhebungen
Amtsgericht
14
November
27
.
März
7
.
April
Tat
Mai
Eröffnungsbeschluss
Amtsgerichts
21
.
März
unterbrochen
.
Weitere
Unterbrechungshandlungen
erfolgten
jeweils
Landgericht
Übernahme
vorgelegten
Verfahren
so
Verjährungsfrist
§
Abs.
Nr.
StGB
bezüglich
sämtlicher
Taten
Zeitpunkt
Verbindung
Verfahren
Landgericht
anhängigen
Verfahren
17
.
September
bereits
abgelaufen
war
.
Prozesshandlungen
Beauftragung
Sachverständigen
Klärung
Verhandlungsfähigkeit
Angeklagten
9
.
Januar
Verbindung
Landgericht
anhängigen
Strafverfahren
vorgenommen
wurden
konnten
Taten
Trunkenheit
Verkehr
verjährungsunterbrechende
Wirkung
entfalten
anderen
getrennt
geführten
Verfahren
erfolgten
vgl.
Beschluss
2
.
September
71
;
12
.
Aufl
.
Rdn
.
prozessuale
Taten
betrafen
vgl.
.
m.w
.
.
Teileinstellung
Verfahrens
hat
Aufhebung
Maßregelausspruchs
Folge
führt
Anordnung
Sperre
Erteilung
Fahrerlaubnis
§
Einstellung
berührten
Taten
Angeklagten
Rechtsgründen
Betracht
kommt
Entfallen
Maßregel
.
2
.
Schuldspruch
Angeklagten
Vergewaltigung
Fall
.
1
.
Urteilsgründe
kann
Bestand
haben
.
Urteilsfeststellungen
zwangen
Angeklagten
Tatopfer
Schlägen
Dritten
Oralverkehr
auszuführen
.
Verwirklichung
Regelbeispiels
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
ist
aber
erforderlich
Täter
Vergewaltigung
qualifizierende
sexuelle
Handlung
selbst
Opfer
vornimmt
Opfer
vornehmen
lässt
Urteil
22
.
April
NStZ
452
;
vgl.
Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Angeklagten
gewaltsame
Nötigung
Oralverkehr
gemeinschaftlich
begingen
Regelbeispiel
Abs.
Satz
Nr.
StGB
erfüllten
vermag
Schuldspruch
Vergewaltigung
tragen
vgl.
Beschluss
21
.
April
NStZ-RR
.
Angeklagten
haben
Fall
.
1
.
Urteilsgründe
jeweils
sexuellen
Nötigung
schuldig
gemacht
.
Schuldspruchänderung
kann
Senat
selbst
vornehmen
;
steht
.
Änderung
Schuldspruchs
führt
Aufhebung
Tat
II
.
1
.
Urteilsgründe
verhängten
Einzelstrafen
Teileinstellung
Verfahrens
Angeklagten
Aufhebung
samtstrafenaussprüche
.
Strafkammer
auch
Bemessung
Einzelstrafen
zutreffend
Vergewaltigung
gewertete
Tat
II
.
1
.
Urteilsgründe
Erfüllung
Regelbeispiele
§
Abs.
Satz
StGB
Lasten
Angeklagten
herangezogen
hat
hat
Bestimmung
Angeklagten
verhängenden
Einzelstrafe
Tat
II
.
1
.
Urteilsgründe
ausdrücklich
strafschärfend
berücksichtigt
Regelbeispiele
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
verwirklicht
seien
.
Senat
kann
ausschließen
fehlerhafte
Annahme
Regelbeispiels
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
Rahmen
Strafzumessung
Nachteil
Angeklagten
ausgewirkt
hat
.
gilt
gleicher
Höhe
festgesetzten
Einzelstrafe
auch
Angeklagte
unzutreffend
verwirklicht
angesehene
Regelfall
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
betreffenden
Urteilsausführungen
Bemessung
Einzelstrafe
ausdrücklich
angeführt
wird
.
Roggenbuck
Bender