BESCHLUSS 20 Juli Strafsache 1 . 2 . Vergewaltigung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 20 Juli gemäß § Abs. Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 26 . Januar betrifft aufgehoben Angeklagte vorsätzlicher Trunkenheit Verkehr Fällen verurteilt worden ist ; insoweit wird Verfahren eingestellt ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; Schuldspruch geändert Angeklagte Vergewaltigung Tateinheit Körperverletzung sexuellen Nötigung gefährlichen Körperverletzung Körperverletzung schuldig ist zugehörigen Feststellungen aufgehoben Strafausspruch Einzelstrafe Tat II . 1 . Gesamtstrafe Maßregelausspruch ; Maßregel entfällt . 2 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 26 . Januar betrifft Schuldspruch geändert Angeklagte Fall . 1 . Urteilsgründe sexuellen Nötigung schuldig ist Ausspruch Einzelstrafe Tat II . 1 . Urteilsgründe Gesamtstrafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 3 . Umfang Aufhebung Strafaussprüche wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch verbleibenden Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 4 . weiter gehenden Revisionen werden verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Fällen Fall Tateinheit Körperverletzung gefährlicher Körperverletzung Körperverletzung vorsätzlicher Trunkenheit Verkehr Fällen Einbeziehung Strafe Strafbefehl Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagte Vergewaltigung Fällen Fall Tateinheit Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . hat angeordnet verhängten Gesamtfreiheitsstrafen Angeklagten Monate Angeklagten Monate vollstreckt gelten Weiteren Verwaltungsbehörde angewiesen Angeklagten Ablauf Jahren Fahrerlaubnis erteilen . Hiergegen richten jeweils Sachrüge begründeten Revisionen Angeklagten . Rechtsmittel haben Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen sind unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Angeklagte vorsätzlicher Trunkenheit Verkehr Fällen verurteilt worden ist ist angefochtene Urteil aufzuheben Verfahren eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen . abgeurteilten Trunkenheitsfahrten beging Angeklagte Mai September Oktober Februar . Lauf dreijährigen Frist § Abs. Nr. StGB Verfolgungsverjährung wurde jeweils Anklageerhebungen Amtsgericht 14 November 27 . März 7 . April Tat Mai Eröffnungsbeschluss Amtsgerichts 21 . März unterbrochen . Weitere Unterbrechungshandlungen erfolgten jeweils Landgericht Übernahme vorgelegten Verfahren so Verjährungsfrist § Abs. Nr. StGB bezüglich sämtlicher Taten Zeitpunkt Verbindung Verfahren Landgericht anhängigen Verfahren 17 . September bereits abgelaufen war . Prozesshandlungen Beauftragung Sachverständigen Klärung Verhandlungsfähigkeit Angeklagten 9 . Januar Verbindung Landgericht anhängigen Strafverfahren vorgenommen wurden konnten Taten Trunkenheit Verkehr verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten anderen getrennt geführten Verfahren erfolgten vgl. Beschluss 2 . September 71 ; 12 . Aufl . Rdn . prozessuale Taten betrafen vgl. . m.w . . Teileinstellung Verfahrens hat Aufhebung Maßregelausspruchs Folge führt Anordnung Sperre Erteilung Fahrerlaubnis § Einstellung berührten Taten Angeklagten Rechtsgründen Betracht kommt Entfallen Maßregel . 2 . Schuldspruch Angeklagten Vergewaltigung Fall . 1 . Urteilsgründe kann Bestand haben . Urteilsfeststellungen zwangen Angeklagten Tatopfer Schlägen Dritten Oralverkehr auszuführen . Verwirklichung Regelbeispiels § Abs. Satz Nr. StGB ist aber erforderlich Täter Vergewaltigung qualifizierende sexuelle Handlung selbst Opfer vornimmt Opfer vornehmen lässt Urteil 22 . April NStZ 452 ; vgl. Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . Angeklagten gewaltsame Nötigung Oralverkehr gemeinschaftlich begingen Regelbeispiel Abs. Satz Nr. StGB erfüllten vermag Schuldspruch Vergewaltigung tragen vgl. Beschluss 21 . April NStZ-RR . Angeklagten haben Fall . 1 . Urteilsgründe jeweils sexuellen Nötigung schuldig gemacht . Schuldspruchänderung kann Senat selbst vornehmen ; steht . Änderung Schuldspruchs führt Aufhebung Tat II . 1 . Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen Teileinstellung Verfahrens Angeklagten Aufhebung samtstrafenaussprüche . Strafkammer auch Bemessung Einzelstrafen zutreffend Vergewaltigung gewertete Tat II . 1 . Urteilsgründe Erfüllung Regelbeispiele § Abs. Satz StGB Lasten Angeklagten herangezogen hat hat Bestimmung Angeklagten verhängenden Einzelstrafe Tat II . 1 . Urteilsgründe ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt Regelbeispiele § Abs. Satz Nr. StGB verwirklicht seien . Senat kann ausschließen fehlerhafte Annahme Regelbeispiels § Abs. Satz Nr. StGB Rahmen Strafzumessung Nachteil Angeklagten ausgewirkt hat . gilt gleicher Höhe festgesetzten Einzelstrafe auch Angeklagte unzutreffend verwirklicht angesehene Regelfall § Abs. Satz Nr. StGB betreffenden Urteilsausführungen Bemessung Einzelstrafe ausdrücklich angeführt wird . Roggenbuck Bender